15.05.2020
Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag
Thüringer Landtag hat Änderungen zugestimmt
Mit dem Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Drucksache 7/287) hat der Thüringer Landtag in dieser Woche der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugestimmt. Die bestehenden Regelungen werden durch den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in folgenden Aspekten modifiziert:
- Die rundfunkrechtliche Beitragsflicht für Zweitwohnungen entfällt.
- Beginnend mit dem Jahr 2022 sollen periodisch alle vier Jahre Meldedatenabgleiche immer dann durchgeführt werden, wenn der Datenbestand als nicht hinreichend aktuell festgestellt worden ist. Die sogenannte „Vermieter-“ beziehungsweise „Verwalterauskunft“ ist damit nicht mehr notwendig.
- Die Landesrundfunkanstalten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen datenschutzrechtlich sicherzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgt. Diese dürfen künftig auch keine Adressen von Privatpersonen mehr ankaufen. Des Weiteren werden datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche konkretisiert. Davon ausgenommen sind Daten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.
- Rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide können nunmehr durch die zuständigen Landrundfunkanstalten vollständig automatisiert erlassen werden, sofern für den Erlass weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.