25.02.2020
Häufig gestellte Fragen zu Wahlen
Auflösung des Landtags und Wahl des Ministerpräsidenten
Aktuell erreichen den Thüringer Landtag vermehrt Anfragen zu den Voraussetzungen einer Auflösung des Landtags oder der Wahl eines Ministerpräsidenten. Hier die häufig gestellten Fragen und die dazugehörigen Antworten:
Eine Auflösung des Thüringer Landtags wird momentan öffentlich diskutiert. Wie kann es dazu kommen?
- Eine Auflösung des Thüringer Landtags erfordert einen entsprechenden Auflösungsantrag (Artikel 50 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
- Der Auflösungsantrag muss von mindestens einem Drittel der Abgeordneten, also von mindesten 30 Mitgliedern des Landtags, unterzeichnet sein.
- Der Landtag müsste frühestens am elften Tag und spätestens am 30. Tag nach der Antragstellung über den Auflösungsantrag offen abstimmen.
- Für eine Auflösung des Landtags müsste der Antrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit, also von mindestens 60 der 90 Abgeordneten, angenommen werden.
Die Landesverfassung sieht auch eine Auflösung des Landtags nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten vor (Artikel 50 Absatz 2 Nr. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen). Kann es momentan auch so zu Neuwahlen kommen?
- Nein. Da Ministerpräsident Thomas L. Kemmerich nach seinem Rücktritt vom Amt des Ministerpräsidenten nur geschäftsführend im Amt ist, steht diese Möglichkeit nicht mehr zur Verfügung.
Was wären die Folgen einer Auflösung des Landtags?
- Wenn der Landtag seine Auflösung beschlossen hat, muss es eine Neuwahl des Landtags geben.
- Die Neuwahl müsste innerhalb von 70 Tagen nach der Verkündung des Auflösungsbeschlusses erfolgen.
Wie könnte der Thüringer Landtag einen neuen Ministerpräsidenten wählen?
- Ministerpräsident Kemmerich ist nach seinem Rücktritt nur geschäftsführend im Amt. Daher kann der Thüringer Landtag jederzeit einen neuen Ministerpräsidenten wählen.
- Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Er muss also mindestens 46 der möglichen 90 Stimmen erhalten. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt.
- Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).
Welche Fristen gelten?
- Die Präsidentin soll jedem Abgeordneten die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung grundsätzlich spätestens am siebten Tag vor der Plenarsitzung übermitteln.
- Der Vorschlag für einen Kandidaten des ersten Wahlgangs muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung eingereicht werden.
- Ab dem zweiten Wahlgang können Kandidaten ohne Einhaltung einer Frist vorgeschlagen werden.
Wer darf Kandidaten für die Wahl des Ministerpräsidenten vorschlagen?
- Vorschlagsberechtigt ist jede im Landtag vertretene Fraktion.
Muss der Kandidat Mitglied des Landtags sein?
- Nein, die Kandidaten müssen nicht Mitglied des Thüringer Landtags sein.
Wie geht es weiter, wenn ein Kandidat zwar im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, die Wahl aber nicht annimmt?
Die Frage ist noch umstritten:
- Einer Ansicht nach kann in einen zweiten Wahlgang eingetreten werden.
- Es könnte aber auch erforderlich sein, mit den bekannten Fristen eine neue Sondersitzung des Landtags für einen erneuten ersten Wahlgang einzuberufen. In der Verfassung heißt es, dass ein zweiter Wahlgang stattfindet, wenn im ersten niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Hier hat der Kandidat jedoch diese Mehrheit erhalten.