
Untersuchungs-
ausschuss 7/3
Gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes und § 83 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags wird ein Untersuchungsausschuss zu folgenden Thema eingesetzt: "Politische Gewalt: Umfang, Strukturen und politisch-gesellschaftliches Umfeld politisch motivierter Gewaltkriminalität in Thüringen und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung".
I. Der Untersuchungsausschuss soll aufklären,
- ob und in welcher Weise insbesondere die jüngste Brandserie, Überfälle und vorsätzliche schwere Körperverletzungen die Einschätzung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, Stephan Kramer, rechtfertigen, dass linksextreme Gewalt eine neue Stufe erreicht hat und es in Thüringen unterdessen linksterroristische Ansätze gibt;
- ob es für diese Einschätzung nicht vielmehr weiter zurückreichende Indizien gibt und inwiefern sie durch die zuständigen Landesministerien, Sicherheits- und Justizbehörden bisher ausreichend ernst genommen worden sind;
- ob und in welcher Weise Thüringer Sicherheitsbehörden in den vergangenen zehn Jahren vor einer wachsenden Bedrohung durch den gewaltorientierten Linksextremismus gewarnt haben und welche Maßnahmen die Landesregierung aufgrund dieser Warnungen gegebenenfalls ergriffen hat;
- ob und welcher Weise die von Teilen der Zivilgesellschaft vertretene These stichhaltig ist, es gebe in Thüringen ein ausgeprägtes Dunkelfeld rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, für das die Einordung von Straftaten durch die Thüringer Polizei und eine mangelnde Strafverfolgung ursächlich seien;
- wie sich das gewaltorientierte, politisch oder religiös motivierte Personenpotential in Thüringen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat und ob es von der Landesregierung angemessen eingeschätzt worden ist;
- in wie vielen Fällen Menschen in Thüringen in den vergangenen zehn Jahren Opfer von Gewalttaten gegen Leben, Gesundheit und Eigentum geworden sind, bei denen die Täter durch politische oder religiöse Ideologien motiviertwaren, und wie oft dies zur Ermittlung und Verurteilung von Tätern geführt hat;
- in wie vielen Fällen und mit welchen Folgen Menschen Opfer von politisch motivierter Kriminalität geworden sind, deren Identität und Wohnsitz zuvor durch sogenannte "Feindeslisten", "Outing"-Aktionen oder sonstige Formen der öffentlichen Bloßstellung offenbart worden waren;
- ob und in welcher Weise die zuständigen Landesministerien, Sicherheits- und Justizbehörden in den vergangenen zehn Jahren derartige Bloßstellungen strafrechtlich bewertet und verfolgt haben und den von derartigen Vorgängen Betroffenen Schutz haben angedeihen lassen;
- ob und in welcher Weise und Intensität in den vergangenen 20 Jahren der demokratische Parteienwettbewerb durch politisch motivierte Gewaltkriminalität beeinträchtigt worden ist und welche Maßnahmen die zuständigen Landesministerien, Sicherheitsund Justizbehörden mit welchem Erfolg dagegen ergriffen haben;
- ob die Landesregierung die Sicherheitsbehörden, insbesondere das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise das Landesamt für Verfassungsschutz, in den letzten zehn Jahren auch im Vergleich zu anderen Ländern personell und technisch so ausgestattet hat, dass sie in der Lage gewesen wären, der politisch motivierten Gewaltkriminalität angemessen entgegenzutreten;
- welche Auswirkungen der Verzicht auf den Einsatz von V-Personen - bei Fortbestehen der Möglichkeit von Ausnahmen im begründeten Einzelfall zum Zweck der Terrorismusbekämpfung - auf den Informationsstand hat;
- ob und in welcher Weise und welchem Umfang die Landesregierung in den vergangenen zehn Jahren zivilgesellschaftliches Engagement zur Prävention politisch motivierter Gewalt gefördert hat; zu untersuchen ist auch, ob dabei die qualitativen wie quantitativen Dimensionen der Gewalt auf Seiten der Täter wie der Geschädigten angemessen berücksichtigt worden sind;
- ob und in welchem Umfang Sicherheitsbehörden sich in den vergangenen zehn Jahren um Erkenntnisse bemüht haben, ob und inwieweit für die jeweiligen Phänomenbereiche szenetypische Strukturen politische Gewaltkriminalität direkt oder indirekt gefördert und die Aufklärung derartiger Straftaten verhindert haben;
- ob und auf welche Weise die Landesregierung in den letzten Jahren sichergestellt hat, dass staatliche Zuwendungen aus Förderprogrammen für den zivilgesellschaftlichen Sektor direkt oder indirekt keinen Strukturen und Personen zugutekommen, die ihrerseits Gewaltkriminalität billigend in Kauf nehmen oder indirekt gar begünstigen.
II. Der Untersuchungsausschuss besteht aus 11 ordentlichen Mitgliedern (3 DIE LINKE, 3 AfD, 3 CDU, 1 SPD, 1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und einer § 6 Abs. 2 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes entsprechenden Anzahl von Ersatzmitgliedern.
III. Der Untersuchungsausschuss erstattet dem Landtag vor der konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtags einen schriftlichen Bericht gemäß § 28 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes mit Empfehlungen, wie mit dem Untersuchungsgegenstand weiter umzugehen ist.
IV. Die im Einzelplan 01 Kapitel 01 01 in den Hauptgruppen 4, 5 und gegebenenfalls 6 für die Durchführung dieses Untersuchungsausschusses benötigten zusätzlichen Haushaltsmittel werden auf Antrag der Landtagsverwaltung aus dem Einzelplan 17 durch die Landesregierung überplanmäßig bereitgestellt.
→ Die Begründung sowie alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Vorsitz
Mitglieder
Einladung
Donnerstag, 21.09.2023 - PDF 13,81 KB - PDF ist nicht barrierefrei
Donnerstag, 24.08.2023 - PDF 12,00 KB - PDF ist nicht barrierefrei
Donnerstag, 15.06.2023 - PDF 18,04 KB - PDF ist nicht barrierefrei