
Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
Mai 2025
Thüringer Gesetz zur Stärkung der Kommunen im Jahr 2025 (Drucksache 8/742)
Landtag beschließt Gesetz zur Stärkung der Kommunen im Jahr 2025
Der Thüringer Landtag hat das „Thüringer Gesetz zur Stärkung der Kommunen im Jahr 2025“ beschlossen. Es sieht zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von rund 135,7 Millionen Euro vor. Ziel ist es, den Investitionsstau der Kommunen aufzulösen und Mehrbelastungen auszugleichen.
Das Mantelgesetz beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Investitionsförderpauschale: Als Konsequenz aus den aktuellen Preissteigerungen werden 20 Millionen Euro als Investitionsförderpauschale ausgereicht. Die Kommunen sollen im Rahmen ihrer Finanzhoheit selbstständig darüber entscheiden, in welchen Bereichen sie die Mittel verwenden.
- Sonderzuweisung für Schwimmbäder: Gemeinden und Landkreise erhalten zur Unterstützung aufgrund finanzieller Belastungen infolge der hohen Energiepreise für Hallenbäder im Jahr 2025 aus dem Landeshaushalt 15 Millionen Euro. Voraussetzung ist, dass das Hallenbad im ersten Halbjahr 2025 für schulischen Schwimmunterricht genutzt wird. Für Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern werden im Haushaltsjahr 2026 Mittel aus einem Bäder-Transformationsfonds bereitgestellt. Damit sollen gerade kleinere Gemeinden eine zusätzliche Unterstützung für ihr Hallenbad erhalten.
- Sonderzuweisung Soziales: Über eine Sonderzuweisung soll eine ergänzende Entlastung der Sozialhaushalte der Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von 47 Millionen Euro bereitgestellt werden.
- Zuweisung an kreisangehörige Gemeinden: Für die ersten 250 Einwohner jeder Gemeinde wird wie bereits in den vergangenen Jahren eine pauschale Zuweisung von 300 Euro pro Einwohner gewährt. Dafür stehen 43,4 Millionen Euro bereit.
- Feuerwehrpauschale: Mit der landesweiten Feuerwehrpauschale sollen Freiwillige Feuerwehren in Thüringen für künftige komplexe Einsätze noch besser ausgestattet und die Attraktivität des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes gestärkt werden. Für jedes ehrenamtliche Mitglied der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren wird den Gemeinden eine Pauschale von 300 Euro ausgezahlt. Die Gesamtmittel betragen rund 10,3 Millionen Euro.
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Thüringer Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Thüringer Landesmediengesetzes (Drucksache 8/1031)
Landtag beschließt Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag
Der Thüringer Landtag hat das „Thüringer Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Thüringer Landesmediengesetzes" beschlossen. Damit hat der Thüringer Landtag dem am 21. März 2025 vom Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen unterzeichneten sechsten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt und notwendige redaktionelle Anpassungen des Thüringer Landesmediengesetzes an das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) vorgenommen.
Die Änderungen durch den Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag betreffen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Medienstaatsvertrag. Es werden Regelungen zur Stärkung des technischen Jugendmedienschutzes vorgenommen, die den Eltern altersgerechte Einstellungen an Endgeräten eröffnen. Bestehende Regeln, die das Zusammenspiel mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verbessern, und das System Selbstkontrolleinrichtungen werden angepasst.
Darüber hinaus werden die Kompetenzen der Landesmedienanstalten bei der Durchsetzung von Aufsichtsmaßnahmen insbesondere bei Verfahren gegen Anbieter mit Sitz im europäischen Ausland erweitert.
Der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag soll zum 1. Dezember 2025 in Kraft treten. Bis zum 30. November müssen dafür alle Ratifikationsurkunden der Länder bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt werden.
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Thüringer Gesetz zum dem Reformstaatsvertrag (Drucksache 8/1032)
Landtag beschließt Reformstaatsvertrag
Der Thüringer Landtag hat das „Thüringer Gesetz zu dem Reformstaatsvertrag" verabschiedet und damit dem vom Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen am 21. März 2025 unterzeichneten Reformstaatsvertrag zugestimmt.
