
Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
März 2023
Thüringer Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger im Freistaat Thüringen (Drucksache 7/6784 – korrigierte Neufassung)
Thüringer Versorgungsempfänger erhalten einmalig 300 Euro Energiepreispauschale
Versorgungsempfänger des Freistaats Thüringen und der Thüringer Kommunen erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Sie werden damit den Rentnern und Versorgungsempfängern des Bundes gleichgestellt, die eine entsprechende Leistung aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmenpaket zur Abmilderung der steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise erhalten.
Versorgungsempfänger sind die in den Ruhestand versetzten Beamten des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Hinterbliebene. Die Energiepreispauschale sollen ferner Anspruchsberechtigte nach dem Thüringer Altersgeldgesetz, ehemalige Mitglieder der Landesregierung und deren Hinterbliebene erhalten.
Das Gesetz sieht mehrere Regelungen vor, die einen Doppelbezug der Energiepreispauschale ausschließen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Versorgungsempfänger zugleich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Die Pauschale soll mit den Bezügen für den Monat Mai ausgezahlt werden. Dem Freistaat entstehen einmalige Kosten in Höhe von circa 1,3 Millionen Euro, den Kommunen von etwa 195 000 Euro.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Thüringer Gesetz zur Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich (Drucksache 7/5754 – Artikel 2 und 3)
Aufgaben der Thüringer Landesbibliothek erstmals umfassend gesetzlich festgeschrieben
Der Thüringer Landtag hat die Aufgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Jena als Landesbibliothek erstmals umfassend gesetzlich festgeschrieben und sie von ihren Aufgaben als Hochschulbibliothek abgegrenzt. Dazu änderten die Abgeordneten das Bibliotheksgesetz. In diesem Zusammenhang beschrieben sie auch die Aufgaben der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken umfassender.
Die Landesbibliothek ist danach Sammelbibliothek der in und über Thüringen veröffentlichten Literatur in gedruckter und digitaler Form, die sie zu sichern und zu erschließen hat. In diesem Sinne hat sie die abzuliefernden Pflichtexemplare aufzunehmen. Sie soll das für das Land unverzichtbare Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz bewahren und zugänglich machen und Einrichtungen mit wissenschaftlich relevanten und historisch wertvollen Beständen unterstützen. Zum Pflichtenkatalog gehört unter anderem auch, Kulturgut sammlungsführender Einrichtungen zu digitalisieren, zu erschließen, zu archivieren und zu präsentieren. Der Zugang soll über ein zentrales Portal für diese Bestände gewährleistet sein. Die Regelungen zur Abgabe von Pflichtexemplaren hat der Landtag aus dem Thüringer Pressegesetz in das Bibliotheksgesetz übertragen.
Die in Erfurt ansässige Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken soll öffentliche Bibliotheken und ihre Träger in allen bibliotheksfachlichen und planerischen Fragen unterstützen. Dies wird im Gesetz näher ausgeführt. Sie soll unter anderem Bibliotheksverbünde und ein Qualitätsmanagementsystem für die Weiterentwicklung bibliothekarischer Dienstleistungen gestalten und betreuen sowie Fort- und Weiterbildungen anbieten. Nicht zuletzt hat die Landesfachstelle die Bibliotheksförderung des Landes mit zu entwickeln und umzusetzen.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen (Drucksache 7/6299)
Vorberatende Ausschüsse der Kommunen können künftig auch öffentlich tagen
Vorberatende Ausschüsse der Kommunen sollen künftig auch in öffentlicher Sitzung beraten können. Die Kommunalvertretungen der Gemeinden, Städte und Landkreise können dies in ihren Geschäftsordnungen bestimmen. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Ziel ist es, kommunale Entscheidungen transparenter und damit nachvollziehbarer zu machen. Soweit das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen, sollen die Kommunen jedoch auch weiterhin die Möglichkeit haben, nicht öffentliche Ausschusssitzungen durchzuführen.
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Januar /Februar 2023
Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes (Drucksache 7/5567)
Landtag präzisiert Regeln zur Abstandsprivilegierung für Spielhallen
Der Thüringer Landtag hat die Regeln zur Abstandsprivilegierung für Spielhallen in Thüringen präzisiert und dazu eine Härtefallregelung und eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung aus dem Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) gestrichen. Hintergrund sind insbesondere Auseinandersetzungen um die Frage, unter welchen Bedingungen Spielhallen den gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie voneinander unterschreiten können. Die antragstellende Parlamentarische Gruppe der FDP hatte diesbezüglich auf Rechtsunsicherheiten hingewiesen.
