
Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
September 2023
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813)
Landtag senkt den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von 6,5 auf 5 Prozent
Der Landtag hat den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von 6,5 auf 5 Prozent gesenkt und das Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer entsprechend geändert.
Wer in Thüringen erstmals eine Wohnimmobilie erwirbt, um sie selbst zu nutzen, soll nach Maßgabe des Landeshaushalts außerdem einen Zuschuss zur Grunderwerbsteuer erhalten. Dafür sieht das Gesetz allerdings einen Höchstbetrag vor. Für den Erwerb von Wohnimmobilien bis zu einem Wert von 500.000 Euro entspricht der Zuschuss der vollen Höhe der angefallenen und bezahlten Grunderwerbsteuer. Dem Gesetz zufolge wird der Wert anhand der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bestimmt. Auf Erwerbskosten, die diesen Wert übersteigen, ist Grunderwerbsteuer zu entrichten.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Drucksache 7/8239-Neufassung)
Landtag schafft Rechtsgrundlage für die Fortführung des Deutschlandtickets vom 1. Oktober 2023
Der Thüringer Landtag hat die landesrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Tarif „Deutschlandticket“ über den 30. September 2023 hinaus in Thüringen fortgeführt werden kann. Dazu hat das Parlament im Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) das Deutschlandticket als einheitlichen Landestarif eingeführt und zugleich die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, diesen Tarif für jene Verkehrsträger einzuführen, für die sie zuständig sind: Busse, O-Busse und Straßenbahnen. Im Gegenzug hat das Land den Kommunen die Kosten dafür zu erstatten, die es zum Teil wiederum vom Bund bekommt.
Die Regelung ist leichter zu verstehen, wenn drei Gesichtspunkte berücksichtigt werden: die Zuständigkeit für das Deutschlandticket, die Organisation des ÖPNV in Thüringen und schließlich das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Zunächst zum Deutschlandticket: Das ist ein Vorhaben des Bundes, doch zuständig für den ÖPNV sind die Länder, die es demzufolge umsetzen müssen. In der bis Ende September währenden Startphase hat der Bund den Verkehrsträgern das Deutschlandticket befristet auferlegt. Vom 1. Oktober 2023 an sind die Länder selbst verpflichtet, den deutschlandweiten Tarif umzusetzen. Diese Pflicht erfüllen sie durch 16 einheitliche Landestarife. Der Bund beteiligt sich anteilig an den Kosten.
Damit kommt der zweite Aspekt ins Spiel: die Zuständigkeiten für den ÖPNV in Thüringen. Sie sind geteilt. Der Freistaat ist für den Schienenpersonennahverkehr zuständig. Aufgabenträger für den sonstigen ÖPNV sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Bisher gab es keine Rechtsgrundlage, mit der das Land gegenüber den Kommunen einen einheitlichen Landestarif hätte durchsetzen können, denn das ist grundsätzlich ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Der Bund – dritter Gesichtspunkt – kann dies erst recht nicht. Er hat keine direkte Durchgriffsmöglichkeit auf Landkreise und kreisfreien Städte. Er kann lediglich die Länder verpflichten, das Deutschlandticket jeweils im ganzen Land durchzusetzen.
Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Landestarif, der für das Land und die Kommunen gleichermaßen gilt, hat der Landtag nun geschaffen. Zugleich hat er die Voraussetzungen geregelt, unter denen neben dem Deutschlandticket auch andere Landestarife für Thüringen eingeführt werden könnten. Der Landtag hat die Landesregierung ermächtigt, weitere Landestarife durch Rechtsverordnung einzuführen; allerdings nur nach vorheriger Zustimmung des Landtags.
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Juli 2023
Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten und zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung bei der Schülerbeförderung von aus der Ukraine Geflüchteten und zur weiteren Änderung des Thüringer Finanzausgleichgesetzes vom 24. Mai 2023 (Drucksache 7/8060)
Das Land erstattet den Kommunen Mehrkosten für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Das Land erstattet den Kommunen für 2023 Mehrkosten für hilfsbedürftige Flüchtlinge aus der Ukraine, die entstehen, weil diese Kriegsflüchtlinge keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sondern nach dem Sozialgesetzbuch. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Die entsprechenden Mittel hat der Bund über zusätzliche Anteile der Länder an der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt. Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe erhalten im laufenden Jahr eine Abschlagszahlung, 2024 wird der vollständige Mehraufwand für das Jahr 2023 berechnet und ausgeglichen.
