Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
März 2024
Thüringer Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (Drs. 7/9645
Landtag stimmt den Änderungen des Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zu
Der Landtag hat das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegen. Mit dem Abkommen soll das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 erneut geändert werden, nachdem es zuletzt durch das Abkommen vom 20. Dezember 2001 geändert worden ist.
Das Institut soll künftig die Bezeichnung „Institut für medizinische, pharmazeutische, zahnmedizinische und psychotherapeutische Prüfungen“ tragen. Mit dem Abkommen soll es auch Prüfungsfragen für die zahnärztliche Ausbildung im Sinne der zahnärztlichen Approbationsordnung erstellen. Außerdem soll das Institut künftig Aufgaben wahrnehmen, die den Anforderungen genügen, die sich aus der grundlegenden Novellierung der Psychotherapeutischen Ausbildung ergeben.
Vertragspartner des Abkommens sind die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz eingegangen sind, tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Kraft. Andernfalls gilt das Abkommen in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am Abkommen treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags (Drs. 7/9639)
Landtag stimmt Änderungen am IT-Staatsvertrag zu: sicheren und flexibleren Finanzierungsmöglichkeiten für Vorhaben des IT-Planungsrats Rechnung getragen
Der Landtag hat den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November 2009 erneut geändert werden, der durch den Staatsvertrag vom 15. bis 21. März 2019 bereits einmal geändert worden ist.
Mit dem Regelwerk soll der Tatsache, dass die Digitalisierung der Verwaltung eine Daueraufgabe ist, Rechnung getragen werden, und es sollen sichere und flexiblere Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Vorgesehen ist, die Finanzierung der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Föderalen IT-Kooperation (FITKO) durch ein dauerhaftes Digitalisierungsbudget zu sichern. Mit einem flexiblen Teil von 15 % im Wirtschaftsplan soll zudem auf technische Neuerungen schnell reagiert werden können. Ziel ist es, die FITKO zu einer agileren und flexibleren Einheit zu entwickeln. Sie soll auch die Aufgabe erhalten, mehrjährige Projekte zu steuern. Zur Finanzierung des Digitalisierungsbudgets wird künftig ein einheitlicher Anteil des Bundes von 25 % festgeschrieben. Als Aufgabe des IT-Planungsrats soll zudem das föderale IT-Architekturmanagement implementiert werden.
Vertragspartner sind der Bund und die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis spätestens zum 30. November 2024 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags in Kraft. Andernfalls gilt der IT-Staatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am IT-Staatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten (ThürRKwErstG 2024; Drucksache 7/9423)
Das Land erstattet den Kommunen auch für das Jahr 2024 Mehrkosten für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Das Land erstattet den Kommunen auch für das Jahr 2024 Mehrkosten für hilfsbedürftige Flüchtlinge aus der Ukraine. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Die Mehrkosten entstehen, weil diese Kriegsflüchtlinge seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. S. 760) keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr erhalten, sondern nach dem Zweiten, Neunten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Rechtskreiswechsel).
Dieser sog. Rechtskreiswechsel ist für die verschiedenen kommunalen Träger mit Mehrbelastungen verbunden, die der Freistaat nun auch über das Jahr 2023 hinaus ausgleicht. Hierzu werden die von Bund und Land bereitgestellten Mittel an die kommunalen Träger weitergeleitet, um damit bspw. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die kommunalen Eingliederungsleistungen, Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und Kosten für ärztliche Behandlungen oder Pflege zu finanzieren. Die jeweiligen Zuschussbedarfe werden zu 100 Prozent erstattet.
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Januar / Februar 2024
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora (Drucksache 7/9186)
Aktuelle Weiterentwicklung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora gesetzlich nachvollzogen und angepasst
Der Landtag hat das Gesetz über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora nach über 20 Jahren entsprechend den Entwicklungen der vergangenen Jahre aktualisiert.
Die Stiftung wird Träger des im Entstehen begriffenen Museums „Zwangsarbeit im Nationalsozialismus“ in Weimar und der Stiftungszweck entsprechend erweitert. Die wissenschaftliche Beratung von Einrichtungen und Initiativen, „die in Thüringen die Verbrechen des Nationalsozialismus erforschen, dokumentieren und dazu historisch-politische Bildungsarbeit leisten“ gehört nun zu den gesetzlichen Aufgaben der Stiftung. Damit vollzieht der Landtag die gängige Praxis nach.
Außerdem hat der Landtag den Stiftungsrat um einen Sitz erweitert. Der sechste Vertreter ist für die zweite große Opfergruppe rassistischer Verfolgung im Nationalsozialismus neben den jüdischen Opfern vorgesehen, die Sinti und Roma. Erstmals hat der Landtag Kriterien für die persönliche Eignung der Mitglieder im Stiftungsrat definiert. Sie sollen unter anderem den Stiftungszweck unterstützen und aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Unteilbarkeit der Menschenrechte eintreten.
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Gesetz zur Änderung der Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Drucksache 7/8909)
Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung möglich und Land für Aufbau eines landesweiten einheitlichen Alarmierungsnetzes zuständig
Ehrenamtliche Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr können die für sie angesparte sogenannte Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung erhalten, wenn sie dies statt einer monatlichen Auszahlung wünschen. Das ist ein wesentlicher Teil der vom Landtag beschlossen Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG).
Bisher konnte die zusätzliche Altersversorgung nur als Einmalzahlung bezogen werden, wenn das Land und die kommunalen Aufgabenträger weniger als 15 Jahre für die personenbezogene Feuerwehrrente eingezahlt haben. Die Feuerwehrrente ist zum 1. Januar 2010 eingeführt worden. Es gab daher Befürchtungen, dass Angehörige der Einsatzabteilungen vorzeitig aus dem aktiven Dienst scheiden könnten, um die bisher geltende 15-Jahres-Schwelle nicht zu überschreiten und damit ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht zu verlieren. Die zeitliche Grenze wurde daher aus dem ThürBKG gestrichen.
Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die Zuständigkeit für das landesweite Alarmierungsnetz. Das Land erhält damit jene Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um ein landesweites einheitliches und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes digitales Alarmierungsnetz aufzubauen. Bisher waren die kommunalen Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis für das Alarmierungsfunknetz zuständig. Der Aufbau eines effizienten thüringenweiten Alarmierungsnetzes nach einheitlichen Standards war nach Meinung der Mehrheit im Landtag unter diesen Umständen kaum möglich.
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