Grundsätzlich müssen Spielhallen ein strenges, bestimmte Qualitätsstandards sicherndes Zertifizierungsverfahren bei akkreditierten Prüfstellen durchlaufen, um einen geringeren Mindestabstand voneinander haben zu können. Nach der jetzt geänderten Rechtslage konnte die für die Erlaubnis zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürSpielhallenG Ausnahmen auch zulassen, um unbillige Härten für den Antragsteller zu vermeiden. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG ermächtigte die Landesregierung bisher dazu, die erforderlichen Vorschriften für Ausnahmen von der Abstandsregelung zu erlassen. Durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung wird sie in dieser wie in anderen Fragen daran gehindert, das Spielhallenrecht durch Rechtsverordnung weiter zu regulieren. Die am 14. Juni 2022 erlassene Thüringer Spielhallenverordnung bleibt zwar in Kraft, die Landesregierung kann sie ohne gesetzliche Grundlage jedoch nicht mehr ändern.
Nach Ansicht der Antragsteller hat die vormals geltende Konstruktion zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Unternehmen wie der zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene geführt und der Landesregierung einen zu weitgehenden Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit der Änderung wird Rechtsklarheit angestrebt. In der Debatte war umstritten, ob dies mit der verabschiedeten Änderung erreicht wird.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (Drucksache 7/5789)
Weitere Formen der elektronischen Schriftformersetzung ermöglicht und Fiktion bei elektronischer Bekanntgabe von Verwaltungsakten eingeführt
Der Landtag hat mit einer Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) u. a. die Voraussetzungen für die Nutzung weiterer Formen der elektronischen Schriftformersetzung geschaffen. Damit soll der elektronische Zugang zu solchen Verwaltungsleistungen erleichtert werden können, die eine Schriftform voraussetzen. Die zuständige Behörde kann somit künftig mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen.
Für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten gilt zukünftig eine Bekanntgabefiktion, die am dritten Tag nach der Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze ihre Wirkung entfaltet. Nach den bisher geltenden Regelungen scheiterte die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten bisher immer dann, wenn die abrufberechtigte Person den hinterlegten Verwaltungsakt trotz Benachrichtigung nicht abrief.
Da sich die landesrechtliche Förderung der informationstechnischen Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden bewährt hat, wurde diese fortgeschrieben und die nur bis zum Jahr 2022 geregelte ausdrückliche gesetzliche Bereitstellungspflicht des Landes aufgehoben. Hierfür werden dem Land Kosten in Höhe von etwa 10 Millionen Euro pro Jahr an Zuwendungen zugunsten der Kommunen entstehen.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 7/6291)
Thüringer Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an geändertes Bundesrecht angepasst
Der Landtag hat das Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) angepasst. Hintergrund sind Änderungen im Bundesrecht, insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Infolgedessen sind die Steuerungs- und Planungskompetenzen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bezüglich der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen weggefallen. Dies erforderte eine Bereinigung der in § 4 ThürAGSGB XII geregelten sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, eine Aufhebung der Verordnung über die Planungskommission nach § 4 Abs. 5 ThürAGSGB XII sowie die Aufnahme klarstellender Regelungen in § 8 Abs. 1 des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes (Drucksache 7/6575)
Landtag teilt zwei Erfurter Landtagswahlkreise neu ein
Der Thüringer Landtag hat zwei Landtagswahlkreise in Erfurt neu eingeteilt. Der Stadtteil Möbisburg-Rhoda wird aus dem Wahlkreis 26 (Erfurt III) aus- und in den Wahlkreis 27 (Erfurt IV) eingegliedert. Hintergrund ist eine Vorschrift im Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG), der zufolge ein Wahlkreis neu eingeteilt werden muss, wenn er von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Thüringer Landtagswahlkreise um mehr als 25 Prozent abweicht (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ThürLWG).
Die Landesregierung hatte im Oktober 2022 berichtet (Drucksachen 7/6471 und 7/6505), dass im Wahlkreis 26 die zulässige Abweichung mit 25,39 Prozent knapp überschritten war, während der Durchschnittswert im benachbarten Wahlkreis 27 um 8,2 Prozent unterschritten wurde. Mit dem Wechsel des Stadtteils Möbisburg-Rhoda hat der Landtag für die nächste Landtagswahl eine den gesetzlichen Vorgaben nachkommende Neueinteilung beschlossen. Die Bevölkerungszahl im Wahlkreis 26 liegt mit einer Abweichung von 23,12 Prozent zwar immer noch deutlich über dem Durchschnitt, aber im Bereich des rechtlich Erlaubten. Auch Wahlkreis 27 hat nun eine Bevölkerungszahl über dem Durchschnitt. Sie fällt mit 5,93 Prozent allerdings moderat aus.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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