Im Einzelnen erhalten die Kommunen damit Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Thüringen erhält durch den Bund vor allem für die Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge aus zwei Beschlüssen vom 2. November 2022 und 10. Mai 2023 insgesamt 61 Millionen Euro.
Diese 61 Millionen Euro teilen sich wie folgt auf: 34,1 Millionen davon werden den Kommunen für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt, eingeschlossen eine Pauschale für die Schülerbeförderung. Sie beläuft sich auf 290 Euro für das Jahr 2023 je Schüler mit dem Geburtsland Ukraine. 12,5 Millionen Euro der Gesamtsumme werden investiert, um Wohnraum für Geflüchtete herzustellen. 14,4 Millionen Euro werden eingesetzt, um die Digitalisierung der Ausländerbehörden zu finanzieren.
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen (Drucksache 7/8230)
Thüringen überträgt die Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen an Niedersachsen
Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen an das Land Niedersachsen. Dafür hat der Landtag den Weg freigemacht, indem er dem zu diesem Zweck zwischen den beiden Landesregierungen geschlossenen Staatsvertrag zugestimmt hat. Die Landesregierung kann die Ratifikationsurkunde nun bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegen. Unter Staatsschutz-Strafsachen werden Verfahren wegen Straftaten mit einem terroristischen oder extremistischen Hintergrund verstanden.
Anlass für den Staatsvertrag ist das relativ geringe Aufkommen an derartigen Verfahren in Thüringen, für deren Durchführung erhebliche bauliche Sicherheitsvorkehrungen und besonderes juristisches Fachwissen erforderlich sind. Laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind für Staatsschutz-Strafsachen erstinstanzlich grundsätzlich die Oberlandesgerichte (OLG) im Bezirk des Regierungssitzes der Länder zuständig. In Thüringen wäre dies das OLG Jena, das über die entsprechenden Sicherheitsstrukturen nicht verfügt. Das GVG sieht angesichts des besonderen Aufwands jedoch ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Zuständigkeit an ein OLG für das Gebiet eines anderen Staates zu übertragen.
In Niedersachsen ist dies das OLG Celle. Dort wird zurzeit ein entsprechendes Hochsicherheitsgebäude errichtet. Darauf nimmt die Regelung zum Inkrafttreten des Staatsvertrags Bezug. Dort heißt es: „Der Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt.“ Tritt der Staatsvertrag in Kraft, wird er mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zu dem Vierten Medienänderungsstaatsvertrag (Drs. 7/8232)
Landtag stimmt Änderungen am Medienstaatsvertrag zu: Transparenz, Regeltreue und Gremienkontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sollen gestärkt werden
Der Landtag hat den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde beim Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der Medienstaatsvertrag in der seit dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert werden.
Das Regelwerk soll als Reaktion auf die Krisen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg und beim Norddeutschen Rundfunk die Transparenz, Regeltreue und Gremienkontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk stärken. So müssen die Rundfunkanstalten künftig verschiedenste Informationen insbesondere auf ihren Internetauftritten veröffentlichen, um Transparenz herzustellen. Zur Erhöhung der Regeltreue ist eine in der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder ein Compliance-Beauftragter einzusetzen, die oder der unter anderem regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. Darüber hinaus haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- oder Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten zu beauftragen. Der Medienänderungsstaatsvertrag soll weiterhin zukünftig Interessenkollisionen verhindern, indem beispielsweise eine Befangenheitsregelung eingeführt wird.
Vertragspartner sind die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2023 beim Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Medienänderungsstaatsvertrag am Folgetag in Kraft. Andernfalls gilt der Medienstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am Medienstaatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes (Drucksache 7/7463)
Landtag erhöht Leistungen für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen
Der Nachteilsausgleich für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen wird erhöht. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen und dazu das Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) geändert.
