Untersuchungs-
ausschüsse
Schärfste "Waffe" der parlamentarischen Kontrolle ist das Recht des Landtags, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Seine Aufgabe ist es, Sachverhalte zu untersuchen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Informationen zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der Untersuchungsausschüsse finden Sie hier.
Untersuchungsausschüsse der 1. bis 6. Wahlperiode
- UA 1/1 Machtstrukturen der SED
- UA 1/2 Eichsfeld-Bau-GmbH
- UA 1/3 Hotel Thüringen
- UA 1/4 Treuhandanstalt
- UA 3/1 Arbeitnehmerüberlassung
- UA 3/2 TIS GmbH
- UA 3/3 Landesamt für Verfassungsschutz
- UA 3/4 Fehlinformation des Innenausschusses
- UA 4/1 Hotelförderung
- UA 4/2 TIB-Industriebeteiligung
- UA 4/3 Flughafen Erfurt
- UA 4/4 Fernwasser
- UA 5/1 Rechtsterrorismus und Behördenhandeln
- UA 5/2 V-Leute gegen Abgeordnete
- UA 6/1 Rechtsterrorismus und Behördenhandeln
- UA 6/2 Aktenlager Immelborn
- UA 6/3 Möglicher Amtsmissbrauch
Ein Untersuchungsausschuss muss auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags eingesetzt werden. Dadurch ist in aller Regel gewährleistet, dass auch in der Minderheit befindliche Oppositionsfraktionen oder sonst eine Minderheit der Abgeordneten die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwingen können (Artikel 64 der Landesverfassung). Der Untersuchungsausschuss erstattet dem Landtag nach Abschluss der Untersuchung einen schriftlichen Bericht gemäß § 28 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes.
Während die Beratungen des Untersuchungsausschusses nicht öffentlich sind, erfolgt die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, grundsätzlich in öffentlicher Sitzung (§ 10 Absatz 2, Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes). Der Untersuchungsausschuss hat zudem das Recht, von strafprozessualen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, wenn Zeugen nicht erscheinen oder nicht aussagen.
Gemäß § 4 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes muss jede Fraktion im Untersuchungsausschuss vertreten sein. Zugleich muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden soll (§ 5 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes) und werden im Landtag gewählt (Wahlen).