
05.02.2019
Im Januarplenum beschlossene Gesetze
Zwei Gesetzgebungsakte des Landtags im Überblick
Thüringer Gesetz über die Errichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation beim Landtag [Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz - ThürBeteildokG – (DRUCKSACHE 6/4807)]
Das Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz regelt die Einrichtung, den Inhalt und die Führung einer öffentlich abrufbaren Dokumentation (sog. Beteiligtentransparenzdokumentation) zur Erfassung und Offenlegung der an Gesetzgebungsverfahren des Thüringer Landtags oder der Thüringer Landesregierung mitwirkenden Personen, Organisationen und Einrichtungen. Dokumentationspflichtig sind dabei nur Beteiligte, die durch schriftliche Äußerungen, insbesondere Stellungnahmen, auf den Landtag oder die Landesregierung inhaltlich Einfluss nehmen oder durch schriftliche Beiträge Anregungen gegeben haben. Damit soll im Bereich der Gesetzgebung mehr Transparenz geschaffen und u. a. der Korruptionsgefahr entgegengewirkt werden.
In der Beteiligtentransparenzdokumentation werden unter anderem Informationen zur Identität der natürlichen und juristischen Personen sowie zur Art und Weise ihrer Beteiligung bezogen auf die einzelnen parlamentarischen Verfahren und zu ihrem beruflichen Hintergrund aufgenommen. Wohnadressen natürlicher Personen werden dabei jedoch nur verlangt, wenn keine Geschäfts- oder Dienstadresse vorliegt, sie werden jedoch nicht veröffentlicht.
Das Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Thüringer Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (DRUCKSACHE 6/6683)
Mit dem Thüringer Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgt die Transformation des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht. Der Thüringer Ministerpräsident hat den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 26. Oktober 2018 unterzeichnet. Staatsverträge bedürfen nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen der Zustimmung des Landtags.
Die Änderungen des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags betrifft insbesondere die Novellierung des Telemedienauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
So wird unter anderem die Verweildauer von Inhalten in den Mediatheken von bisher sieben Tagen auf bis zu 30 Tage erhöht. Zudem muss der Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote künftig im audiovisuellen Bereich liegen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.