Blinde Menschen erhalten danach vom 1. Juli 2023 an monatlich 472 Euro statt bisher 400 Euro. Für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag um zusätzlich 172 Euro. Gehörlose Menschen bekommen zukünftig ein Sinnesbehindertengeld in Höhe von 172 Euro statt bisher 100 Euro monatlich.
Für blinde und gehörlose Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, steigt der monatliche Betrag von bisher 91,20 Euro auf jetzt 107, 62 Euro. Gleiches gilt für jene, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder aufgrund eines strafgerichtlichen Urteils anderweitig untergebracht sind.
Angehoben hat der Landtag auch das Sinnesbehindertengeld für blinde oder taubblinde Menschen, die Pflegeleistungen für die häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erhalten. Bei Pflegegrad 3 werden zukünftig 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 jetzt 150,45 Euro monatlich ausgezahlt.
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Mai / Juni 2023
Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 7/7122)
Landtag sichert verfassungsgemäße Alimentation von Beamten und Versorgungsempfängern
Die Bezüge der Thüringer Landes- und Kommunalbeamten, Richter und Versorgungsempfänger werden zum 1. Januar 2023 rückwirkend um 3,25 Prozent angehoben. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Damit ist eine verfassungsgemäße Alimentation dieses Personenkreises gewährleistet. Zudem sind je nach Familienstand Sonderzahlungen von bis zu 3000 Euro für das Jahr 2023 vorgesehen, um die Folgen der Inflation abzumildern. Sollte im Laufe des Jahres das Ergebnis eines Abschlusses der Tarifgemeinschaft deutscher Länder auf die Beamten übertragen werden, wird die Erhöhung angerechnet werden, sofern die verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet bleibt.
Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht in den letzten Jahren, insbesondere vom 4. Mai 2020. Das Gericht hat dabei Regeln aufgestellt, nach denen anhand vorgegebener Parameter regelmäßig zu prüfen und darzulegen ist, ob die Besoldung und Pensionen verfassungsgemäß sind. Unter anderem müssen dabei Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst und die Entwicklung der tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden. Geboten ist zudem ein Mindestabstand zwischen Besoldung und Grundsicherung. Dieser Abstand ist mit den seit dem 1. Januar 2023 geltenden Regelsätzen in der Grundsicherung nicht mehr gewährleistet. Aus diesen und weiteren Gründen war es geboten, die Alimentation anzupassen, da sie andernfalls verfassungswidrig wäre.
Dem Land entstehen durch das Gesetz 2023 zusätzliche Kosten von 142,4 Millionen Euro und den Kommunen von 14,2 Millionen Euro. Zuletzt war die Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022 aufgrund der Übertragung eines Tarifergebnisses um 2,8 Prozent angehoben worden. Dies reichte nach Berechnungen der Landesregierung für eine verfassungsgemäße Alimentation jedoch nicht mehr aus.
Der Landtag stellte mit dem Gesetz zudem klar, dass Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind, die gleichen Familienzuschläge wie jene erhalten, die ihr Referendariat im Beamtenverhältnis absolvieren.
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Thüringer Gesetz zum dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag (Drucksache 7/7148)
Landtag stimmt Änderungen am Medienstaatsvertrag zu
Der Landtag hat den Dritten Medienänderungsstaatsvertrag gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde beim Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der Medienstaatsvertrag in der seit dem 30. Juni 2022 gültigen Fassung mit Wirkung zum 1. Juli 2023 geändert werden.
Die Änderungen betreffen vier Schwerpunkte: den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Plattform des gesamtgesellschaftlichen Diskurses, Regeln für die flexiblere Anpassung der Medienangebote angesichts einer veränderten Mediennutzung, Pflichten und erweiterte Rechte der Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie rechtliche Grundlagen für Telemedienkonzepte, also insbesondere für Internetdienste.
Vertragspartner sind die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 2023 beim Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Medienänderungsstaatsvertrag am Folgetag in Kraft. Andernfalls gilt der Medienstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter.
