17.05.2019
Mai-Plenum: Neue Gesetze verabschiedet
Fünf Gesetzgebungsakte im Überblick
In der 145. bis 147. Plenarsitzung (8. bis 10. Mai 2019) wurden folgende Gesetze beschlossen:
Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 6/5575)
Im Thüringer Personalvertretungsgesetz ist die Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen geregelt. Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Vorschriften werden die Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entwicklungen in anderen Bundesländern und der Rechtsprechung novelliert und fortgeschrieben. Das jetzt beschlossene Gesetz sieht u. a. Änderungen in den Bereichen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bei der Amtszeit der Personalvertretungen sowie eine Erweiterung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen und der Rechte der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte vor. Zudem soll für alle Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung die Möglichkeit eines Einigungsstellenverfahrens vorgesehen und für studentische Beschäftigte und Drittmittelbeschäftige das Recht weiter geöffnet werden.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts (Drucksache 6/5692)
Mit dem Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts soll der Hochwasserschutz gestärkt und die Wasserqualität im Freistaat Thüringen nachhaltig verbessert werden. Insoweit sollen im Thüringer Wassergesetz u. a. neue Regelungen für die Abwasserbeseitigung mit Verbesserungen insbesondere für Bürger und Grundstückseigentümer sowie Bestimmungen für die Bewirtschaftung gewässernaher Randstreifen aufgenommen werden.
Mit der Gründung von insgesamt 20 neuen Gewässerunterhaltungsverbänden sollen alle Fragen zur Gewässerunterhaltung und zum Hochwasserschutz in flächendeckenden und gewässereinzugsgebietsbezogenen Verbänden bearbeitet werden. Ab 2020 stehen im Landeshaushalt 15,5 Mio. € pro Jahr zur Finanzierung der Verbände zur Verfügung.
[Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 § 29 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 29 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.]
Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-gesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen (Drucksache 6/6499)
Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Mit dem Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen wird zum einen das Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebAG-) an das geänderte Bundesrecht angepasst und zum anderen das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz sowie das Thüringer Tiergesundheitsgesetzes geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Zuständigkeit für die Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten. Im Übrigen sind die Änderungen überwiegend redaktioneller Art.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 2 und 3 Nr. 2 des Gesetzes am 14. Dezember 2019 in Kraft.]
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" (Drucksache 6/6668)
Ab dem Haushaltsjahr 2020 sind die Länder nach der Vorgabe des Artikels 109 des Grundgesetzes verpflichtet, Haushalte ohne Netto-Neuverschuldung aufzustellen. Mit der Neufassung von § 9 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" wird sichergestellt, dass dem Sondervermögen künftig die jährlich erforderlichen Mittel unmittelbar aus dem Landeshaushalt zufließen anstatt diese Ausgaben durch Kredite zu finanzieren. Dies umfasst sowohl die Mittel zur Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern als auch die Mittel für die laufenden Ausgaben entsprechend § 21 a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Damit wird sichergestellt, dass im Sondervermögen insgesamt keine neuen Schulden mehr entstehen. Auf die entsprechende Kreditermächtigung kann deshalb verzichtet werden. Mit der Neufassung von § 9 Abs. 2 wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, künftig nur noch zur Umschuldung bestehender Kredite aufgrund von Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen Kredite aufzunehmen. Eine Nettokreditaufnahme ist ausgeschlossen.
[Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.]
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes (Drucksache 6/6687)
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes kann die Thüringer Lotterieverwaltung fortan eine 10-Euro-Sofortlotterie „Grünes Herz“ veranstalten, um mit den Lotterieüberschüssen den Umwelt- und Naturschutz sowie ein nachhaltiges Kleingartenwesen zu fördern. Als Begünstigte der Überschüsse werden die Stiftung Naturschutz Thüringen und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. bestimmt. Des Weiteren können zukünftig bei verschiedenen Veranstaltungen Glücksspielprodukte an LOTTO-Mobilen in Gestalt mobiler Annahmestellen verkauft werden.
[Die Änderung der Ertragsverwendung hinsichtlich der neuen 10-Euro-Sofortlotterie tritt mit Wirkung vom 25. März 2019, das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.]