20.06.2019
Im Juniplenum beschlossene Gesetze
Sechs Gesetzgebungsakte des Landtags im Überblick
In der 149. bis 151. Plenarsitzung vom 12. bis 14. Juni 2019 wurden folgende Gesetze beschlossen:
Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens (Drs.: 6/6484 - korrigierte Fassung)
Bei dem Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens handelt es sich um ein sog. Mantelgesetz mit dem eine Vielzahl von Gesetzen und insbesondere das Thüringer Schulgesetz geändert werden. Unter anderem wird somit das bisherige Thüringer Schulgesetz mit dem Thüringer Förderschulgesetz verbunden, um die Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen in ein inklusives Bildungssystem voranzutreiben. Demnach sollen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig gemeinsam in den allgemeinen Schulen unterrichtet werden, wobei die Förderschulen unterstützend mitwirken. Des Weiteren werden mit der geplanten Gesetzesänderung konkrete Regelungen zu Klassen- und Schulgrößen geschaffen. So beträgt beispielsweise die Mindestschülerzahl in der Regel an Gymnasien und Regelschulen 20 Schüler je Klasse und an Grundschulen für die Eingangsklasse je Klassenstufe 15 Schüler sowie für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler. Von den Regelungen zur Klassen- und Schulgröße kann auf Antrag des Schulträgers abgewichen werden. Darüber hinaus sind Schulkooperationen möglich, wenn die Vorgaben zu Klassen- und Schulgrößen nicht erfüllt werden können.
[Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Abweichend davon treten einige Regelungen z. B. zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 [(Thüringer Haushaltsgesetz 2020 -ThürHhG 2020-) Drs. 6/6669]und das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (Drs. 6/6653)
Der Thüringer Landtag hat den Landeshaushalt für das Jahr 2020 beschlossen. Mit einem Haushaltsvolumen von knapp 11,1 Milliarden Euro handelt es sich um den größten Haushalt seit der Wiedervereinigung. Im Vergleich des Haushaltsvolumens für das Haushaltsjahr 2019 zum nunmehr für 2020 beschlossenen Haushaltsvolumen ergibt sich ein Aufwuchs von rund 580 Millionen Euro.
Dies beruht insbesondere auf einer Erhöhung der Ausgaben für neue Stellen bei der Polizei, für die Einstellung weiterer Sozialarbeiter in Schulen, die Schulsanierung, den Nahverkehr sowie für Musik- und Jugendkunstschulen.
Zudem wird die Finanzausgleichsmasse dauerhaft um 100 Million Euro aufgestockt. Dieser Betrag wird vollständig in die Schlüsselmasse überführt. Außerdem wird der kommunale Anteil am Thüringer Partnerschaftsgrundsatz von derzeit 33,93 auf 35,26 Prozent angehoben. Damit steigt die Finanzausgleichsmasse von 1,994 Milliarden Euro im Jahr 2019 auf 2,1 Milliarden Euro im Jahr 2020 an.
[Das Thüringer Haushaltsgesetz 2020 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2019 bis 2021 (Drucksache 6/6962 - 2. Neufassung)
Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2019 bis 2021 werden die Beträge der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen in Anlehnung an das Tarifergebnis ab 1. Januar 2019 einheitlich um 3,2 v. H. angehoben. In weiteren Schritten werden die Grundgehälter zum 1. Januar 2020 um weitere 3,2 v. H. sowie zum 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht. Die prozentualen Anhebungen erfolgen auch für den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Zulage sowie für bestimmte Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Ebenfalls erhöhen sich die Beträge der verschiedenen Zuschläge und des Überleitungsausgleichs in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Freistaat Thüringen entstehen im Jahr 2019 dafür Kosten in Höhe von 57,9 Millionen Euro.
[Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 3, 6, 9 und 12 am 1. Januar 2020 und die Artikel 4, 7, 10 und 13 am 1. Januar 2021in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug (Drs. 6/4763)
Mit dem Mantelgesetz sollen im Interesse einer bundeseinheitlichen Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes des Bundes und einer weiteren Effizienzsteigerung bei der Gefahrenabwehr durch Tierseuchen die Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe Tiergesundheit, Tierseuchen, soweit diese noch nicht im Thüringer Tiergesundheitsgesetz berücksichtigt sind, umgesetzt werden. Die Länderarbeitsgruppe Tiergesundheit, Tierseuchen hatte im Jahr 2014 Empfehlungen für die Ausführungsgesetze der Länder zum bundesrechtlichen Tiergesundheitsgesetz erlassen.
Die Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes betrifft die notwendige Anpassung der die Überwachung von Tabakerzeugnissen betreffenden Gesetzespassagen an das Tabakerzeugnisgesetz.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Drs. 6/6045)
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes wird die automatische Geltung der Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 SGB V als Bestandteil des Krankenhausplans ausgeschlossen. Stattdessen entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einzelfall nach einer Prüfung von Qualitätsindikatoren und im Vergleich zu den an Thüringer Krankenhäusern angewendeten Standards der Strukturqualität, Behandlungsmethoden und Verfahren, über die Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Krankenhausplan.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes (Drs. 6/6293)
Hintergrund der Änderungen des Thüringer Sparkassengesetzes ist die Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts, welche aus einem Paket verschiedener Rechtsakte, die für alle Finanzinstitute verbindlich sind, besteht.
Um die Selbstverwaltung der Sparkassen zu stärken, soll zudem die Sparkassenaufsicht teilweise nur Rahmenregelungen vorgeben können, die dann für die Thüringer Sparkassen rechtsverbindlich durch den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen auszufüllen sind.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]