Vorausgesetzt, die Änderungen am Medienstaatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Gesetz über die Zulegung der Thüringischen Waisenstiftung zur Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer (Drucksache 7/7449)
Thüringische Waisenstiftung wird in Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer eingegliedert
Die 1926 als Gesamtrechtsnachfolger von Waisenkassen thüringischer Kleinstaaten gegründete Thüringische Waisenstiftung wird der Vereinigten Kirchen und Klosterkammer Erfurt zugelegt. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Die Stiftung wird bereits seit 1947 von der seinerzeit gegründeten Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer verwaltet und hat seither keine eigenen Organe mehr. 2021 lief die letzte mehrjährige Förderung eines bedürftigen Waisenkindes aus. Das Stiftungsvermögen von zuletzt rund 200 000 Euro geht an die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer über. Es ist „in Anlehnung an den bisherigen Stiftungszweck der Waisenstiftung für mildtätige Zwecke einzusetzen“ (§ 2 des Gesetzes), da der ursprüngliche Stiftungszweck durch die sozialstaatliche Absicherung von Voll- und Halbwaisen nicht mehr umgesetzt werden kann.
Die Gesetzesbegründung und die Satzung der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer gewähren Einblick in ein Kapitel Thüringer Stiftungsgeschichte. In der Thüringischen Waisenstiftung gingen 1926 Waisenkassen der vormaligen Thüringer Kleinstaaten Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Altenburg und Schwarzburg-Sondershausen auf. Der damalige Thüringer Landtag errichtete sie als rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts. 1947 ging die Verwaltung dieser Stiftung an die neu errichtete Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer Erfurt über: eine Stiftung öffentlichen Rechts, in der 15 Stiftungen und Fonds aufgingen, deren älteste die Topfstedt´sche Brotspende von 1363 (Armenspeisung) war. Die Stiftungszwecke ergeben sich laut Satzung aus den Zweckbestimmungen der 1947 dieser der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer zusammengefassten Stiftungen und Fonds.
Die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer verfolgt unter anderem mildtätige Zwecke, worunter auch ein den Bedürfnissen der Zeit entsprechend fortentwickelter Stiftungszweck der Thüringischen Waisenstiftung fällt. Im ursprünglichen Sinn ist er auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllbar, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Sozialgesetzgebung aus der Unterstützung für Waisen zurückzieht. Das Vermögen würde durch Verwaltungskosten aufgezehrt. Das Gesetz ist erforderlich, da weder in dem Gesetz über die Thüringische Waisenstiftung noch in der Satzung Bestimmungen für den Fall über ihre Aufhebung enthalten sind.
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April / Mai 2023
Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsverfassungsrechtlicher Ausführungsbestimmungen an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung justizkostenrechtlicher Regelungen (Drucksache 7/6557)
Zugangsvoraussetzungen für Dolmetscher und Übersetzer im Thüringer Justizwesen vereinheitlicht
Der Landtag hat die landesrechtlichen Regelungen an das neue Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes (GDolmG) angeglichen, um einheitliche Zugangsvoraussetzungen für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachendolmetscher für den Einsatz an Gerichten, in Staatsanwaltschaften und im Notariat zu gewährleisten. Dazu waren Änderungen an zwei Landesgesetzen erforderlich, die das Parlament jetzt beschlossen hat. Zugleich regelte der Landtag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, dass ehrenamtliche Betreuer zukünftig für den Abruf einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis keine Gebühren mehr entrichten müssen.
In dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gerichtsdolmetschergesetz hat der Bundesgesetzgeber lediglich das Recht der Gerichtsdolmetscher bundeseinheitlich geregelt. Für den Einsatz von Dolmetschern für staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke, Gebärdensprachendolmetschern und Übersetzern gilt jedoch weiter Landesrecht. Dies hat der Landtag inhaltlich nun angepasst. Mit den beschlossenen Änderungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) und des Thüringer Justizkostengesetzes (ThürJKostG) ist europarechtskonform gewährleistet, dass für alle erforderlichen Beeidigungs- und Ermächtigungsverfahren die gleichen Vorgaben gelten.
Ehrenamtlich tätige Betreuer müssen ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) des Bundes ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nachweisen. Während der Bund die Ausstellung eines Führungszeugnisses kostenfrei gestellt hat, fielen für die Auskunft bisher Gebühren an. Sie fallen durch die Änderung des ThürJKostG nun weg, um ehrenamtlich tätige Betreuer nicht mit Verwaltungskosten zu belasten.
