Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
Juni 2026
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (Drucksache 8/2702)
Änderungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes beschlossen
Der Thüringer Landtag hat das fünfte Gesetz zur Änderung des Fünften Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) beschlossen. Es war nach den organisatorischen Veränderungen in der Thüringer Landesverwaltung, insbesondere der Neuordnung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden, notwendig geworden.
Durch die Regierungsneubildung wurden die Zuständigkeiten für Schulen, Hochschulen und Kultur im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebündelt. Dadurch wäre nach der bisherigen Rechtslage ein gemeinsamer Hauptpersonalrat für den gesamten Geschäftsbereich zuständig gewesen. Wegen der unterschiedlichen Aufgaben, Strukturen und Beschäftigtengruppen in den Bereichen Schulen, Wissenschaft und Kultur erscheint allerdings eine einheitliche Personalvertretung für den gesamten Geschäftsbereich nicht sachgerecht.
Das Gesetz stellt nun sicher, dass die Interessen der Beschäftigten weiterhin angemessen vertreten werden. Es sieht vor, für den Bereich Schulen weiterhin einen eigenen Hauptpersonalrat vorzusehen, der speziell die Belange der Beschäftigten im Schulbereich vertritt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 8/3127)
Drittes beitragsfreies Kindergartenjahr beschlossen
Der Thüringer Landtag hat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes beschlossen. Es sieht ein drittes beitragsfreies Kindergartenjahr vor. Ab dem Kindergartenjahr 2027/2028 sollen damit Familien finanziell entlastet werden.
Durch die Einführung dieses weiteren beitragsfreien Betreuungsjahres kommt es zu voraussichtlichen Mindereinnahmen der Thüringer Kommunen in Höhe von jährlich rund 28 bis 29 Millionen Euro. Diese werden vom Land über eine Anpassung der bereits bestehenden Zuschuss- beziehungsweise Ausgleichsregelung ausgeglichen.
Gleichzeitig werden Anforderungen an die pädagogische Arbeit und Qualitätssicherung stärker innerhalb der Einrichtungen selbst verankert. Jede Kindertageseinrichtung ist künftig verpflichtet, eine verbindliche pädagogische Konzeption zu erstellen, in der die Ziele und Aufgaben des Thüringer Bildungsplans umgesetzt und für die jeweilige Einrichtung konkretisiert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse systematisch geplant, kontinuierlich überprüft und fortgeschrieben werden. Zudem werden verbindliche Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule vereinbart. Festgelegt wird außerdem eine verbindliche Pflicht zur regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation kindlicher Entwicklungsprozesse mit einem Schwerpunkt auf der Sprachentwicklung.
Ein zusätzlicher, einmalig gezahlter Landeszuschuss zielt darauf ab, Gemeinden, auf deren Gebiet Kindertageseinrichtungen mit weniger als 51 belegten Plätzen betrieben werden, mehr Zeit für Kapazitätsanpassungen an die konkreten Vor-Ort-Bedarfe zu verschaffen. Dies betrifft rund 650 Kindertageseinrichtungen und 21.200 Kinder. Damit sollen Einrichtungen gerade im ländlichen Raum unterstützt werden.
Erstes Thüringer Entlastungsgesetz (Drucksache 8/2487)
Landtag beschließt Erstes Thüringer Entlastungsgesetz
Der Thüringer Landtag hat das „Erste Thüringer Entlastungsgesetz“ beschlossen. Damit sollen die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen der Landesverwaltung grundlegend modernisiert werden. Das Mantelgesetz soll zur Deregulierung, Vereinfachung und Entlastung der Verwaltung beitragen. Zudem sollen Verfahren beschleunigt werden. Die Änderungen umfassen zahlreiche Gesetze und Rechtsverordnungen. Es soll zu einer spürbaren Reduzierung administrativer Belastungen für Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen und der Verwaltung führen. Wesentliche Änderungen liegen in den Bereichen Verfahrensrecht, Transparenz, Finanzen, Umwelt und Justiz. Der Wegfall mehrfacher Berichtspflichten und doppelter Vorlageverpflichtungen reduziert die Belastung in Ministerien und nachgeordneten Behörden erheblich. Personalressourcen können künftig gezielter eingesetzt werden, anstatt durch formale Pflichten gebunden zu sein. Dabei wird auch eine Digitalisierung forciert.
Zu den Änderungen gehören unter anderem:
- Mit dem Gesetz hat der Thüringer Landtag die erforderliche Zustimmung zu dem Staatsvertrag „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (Noots)“ erteilt. Das Nationale Once-Only-Technical-Systems“ bildet die technische Grundlage dafür, dass Daten digital ausgetauscht werden können. Dies bedeutet eine Modernisierung von Registern und soll ebenso Verfahren vereinfachen.
- Entfallende Pflichten für die Erstellung von Finanzberichten sind das Ergebnis von Änderungen in der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO).
- Mit Änderungen im Thüringer Wassergesetz (ThürWG) werden Fristen für die Fortschreibung von Abwasserbeseitigungskonzepten verlängert. Dadurch haben die beteiligten Behörden mehr Zeit, um auf geplante Investitionen und komplexe Beteiligungsverfahren angemessen reagieren zu können.
