15.11.2018
Im November beschlossene Gesetze
Im Novemberplenum beschlossene Gesetze
Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG - Drucksache 6/3597)
Kern der konstitutiven Neufassung des Thüringer Sportfördergesetzes bildet die Regelung zur Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger (insbesondere der Städte und Gemeinden) für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb durch anerkannte Sportorganisationen (z. B. Vereine), Schulen und Hochschulen. Die Nutzung ist ihnen ab 1. Januar 2020 unentgeltlich zu gewähren. Dies soll dazu beitragen, den Breitensport in Thüringen auf einem konstant hohen Niveau zu halten. Zum Ausgleich der entstehenden Einnahmereduzierungen wird den öffentlichen Trägern eine jährliche Pauschale in Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro bereitgestellt. Eine Ausnahme bildet die Nutzung der Hallen- und Freibäder, für die die öffentlichen Träger auch weiterhin berechtigt bleiben, in Ausnahmefällen Gebühren zu erheben.
Mit dem Gesetz wird zudem die bisherige Landessportkonferenz abgeschafft und durch einen neu zu bildenden Landessportbeirat ersetzt. Dieser berät das für Sport zuständige Ministerium künftig in Grundsatzfragen und in Fragen der Umsetzung des Thüringer Sportfördergesetzes und setzt sich aus Vertretern des Landessportbundes, der kommunalen Spitzenverbände sowie des Thüringer Landtags zusammen.
Weiterhin werden die verpflichtende Anerkennung und Einhaltung einschlägiger Anti-Doping- und Kinderschutz-Bestimmungen als Voraussetzung für die Förderung von Sportorganisationen gesetzlich verankert. Außerdem haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufstellung von Sportstättenentwicklungsplanungen zukünftig als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ (Thüringer Grünes-Band-Gesetz - ThürGBG - Drucksache 6/4464)
Mit dem Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ (ThürGBG) wird auf der Grundlage des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Regelung für das Gebiet zwischen der Thüringer Landesgrenze und dem Kolonnenweg geschaffen, das als „Grünes Band Thüringen“ wegen seiner historischen und landeskundlichen sowie seiner denkmal- und naturschutzfachlichen Bedeutung unter besonderen Schutz gestellt wird.
Die ehemalige innerdeutsche Grenze soll nicht nur als Teil der deutschen Geschichte, sondern auch als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt erhalten bleiben. Die Schutzgebietskarte des Nationalen Naturmonuments wird im Maßstab 1:2.500 auch in digitaler Form gefertigt und mit Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das für Naturschutz zuständige Ministerium im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Karte wird zudem bei den Verwaltungen der betroffenen Naturparke, des Biosphärenreservats Rhön, bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium, beim Landesverwaltungsamt, bei den Landratsämtern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte, bei der unteren Forstbehörde sowie bei der Geschäftsstelle der Stiftung Naturschutz Thüringen und der Geschäftsstelle des Naturparks Thüringer Wald hinterlegt.
Bei bestehenden Zweifeln über die zum Geltungsbereich gehörenden Flurstücke können die betroffenen Eigentümer im Einzelfall eine Anzeige der Schutzgebietsgrenze in der Örtlichkeit auf Kosten des Landes verlangen. Ein Großteil des Gebietes des „Grünen Band Thüringens“ liegt bereits in der Verantwortung der Stiftung Naturschutz Thüringen, der zukünftigen Trägerin des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Thüringen“.
Mit den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen werden zudem erinnerungskulturelle und denkmalrechtliche Aspekte im Vergleich zum Einbringungsstand im Gesetz gleichgestellt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Entwicklung im Sinne des Schutzzwecks ist die Erstellung eines Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans vorgesehen. Im Rahmen der Erstellung dieses Plans sollen die für den Drittschutz erforderlichen Maßnahmen mit den Dritten - insbesondere mit den betroffenen Flurstückseigentümern und Nutzern von Flächen im Geltungsbereich des ThürGBG - abgestimmt werden.Zur Erreichung des Schutzzwecks sieht das Gesetz zudemdiverse Nutzungsverbote vor, lässt aber Ausnahmen zu; diese wurden im Gesetzgebungsverfahren im Thüringer Landtag maßgeblich ausgestaltet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zulässige, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis folgende land- und forstwirtschaftliche sowie fischereiliche Nutzung bleibt dagegen weiterhin erlaubt.
Es wurde durch die parlamentarischen Beratungen außerdem sichergestellt, dass an der vorhandenen Infrastruktur auch künftig Unterhaltungsmaßnahmen möglich sind. Durch das Gesetz sollen für die betroffenen Gemeinden über die bestehenden Verpflichtungen hinaus grundsätzlich keine weiteren Kosten entstehen. Der Gesetzgeber erhofft sich vielmehr einen Imagegewinn und damit verbundene Mehreinnahmen durch den Tourismus.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Thüringer Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 6/5376)
Durch das vorgenannte Gesetz wird das Thüringer Richtergesetz unter Berücksichtigung der dienst- und personalvertretungsrechtlichen Entwicklungen im Beamtenrecht novelliert und u. a. an die im Beamtenrecht bestehenden flexiblen Arbeitszeitmodelle und die dortige Altersgrenze angepasst sowie gesetzliche Regelungen für ein neues Beurteilungssystem für Richter und Staatsanwälte geschaffen. Kernziel des Gesetzes ist außerdem die Erweiterung und Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Gremien, etwa durch die Ausweitung der Tatbestände der vollen und eingeschränkten Mitbestimmung der richterlichen und staatsanwaltlichen Gremien. Zudem werden, soweit der Beamtenstatus der Staatsanwälte es ermöglicht, weitgehend gleiche oder ähnliche Standards für Richter und Staatsanwälte hergestellt, ein Staatsanwaltswahlausschuss etabliert sowie die Beteiligungsmöglichkeit des Richterwahlausschusses erweitert. Das Gesetz soll ferner beginnend mit dem Inkrafttreten jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren evaluiert werden.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes (Drucksache 6/6061)
Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes werden in Folge der seit 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der Erhebung von Kirchensteuern gesetzgeberisch ausgeschlossen und eine Klarstellung zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft eingefügt.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.