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Juli 2025 - KW 28

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Stellungnahme des Thüringer Landtags zu der Pressemitteilung 
der Fraktion der AfD vom 11. Juni 2025


Sehr geehrte Pressevertreterinnen und Pressevertreter,

aus gegebenen Anlass erhalten Sie eine ausführliche Stellungnahme des Landtags zur Pressemitteilung der Fraktion AfD vom 11. Juni 2025.

 

 Stellungnahme des Thüringer Landtags zu der Pressemitteilung der Fraktion der AfD vom 11. Juni 2025

Die Fraktion der AfD hat am 11. Juni 2025 eine Pressemitteilung unter dem Betreff „Verwaltungsskandal im Thüringer Landtag – Landtagsverwaltung ignorierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (1025 E – 1/12) und manipulierte damit jahrelang die Minderheitsrechte der AfD-Fraktion in den Untersuchungsausschüssen“ veröffentlicht. 

Diese Pressemitteilung gibt bezüglich darin getätigter rechtlicher und tatsächlicher Behauptungen Anlass zur Richtigstellung.

Bei der angesprochenen Unterlage handelt es sich entgegen der Darstellung in der angesprochenen Pressemitteilung der AfD-Fraktion nicht um einen Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, sondern um eine gutachtliche Stellungnahme der auf Grundlage von § 13 Abs. 3 Untersuchungsausschußgesetz (UAG) angerufenen Kommission. Diese Kommission, die nach der genannten Vorschrift aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei dem Thüringer Oberlandesgericht und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Thüringer Oberverwaltungsgerichts besteht, kann angerufen werden, wenn in einem Untersuchungsausschuss ein Beweisantrag, der als Minderheitsrecht privilegiert ist, abgelehnt wird. Bei dieser Kommission handelt es sich nicht etwa um eine permanente Institution; sie bildet sich vielmehr jeweils erst bei Anrufung und agiert daher mit wechselnder Besetzung.

Die Kommission nach § 13 Abs. 3 UAG trifft keine Entscheidung, sondern erstellt eine gutachtliche Stellungnahme als Entscheidungshilfe für den Untersuchungsausschuss. Als gutachtliche Stellungnahmen können die Äußerungen der Kommission anders als gerichtliche Entscheidungen schon keine rechtliche Bindungswirkung für die konkret zu begutachtende Fragestellung in dem Untersuchungsausschuss, dessen Verfahren sie betreffen, haben. Erst recht kann ihnen keine über die der Kommission vorgelegte Rechtsfrage in einem zugrunde liegenden Untersuchungsverfahren hinausgehende rechtliche Bindungswirkung zukommen, zumal sich die Kommission laut Gesetz gutachtlich (nur) dazu äußert, ob die Ablehnungsgründe des Absatzes 2 des § 13 UAG (im zu begutachtenden Fall) vorliegen. 

Diese ausweislich des Wortlauts von § 13 Abs. 3 UAG wie auch der gesetzlichen Konzipierung der Kommission und ihrer Funktion nach gegebene bloße gutachtliche Äußerung bzw. „Stellungnahme“ allein wahrt die Verfahrensautonomie der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse als Gremien des Landtags und damit die verfassungsrechtlich eingeforderte Unabhängigkeit des Untersuchungsverfahrens an sich. Der Landtagspräsident respektiert ausdrücklich die Verfahrensautonomie der jeweiligen Untersuchungsausschüsse.

Im hier in Rede stehenden Kontext geht es inhaltlich um die strittige Rechtsfrage, ob auch Anträge im Sinne des Art. 64 Abs. 4 der Landesverfassung (LV), § 14 UAG, also Anträge, die auf Aktenvorlage oder Auskunftserteilung durch die Landesregierung abzielen, von dem für Beweiserhebungen nach Artikel 64 Abs. 3 Satz 1 LV und § 13 Abs. 2 Satz 1 UAG geltenden Minderheitsrecht umfasst sind.

In der aktuellen Kommentarliteratur zu Artikel 64 LV wird davon ausgegangen, dass es sich bei Anträgen im Sinne von Art. 64 Abs. 4 LV, § 14 UAG nicht um dem Minderheitsrecht nach § 13 UAG unterfallende Beweisanträge handelt. Hier wird in erster Linie mit dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Verfassungsregelungen argumentiert unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Minderheitsrecht eine ausnahmsweise Einschränkung des demokratischen Mehrheitsprinzips (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 LV) bildet.

Zu einem anderen Ergebnis gelangte eine in der 5. Wahlperiode des Landtags im Jahre 2012 durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses 5/1 aus der Fraktion DIE LINKE eingeholte gutachtliche Äußerung der nach § 13 Abs. 3 UAG angerufenen Kommission. Deren Ansicht nach sind Anträge im Sinne des Art. 64 Abs. 4 LV, § 14 UAG auch als vom Minderheitsprivileg umfasste Beweisanträge nach § 13 UAG anzusehen. 

Die eingeholte Stellungnahme wurde durch die Kommission unmittelbar den Antragstellern übersandt und ging nachrichtlich auch an die Präsidentin des Thüringer Landtags. Die Landtagsverwaltung hat die gutachtliche Äußerung der Kommission an alle damaligen Ausschussmitglieder und die Beauftragten der Landesregierung verteilt. Da es sich um eine Unterlage des Untersuchungsausschusses 5/1 handelt, die Gegenstand der nicht-öffentlichen Beratungen des Untersuchungsausschusses war, war die gutachtliche Äußerung der Kommission nicht zu veröffentlichen.

Die Mitglieder der Untersuchungsausschüsse der 7. Wahlperiode wurden von der Landtagsverwaltung in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für Auskunfts- oder Vorlageersuchen im Sinne von Art. 64 Abs. 4 Satz 2 LV, § 14 Abs. 1 UAG davon ausgegangen werde, dass insoweit kein Minderheitsrecht bestehe. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses 7/3 „Politisch motivierte Gewaltkriminalität“ wurden bei Gelegenheit zusätzlich darüber informiert, dass die hier in Rede stehende Rechtsfrage strittig sei. Die Landtagsverwaltung kam damit ihrer Beratungsverpflichtung nach. Darüber hinaus wurde in den Untersuchungsausschüssen der 7. Wahlperiode die oben dargestellte Rechtsfrage weder zum Gegenstand eingehender Beratungen gemacht noch sonst aktiv hinterfragt, sodass kein weitergehender Beratungsbedarf bestand. Den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses 8/2 wurde die o. g. Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis gegeben und war dort Gegenstand der Beratung im Zusammenhang mit verfahrensrechtlichen Fragestellungen.

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass auch privilegierte Minderheitsanträge einer Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung bedürfen. Sofern ein Beweisantrag im Sinn des § 13 UAG abgelehnt wird, kann die Kommission nach § 13 Abs. 3 UAG angerufen werden. Unabhängig davon kann in sämtlichen Fällen, in denen Anträge nicht die zur Annahme erforderliche Mehrheit finden, von den antragstellenden Ausschussmitgliedern um Rechtsschutz beim Thüringer Verfassungsgerichtshof nachgesucht werden. Somit sind die Fraktionen in der Lage, ihren Rechten Geltung zu verschaffen. Davon, dass diese Möglichkeit den Fraktionen bewusst ist, zeugen gerade die von der Fraktion der AfD in einer Vielzahl angestrengten Verfassungsrechtsstreitigkeiten anlässlich verschiedener rechtlicher Fragestellungen.

Von einer Beschneidung der Verfahrens- oder Oppositionsrechte der Fraktionen kann demnach keine Rede sein.

 

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