
G-10-Kommission
G-10-Kommission
Der G 10-Kommission, die nach der Festlegung des Landtags in der 8. Wahlperiode aus vier
Abgeordneten besteht, obliegt der Schutz des in Art. 10 GG garantierten Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses. Soll dieses Grundrecht für Zwecke des Verfassungsschutzes eingeschränkt
werden, bedarf es grundsätzlich der vorherigen Prüfung dieser Maßnahme durch die G 10-
Kommission. Die vom Landtag am 4. April 2025 gewählten Mitglieder der G 10-Kommission sind in
ihrer Amtsführung unabhängig und unterliegen keinen Weisungen.
Mitglieder
Die G 10-Kommission wird vom Innenminister über die von ihm angeordneten Maßnahmen, durch
die das Brief-, Post oder Fernmeldegeheimnis beschränkt wird, unterrichtet und entscheidet -
grundsätzlich bereits vor dem Vollzug dieser Maßnahmen - über deren Zulässigkeit und
Notwendigkeit anstelle eines Gerichts. Die G 10-Kommission wird außerdem darüber informiert, ob
den betroffenen Bürgern die Beschränkungsmaßnahmen nach deren Einstellung mitgeteilt werden.
Hält die Kommission eine solche Mitteilung für geboten, hat der Innenminister dies unverzüglich zu
veranlassen. Der Landtag wählt die G 10-Kommission für die Dauer einer Amtsperiode. Die G 10-
Kommission tagt geheim und wird von einem Geschäftsführer unterstützt, der über die Befähigung
zum Richteramt verfügt.