[Das Gesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft]
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag „Dritter Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen“ (Drucksache 7/7709)
Land finanziert Kulturmanagement der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen
Der Landtag hat einer Änderung des Vertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen zugestimmt. Damit kann die Landesgemeinde von 2024 an jährlich zusätzlich 80 000 Euro erhalten, mit denen dauerhaft ein Kulturmanagement finanziert werden kann; für das Jahr 2023 ist eine rückwirkende Einmalzahlung vorgesehen. Zudem wird im Staatsvertrag klargestellt, dass der Freistaat zur Pflege verwaister jüdischer Friedhofe in Thüringen verpflichtet ist. Schließlich sieht der Vertrag den Abschluss eines Verwaltungsabkommens vor, in dem die Leistungen des Landes zum Schutz der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen geregelt werden sollen.
Der Bedarf an einer dauerhaften Förderung des Kulturmanagements hat sich aus dem Themenjahr „Neun Jahrhunderte jüdisches Leben in Thüringen“ ergeben. Wie es im Begründungstext zum Änderungsstaatsvertrag heißt, habe das Themenjahr verdeutlicht, „in welchem Maße das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Thüringen defizitär ist ohne namhaften Beitrag jüdischer Kultur“. Durch die höheren Landesleistungen soll nun sichergestellt werden, dass die Jüdische Landesgemeinde Thüringen die über ihre Grenzen hinaus für das Land bedeutsamen Aufgaben auf einer sicheren Planungsgrundlage erfüllen kann.
[Das Gesetz tritt an Tag nach der Verkündigung in Kraft.]
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Gesetz über Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise für Kommunen und Bildungseinrichtungen (Drucksache 7/7464) und Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes (Drucksache 7/7533)
Landtag erleichtert Auszahlung von Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise
Der Landtag hat die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um öffentlichen Einrichtungen Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise zuwenden zu können. Sie werden als Pauschalen gezahlt. Zudem können private Unternehmen und kommunale Unternehmen privaten Rechts Liquiditätshilfen in Zukunft bereits erhalten, ohne dass ihnen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Gleiches gilt für Härtefallhilfen und Zuschüsse für verschiedenste Organisationen und Einrichtungen. Das sind die wesentlichen Änderungen am Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz (ThürCoronaPHFoG), das der Landtag heute beschlossen hat.
Die Änderungen gehen auf zwei Gesetzentwürfe (Drucksachen 7/7464 und 7/7533) zurück, die der Landtag mit Änderungen angenommen hat. Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale und freie Träger von Schulen und Kindergärten, kommunale Träger von Sportstätten sowie Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung erhalten danach die Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise als allgemeine Deckungsmittel, die weder zweckgebunden sind noch zurückgezahlt werden müssen. Damit soll der mit Verwendungsnachweisen und deren Prüfung verbundene bürokratische Aufwand vermieden werden. Die Leistungen richten sich überwiegend nach erprobten Messgrößen, wie beispielsweise Schlüsselzuweisungen für die Kommunen oder Schülerzahlen für Schulen.
Die Kriterien Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Voraussetzung für Liquiditätshilfen an private Unternehmen und kommunale Unternehmen privaten Rechts hat der Landtag aus dem ThürCoronaPHFoG gestrichen. Damit kann das Land den entsprechenden Unternehmen so helfen, dass sie aufgrund gestiegener Energiekosten gar nicht erst in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Die genannten Kriterien entfallen ebenfalls für Antragsberechtigte, die Härtefallhilfen und Zuschüsse erhalten können: Vereine, freie Träger, Krankenhäuser und weitere Organisationen und Einrichtungen aus den Bereichen Sport, Kultur, Erwachsenenbildung, der Kinder- und Jugendhilfe, Wissenschaft und Forschung sowie Soziales. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat als Ergebnis der Anhörung zu den Gesetzentwürfen auch das Studierendenwerk und die staatlichen Forschungseinrichtungen in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.