- Berichtspflichten entfallen auch im Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz (ThürRiStAG), insbesondere die Evaluierungspflicht nach Paragraf 102 sowie die Berichtspflicht nach Paragraf 15a. Beide Regelungen hatten sich in der Praxis als wenig zielführend erwiesen, da die Inhalte vielfach wiederkehrend waren und bereits durch andere parlamentarische Instrumente abgedeckt werden.
- Jagdausübende können künftig digitale Streckenlisten führen. Ebenso wird der Einsatz von Nachtzielgeräten ermöglicht. Möglich wird das durch Änderungen im Umwelt- und Jagdrecht.
- Mit Änderungen im Bau- und Umweltrecht werden Genehmigungsverfahren gestrafft, insbesondere durch die Anerkennung europäischer Konformitätsbescheinigungen etwa bei Windenergieanlagen. Dadurch werden Prüfvorgänge verkürzt und Investitionen beschleunigt. Die Neuregelung der kleinen Bauvorlageberechtigung ermöglicht Handwerksmeisterinnen und Handwerkmeistern sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern die Einreichung von Bauanträgen und Bauvorlagen im Anzeigeverfahren, also in Fällen der Genehmigungsfreistellung, für kleinere Bauvorhaben. Der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wurde erweitert und erfasst jetzt auch Wohngebäude mit Typengenehmigung der Gebäudeklasse 4 und 5. Über den Eintritt einer Genehmigungsfiktion ist künftig eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Mai 2026
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes (Drucksache 8/2767
Änderungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes beschlossen
Der Thüringer Landtag hat das Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen unter anderem der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingeführt werden.
Künftig gelten für Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung entsprechend. Zudem wird klargestellt, dass der Verfassungsgerichtshof die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts sowie die bestehende IT-Infrastruktur der Gerichte und Staatsanwaltschaften nutzen kann.
Das Gesetz enthält außerdem Änderungen organisatorischer und verfahrensrechtlicher Fragen. Es wird geregelt, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vorläufig fortführen können, auch wenn sie bereits die Altersgrenze von 68 Jahren erreicht haben. Ergänzt wurde zudem die Vertretungsregelung für den Fall, dass sowohl Präsidentin oder Präsident als auch Vizepräsidentin oder Vizepräsident verhindert sind.
Darüber hinaus wurde § 34 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes ergänzt. Ausschüsse können künftig auch alle Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen treffen, sofern der Verfassungsgerichtshof noch nicht in vollständiger Besetzung mit der Sache befasst war.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
März 2026
Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen im Bereich der Justiz (Drucksache 8/3053)
Kosten im Bereich der Justiz neu geregelt
Der Thüringer Landtag hat das Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen im Bereich der Justiz verabschiedet. Kern des Gesetzes ist die Überführung von Regelungen zu Stundung, Erlass und Niederschlagung von Justizkosten aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung in das Thüringer Justizkostengesetz. Damit sollen diese Bestimmungen systematisch dem Bereich zugeordnet werden, dem sie inhaltlich zugehören.
Darüber hinaus sieht der Entwurf mehrere inhaltliche und redaktionelle Anpassungen vor. Dazu gehört unter anderem die Einführung einer Kostenbefreiung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, wenn diese nach Beendigung einer Betreuung Unterlagen oder Vermögenswerte hinterlegen.
Die bestehenden Regelungen zur Gebührenbefreiung für gemeinnützige und mildtätige Organisationen sollen erweitert werden. Künftig können auch Körperschaften von der Gebührenbefreiung profitieren. Zudem wird vorgesehen, den Nachweis der Gemeinnützigkeit über das Zuwendungsempfängerregister zu ermöglichen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Weitere Änderungen betreffen das Gebührenverzeichnis. Von der Erhebung der Gebühr für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Februar 2026
Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen und zur Änderung der Zuständigkeit für die Einrichtung der zentralen Überwachungsstelle (Drucksache 8/1671)
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes beschlossen
Der Thüringer Landtag hat Änderungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes beschlossen. Damit soll die Sicherheit von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie aller an Vollstreckungshandlungen beteiligten Personen erhöht werden.
Justizbedienstete können bei einer dringenden Gefahr nun mobile Alarmgeräte nutzen. Vorwiegender Nutzerkreis sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Ein Gebrauch steht aber auch anderen Personengruppen innerhalb der Justiz in Thüringen, wie zum Beispiel den Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern sowie den Bediensteten der Sozialen Dienste in der Justiz, offen. Die Geräte sind je nach Ausführung mit dem Mobilfunkgerät der Nutzenden gekoppelt und können hierüber eine Mobilfunkverbindung mit einer Leitstelle herstellen, so dass in Gefahrensituationen Unterstützung angefordert werden kann. Die neue Regelung soll Justizbedienstete im Außendienst wirkungsvoll vor einem zunehmend aggressiven Verhalten Dritter schützen.
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So entsteht ein Gesetz
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