Die Änderungen durch den Reformstaatsvertrag betreffen den Medienstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag sowie den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
Im Einzelnen erfolgt eine Änderung des Auftrags sowie eine quantitative Reduzierung der beauftragten Angebote. ARD, ZDF und Deutschlandradio werden Maßgaben für eine verstärkte Zusammenarbeit erteilt. Es werden Maßstäbe für Haushaltsführung, Kostensteuerung und Compliance Management sowie weitere Regelungen im Bereich der organisatorischen Rahmenbedingungen festgesetzt. Durch die Neuregelungen werden für die ARD erstmals umfassende staatsvertraglich geregelte Organisationsstrukturen und -prinzipien eingeführt. Zudem werden Vorgaben für Veränderungen in den Leitungsstrukturen des ZDF sowie bei Deutschlandradio gemacht und Anpassungen des Verfahrens zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgenommen.
Das Inkrafttreten des Reformstaatsvertrags ist für den 1. Dezember 2025 vorgesehen. Voraussetzung ist, dass alle Länder bis zum 30. November 2025 die erforderlichen Ratifikationsurkunden hinterlegen. Andernfalls wird der Vertrag gegenstandslos.
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April 2025
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Thüringer Haushaltsgesetz 2025 - ThürHhG 2025 -) - Drucksache 8/50
Landtag verabschiedet Haushalt 2025
Der Thüringer Landtag hat in seiner 15. Sitzung am 4. April 2025 das Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2025 wurde der Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 mit einem Gesamtvolumen von 13,996 Milliarden Euro verabschiedet, eine Steigerung des Haushaltsvolumens gegenüber dem Vorjahr um rund 452,6 Mio. Euro.
Auf der Grundlage eines auch auf Bundesebene in Bezug auf die sogenannte Schuldenbremse verwendeten Berechnungsverfahrens zur Bestimmung einer Konjunkturkomponente ist die Landesregierung im laufenden Haushaltsjahr ermächtigt, eine Nettoneuverschuldung in Höhe von bis zu 313.787.700 Euro einzugehen. Davon sind bereits rund 265.587.700 Euro im Haushaltsplan eingeplant. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen restriktiveren Vorgabe in der Thüringer Landeshaushaltsordnung.
Ein Schwerpunkt des Haushalts 2025 liegt auf der Unterstützung der Thüringer Kommunen. So werden an verschiedenen Haushaltsstellen insgesamt rund 150 Millionen Euro bereitgestellt, um Investitionen in den Gemeinden zu fördern und besondere Belastungen auszugleichen. Des Weiteren wurde die notwendige Ausfinanzierung rechtlich gebundener Leistungen und Kofinanzierungen, beispielsweise des Deutschlandtickets mit zusätzlich 16,5 Mio. Euro, die Sicherstellung der Kofinanzierung bei der Klassik Stiftung Weimar in Höhe von rund 6,2 Mio. Euro und die Absicherung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR mit zusätzlich rund 9,5 Mio. Euro vorgesehen.
Neben der Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für Investitionen in Krankenhäusern und Pflegeheimen ist ein weiterer Schwerpunkt die Absicherung der weiteren Finanzierung des Universitätsklinikum Jena im Rahmen der neuen Finanzierungssystematik durch Bereitstellung von 48,2 Mio. Euro im Wege eines Gewährträgerdarlehens.
Die Personalausgaben im Haushalt 2025 belaufen sich auf rund 3,8 Mrd. Euro. Für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen sind rund 1,97 Mrd. Euro vorgesehen. Neben sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen in Höhe von ca. 7,3 Mrd. Euro sind zudem auch globale Minderausgaben in Höhe von 217.006.300 Euro vorgesehen.
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Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten (ThürRkwErstG 2025) - Drucksache 8/507
Neues Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten für aus der Ukraine geflüchtete Menschen im Jahr 2025
Das Land Thüringen erstattet auch im Jahr 2025 Mehrkosten, die den Kommunen durch Geflüchtete aus der Ukraine entstehen. Dies hat der Thüringer Landtag in seiner 13. Sitzung am 2. April 2025 beschlossen. Das „Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten“ (ThürRkwErstG 2025) soll die Landkreise und kreisfreien Städte, analog zum vergangenen Jahr, entlasten. Vorgesehen sind dafür rund 30 Millionen Euro.
Der Hintergrund: Seit dem 1. Juni 2022 erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser sogenannte Rechtskreiswechsel führte zu finanziellen Mehrbelastungen für die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Eingliederungs- und Sozialhilfe. Diese Mehrkosten für das Jahr 2025 werden vollständig vom Land Thüringen erstattet.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes (Drucksache 8/48)
Der Thüringer Landtag hat in seiner 13. Plenarsitzung am 2. April 2025 das erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes beschlossen. Es regelt die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken auf Behörden oder Kommunen und schafft die Rechtsgrundlage für eine präzise Ausgestaltung durch Rechtsverordnung.
Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken ist eine landesweite Planungs-, Beratungs- und Koordinierungsstelle. Sie erfüllt damit wesentliche bibliothekspolitische Aufgaben bei der Sicherung fachlicher Standards und fördert den Ausbau eines leistungsfähigen Bibliotheksnetzes.
Mit der vertraglichen Vereinbarung von 1992 erklärte sich die Stadt Erfurt bereit, die Landesfachstelle zu betreiben. In den Folgejahren erfuhr diese Vereinbarung weitere Modifizierungen wie die Umstellung auf eine Projektförderung, die Konkretisierung der Aufgaben oder die Anhebung des Förderbetrags.
Durch die Änderung im Bibliotheksgesetz (Drucksache 8/48) ist es nun möglich, die Aufgabe und den Betrieb der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken durch Rechtsverordnung auf eine Behörde oder Kommune zu übertragen. Maßgabe für die Übertragung ist das Konnexitätsprinzip. Das legt fest, dass das Land, welches für die Fachaufsicht zuständig ist, für die Kosten der Fachstelle aufkommen muss.
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März 2025
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (Drucksache 8/538, dazu Drucksache 8/618)
Landtag regelt Wahl von G 10-Kommission und Parlamentarischer Kontrollkommission neu
Der Thüringer Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 7. März 2025 das „Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes” verabschiedet. Es regelt die Besetzung der G 10-Kommission und der Parlamentarischen Kontrollkommission (ParlKK) neu.
Änderungen gibt es zunächst bei den Mitgliederzahlen der Kommissionen. Beide Gremien müssen künftig jeweils mit mindestens drei und mit maximal sechs Mitgliedern besetzt sein. Über die genaue Anzahl der Kommissionsmitglieder entscheidet der Landtag durch Beschluss. Bislang waren für die G 10-Kommission drei und für die ParlKK fünf gesetzliche Mitglieder festgeschrieben. Die damit unmittelbar gesetzlich fixierten Mitgliederzahlen beider Gremien erschienen ungeeignet, das Stärkeverhältnis zwischen der parlamentarischen Opposition und den regierungstragenden Fraktionen im neu gewählten Landtag proportional abzubilden, weil Koalitions- und Oppositionsfraktionen hier gegenwärtig über gleich viele Sitze verfügen.
Auch für die G 10-Kommission gilt künftig die Regelung, dass die parlamentarische Opposition im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen vertreten sein muss. Bislang war vorgesehen, dass sich die Zusammensetzung nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richtet, das nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zu berechnen war.
Darüber hinaus soll die Amtszeit der Mitglieder der G 10-Kommission fortan in jedem Fall erst mit der Neubestimmung der Mitglieder durch den nachfolgenden Landtag enden. Die bislang geltende Begrenzung auf drei Monate nach dem Ablauf der Wahlperiode führte zuletzt zum Ausbleiben der parlamentarischen G 10-Kontrolle.
Weiterhin genügt auch für die Wahl der Mitglieder der ParlKK künftig wieder eine absolute Mehrheit anstelle der zuletzt geltenden und von mehreren Kandidaten verfehlten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
Durch die Gesetzesänderung sind die Regelungen zur Besetzung beider mit der Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde befassten Kommissionen des Landtags aneinander angeglichen worden.
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Januar 2025
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Drucksache 8/320)
Landtag stimmt Staatsvertrag für länderübergreifende Marktüberwachungsbehörde für Barrierefreiheit zu
Der Thüringer Landtag stimmte am 31. Januar 2025 dem Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BfSG) zu. Damit spricht sich Thüringen für die Errichtung einer länderübergreifenden Marktüberwachungsbehörde aus, die zentral die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten soll. Die Marktüberwachungsbehörde soll sowohl Fach- als auch Vollzugsaufgaben für die Länder übernehmen. Dadurch wird eine einheitliche Bearbeitung der Aufgaben und Kommunikation mit allen Wirtschaftsakteuren gewährleistet.
Bereits im April 2019 wurde mit einer Richtlinie des Europäischen Parlaments der Grundstein für Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen in Europa gelegt. Mit dieser sollen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen angeglichen werden. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgt über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021. Dieses verpflichtet private Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen. Wesentlicher Bestandteil ist auch die Einrichtung einer Marktüberwachung, für die die Länder zuständig sind.
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Flyer Gesetzgebungsverfahren
PDF 2,72 MB - ist nicht barrierefrei