[Das Gesetz trifft an dem Tag nach der Verkündung in Kraft]
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6783) und Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6574)
Landtag verbessert Leistungen für Kindertagespflegepersonen und verankert vergütete praxisintegrierte Erzieherausbildung dauerhaft
Der Landtag hat die Leistungen für Kindertagespflegepersonen deutlich verbessert und die vergütete praxisintegrierte Erzieherausbildung dauerhaft im Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) verankert. Den Änderungen lagen zwei Gesetzentwürfe zugrunde, die im Verlauf der Beratungen im Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport noch einmal überarbeitet worden sind.
Auf Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6783, Beschlussempfehlung Drucksache 7/7838) hat der Landtag die Vergütung von Kindertagespflegepersonen deutlich angehoben und die Anforderungen an deren Mindestqualifikation ausgedehnt. Die Mindestausbildungszeit für Kindertagespflegepersonen nach bestimmten Qualitätsstandards wird von 160 auf 300 Stunden heraufgesetzt. Die Betreuungspauschalen, die der örtliche Träger der Jugendhilfe ihnen zu zahlen hat, werden um rund 28 Prozent angehoben; für eine Ganztagsbetreuung etwa von 170 auf 237 Euro. Für Kleinkinder in der Kindertagespflege zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr gewährt das Land den örtlichen Trägern bis Ende 2025 zudem eine Landespauschale von 300 Euro monatlich.
Des Weiteren können sich nunmehr auch zwei selbständig tätige Tagespflegpersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten zusammenschließen, unter der Voraussetzung, dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt. Damit soll insbesondere auch eine gegenseitige kurzfristige Vertretung aus wichtigem Grund möglich sein.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6574, Beschlussempfehlung Drucksache 7/7837) wird die vergütete praxisintegrierte Ausbildung für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher (PiA-TH) in das Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) eingefügt und dauerhaft finanziert. Zugleich werden die Mindestpersonalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen an geänderte arbeitszeitrechtliche Regelungen angepasst.
Die ursprünglich seit dem Jahr 2019 als Modellprojekt erprobte vergütete praxisintegrierte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher hat bereits Eingang in die Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen gefunden und soll künftig dauerhaft neben die konsekutive Erzieherausbildung an den Fachschulen treten. Die erforderlichen Mehrkosten, die mit der praxisintegrierten Ausbildung einhergehen, trägt das Land. Die Träger einer Kindertages-einrichtung erhalten künftig zugleich sowohl für die praxisintegrierte Ausbildung als auch für die mehrmonatigen Berufspraktika im Rahmen der konsekutiven Ausbildung auf Antrag Geld vom Land. Durch die Verstetigung der praxisintegrierten Ausbildung sollen Fachkräfte besser gewonnen und gehalten werden.
Zudem hat der Landtag die Mindestpersonalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen angepasst, weil die Wochenarbeitszeit durch den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) für das Tarifgebiet Ost von 40 auf 39 Stunden reduziert worden ist.
[Das Gesetz in der Drucksache 7/6574 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 1 des Gesetzes in der Drucksache 7/6783 tritt am 1. Juli 2023 und Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.]
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März 2023
Thüringer Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger im Freistaat Thüringen (Drucksache 7/6784 – korrigierte Neufassung)
Thüringer Versorgungsempfänger erhalten einmalig 300 Euro Energiepreispauschale
Versorgungsempfänger des Freistaats Thüringen und der Thüringer Kommunen erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Sie werden damit den Rentnern und Versorgungsempfängern des Bundes gleichgestellt, die eine entsprechende Leistung aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmenpaket zur Abmilderung der steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise erhalten.
Versorgungsempfänger sind die in den Ruhestand versetzten Beamten des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Hinterbliebene. Die Energiepreispauschale sollen ferner Anspruchsberechtigte nach dem Thüringer Altersgeldgesetz, ehemalige Mitglieder der Landesregierung und deren Hinterbliebene erhalten.
Das Gesetz sieht mehrere Regelungen vor, die einen Doppelbezug der Energiepreispauschale ausschließen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Versorgungsempfänger zugleich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Die Pauschale soll mit den Bezügen für den Monat Mai ausgezahlt werden. Dem Freistaat entstehen einmalige Kosten in Höhe von circa 1,3 Millionen Euro, den Kommunen von etwa 195 000 Euro.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Thüringer Gesetz zur Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich (Drucksache 7/5754 – Artikel 2 und 3)
Aufgaben der Thüringer Landesbibliothek erstmals umfassend gesetzlich festgeschrieben
Der Thüringer Landtag hat die Aufgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Jena als Landesbibliothek erstmals umfassend gesetzlich festgeschrieben und sie von ihren Aufgaben als Hochschulbibliothek abgegrenzt. Dazu änderten die Abgeordneten das Bibliotheksgesetz. In diesem Zusammenhang beschrieben sie auch die Aufgaben der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken umfassender.
Die Landesbibliothek ist danach Sammelbibliothek der in und über Thüringen veröffentlichten Literatur in gedruckter und digitaler Form, die sie zu sichern und zu erschließen hat. In diesem Sinne hat sie die abzuliefernden Pflichtexemplare aufzunehmen. Sie soll das für das Land unverzichtbare Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz bewahren und zugänglich machen und Einrichtungen mit wissenschaftlich relevanten und historisch wertvollen Beständen unterstützen. Zum Pflichtenkatalog gehört unter anderem auch, Kulturgut sammlungsführender Einrichtungen zu digitalisieren, zu erschließen, zu archivieren und zu präsentieren. Der Zugang soll über ein zentrales Portal für diese Bestände gewährleistet sein. Die Regelungen zur Abgabe von Pflichtexemplaren hat der Landtag aus dem Thüringer Pressegesetz in das Bibliotheksgesetz übertragen.
Die in Erfurt ansässige Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken soll öffentliche Bibliotheken und ihre Träger in allen bibliotheksfachlichen und planerischen Fragen unterstützen. Dies wird im Gesetz näher ausgeführt. Sie soll unter anderem Bibliotheksverbünde und ein Qualitätsmanagementsystem für die Weiterentwicklung bibliothekarischer Dienstleistungen gestalten und betreuen sowie Fort- und Weiterbildungen anbieten. Nicht zuletzt hat die Landesfachstelle die Bibliotheksförderung des Landes mit zu entwickeln und umzusetzen.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen (Drucksache 7/6299)
Vorberatende Ausschüsse der Kommunen können künftig auch öffentlich tagen
Vorberatende Ausschüsse der Kommunen sollen künftig auch in öffentlicher Sitzung beraten können. Die Kommunalvertretungen der Gemeinden, Städte und Landkreise können dies in ihren Geschäftsordnungen bestimmen. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Ziel ist es, kommunale Entscheidungen transparenter und damit nachvollziehbarer zu machen. Soweit das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen, sollen die Kommunen jedoch auch weiterhin die Möglichkeit haben, nicht öffentliche Ausschusssitzungen durchzuführen.
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Januar /Februar 2023
Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes (Drucksache 7/5567)
Landtag präzisiert Regeln zur Abstandsprivilegierung für Spielhallen
Der Thüringer Landtag hat die Regeln zur Abstandsprivilegierung für Spielhallen in Thüringen präzisiert und dazu eine Härtefallregelung und eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung aus dem Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) gestrichen. Hintergrund sind insbesondere Auseinandersetzungen um die Frage, unter welchen Bedingungen Spielhallen den gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie voneinander unterschreiten können. Die antragstellende Parlamentarische Gruppe der FDP hatte diesbezüglich auf Rechtsunsicherheiten hingewiesen.
Grundsätzlich müssen Spielhallen ein strenges, bestimmte Qualitätsstandards sicherndes Zertifizierungsverfahren bei akkreditierten Prüfstellen durchlaufen, um einen geringeren Mindestabstand voneinander haben zu können. Nach der jetzt geänderten Rechtslage konnte die für die Erlaubnis zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürSpielhallenG Ausnahmen auch zulassen, um unbillige Härten für den Antragsteller zu vermeiden. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG ermächtigte die Landesregierung bisher dazu, die erforderlichen Vorschriften für Ausnahmen von der Abstandsregelung zu erlassen. Durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung wird sie in dieser wie in anderen Fragen daran gehindert, das Spielhallenrecht durch Rechtsverordnung weiter zu regulieren. Die am 14. Juni 2022 erlassene Thüringer Spielhallenverordnung bleibt zwar in Kraft, die Landesregierung kann sie ohne gesetzliche Grundlage jedoch nicht mehr ändern.
Nach Ansicht der Antragsteller hat die vormals geltende Konstruktion zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Unternehmen wie der zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene geführt und der Landesregierung einen zu weitgehenden Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit der Änderung wird Rechtsklarheit angestrebt. In der Debatte war umstritten, ob dies mit der verabschiedeten Änderung erreicht wird.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (Drucksache 7/5789)
Weitere Formen der elektronischen Schriftformersetzung ermöglicht und Fiktion bei elektronischer Bekanntgabe von Verwaltungsakten eingeführt
Der Landtag hat mit einer Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) u. a. die Voraussetzungen für die Nutzung weiterer Formen der elektronischen Schriftformersetzung geschaffen. Damit soll der elektronische Zugang zu solchen Verwaltungsleistungen erleichtert werden können, die eine Schriftform voraussetzen. Die zuständige Behörde kann somit künftig mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen.
Für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten gilt zukünftig eine Bekanntgabefiktion, die am dritten Tag nach der Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze ihre Wirkung entfaltet. Nach den bisher geltenden Regelungen scheiterte die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten bisher immer dann, wenn die abrufberechtigte Person den hinterlegten Verwaltungsakt trotz Benachrichtigung nicht abrief.
Da sich die landesrechtliche Förderung der informationstechnischen Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden bewährt hat, wurde diese fortgeschrieben und die nur bis zum Jahr 2022 geregelte ausdrückliche gesetzliche Bereitstellungspflicht des Landes aufgehoben. Hierfür werden dem Land Kosten in Höhe von etwa 10 Millionen Euro pro Jahr an Zuwendungen zugunsten der Kommunen entstehen.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 7/6291)
Thüringer Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an geändertes Bundesrecht angepasst
Der Landtag hat das Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) angepasst. Hintergrund sind Änderungen im Bundesrecht, insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Infolgedessen sind die Steuerungs- und Planungskompetenzen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bezüglich der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen weggefallen. Dies erforderte eine Bereinigung der in § 4 ThürAGSGB XII geregelten sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, eine Aufhebung der Verordnung über die Planungskommission nach § 4 Abs. 5 ThürAGSGB XII sowie die Aufnahme klarstellender Regelungen in § 8 Abs. 1 des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes (Drucksache 7/6575)
Landtag teilt zwei Erfurter Landtagswahlkreise neu ein
Der Thüringer Landtag hat zwei Landtagswahlkreise in Erfurt neu eingeteilt. Der Stadtteil Möbisburg-Rhoda wird aus dem Wahlkreis 26 (Erfurt III) aus- und in den Wahlkreis 27 (Erfurt IV) eingegliedert. Hintergrund ist eine Vorschrift im Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG), der zufolge ein Wahlkreis neu eingeteilt werden muss, wenn er von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Thüringer Landtagswahlkreise um mehr als 25 Prozent abweicht (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ThürLWG).
Die Landesregierung hatte im Oktober 2022 berichtet (Drucksachen 7/6471 und 7/6505), dass im Wahlkreis 26 die zulässige Abweichung mit 25,39 Prozent knapp überschritten war, während der Durchschnittswert im benachbarten Wahlkreis 27 um 8,2 Prozent unterschritten wurde. Mit dem Wechsel des Stadtteils Möbisburg-Rhoda hat der Landtag für die nächste Landtagswahl eine den gesetzlichen Vorgaben nachkommende Neueinteilung beschlossen. Die Bevölkerungszahl im Wahlkreis 26 liegt mit einer Abweichung von 23,12 Prozent zwar immer noch deutlich über dem Durchschnitt, aber im Bereich des rechtlich Erlaubten. Auch Wahlkreis 27 hat nun eine Bevölkerungszahl über dem Durchschnitt. Sie fällt mit 5,93 Prozent allerdings moderat aus.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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