
05.05.2022
Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
Mai 2022
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (Drucksache 7/3348):
Landtag senkt Altersuntergrenze für Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamten und erhöht Schutz der Wahlbewerber
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann künftig zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt werden. Das hat der Landtag mit dem heute verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes beschlossen. Bisher mussten die Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet haben, um sich zur Wahl stellen zu können.
Das Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des aktiven (Recht zu wählen) und passiven (Recht gewählt zu werden) Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Bürgermeister und Landräte werden demzufolge in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Altersobergrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat bleibt unverändert. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mit der heute beschlossenen Gesetzesänderung soll zudem der Schutz der Kommunalpolitiker vor den zunehmenden politisch motivierten Straftaten erhöht werden. Die vollständige Anschrift der jeweiligen Bewerber soll bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge künftig nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Wahlbewerber bekannt gemacht werden.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei kommunalen Wahlverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes bereits begonnen haben, wurde zudem eine entsprechende Übergangsbestimmung beschlossen.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes (Drucksache 7/5032):
Private Rundfunkveranstalter erhalten neue Möglichkeiten zur nicht-redaktionellen Zusammenarbeit
Private Rundfunkveranstalter dürfen zukünftig in sämtlichen nicht-redaktionellen Bereichen zusammenarbeiten. Möglich wird dies durch eine heute vom Landtag beschlossene Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes. Die Zusammenarbeit war bisher nur beim Gebäude- und Veranstaltungsmanagement sowie bei Technikdienstleistungen erlaubt. Nun kommen Bereiche wie die Mediaberatung, die Vermarktung, der Vertrieb, der Mediaservice und die Disposition hinzu. Eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich bleibt ausgeschlossen, um die publizistische Vielfalt und die Eigenständigkeit der Programme zu wahren.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Drucksache 7/4759 und 7/5428):
Schulen in freier Trägerschaft erhalten mehr Geld für Grundschullehrer und schnellere Finanzhilfen für den Unterricht schulpflichtiger Flüchtlinge
Der Landtag hat die Schülerkostenjahresbeiträge für die Schulen in freier Trägerschaft angehoben, damit sie ihre Grundschullehrerinnen und -lehrer künftig so bezahlen können wie an staatlichen Schulen. Für den Landeshaushalt wird ein Mehrbedarf von 2,425 Millionen Euro erwartet. Mit der Gesetzesänderung setzt der Landtag einen Entschließungsantrag vom 16.12.2020 (Drucksache 7/2337) um. Das Parlament sprach sich seinerzeit dafür aus, die Anhebung der Entlohnung für Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer an staatlichen Schulen für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft nachzuvollziehen. Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer an staatlichen Schulen erhalten ihre Besoldung mit Wirkung ab 01. August 2021 nach der Besoldungsgruppe A 13.
Zugleich hat der Landtag dafür gesorgt, dass die Schulen in freier Trägerschaft den Aufwand für Schülerinnen und Schüler nicht über längere Zeit vorfinanzieren müssen, die sie aufgrund besonderer Lagen aufnehmen. Dies ist aktuell bei schulpflichtigen Kindern aus der Ukraine der Fall. Grundsätzlich werden die Finanzhilfen anhand der Zahl der Schüler zum 1. März berechnet und rückwirkend ausgezahlt. Diese Stichtagsregelung wird für Fälle geändert, in denen ein Kind oder Jugendlicher etwa durch elementare oder technische Katastrophen, Kriege oder Bürgerkriege schulpflichtig wird. Die Kosten können dann monatlich abgerechnet werden.
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März 2022
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (Drucksache 7/3551):
Land erhält Monopol für Online-Casinospiele
Das Land kann künftig Online-Casinospiele veranstalten und erhält dafür in Thüringen ein Monopol. Das ist der Kern einer Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (ThürSpbkG), das der Landtag am 17. März 2022 in dritter Beratung mehrheitlich beschlossen hat. Das Parlament setzt damit Bestimmungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) um, die Regelungen zum Online-Casinospiel enthalten. Die nach dem GlüStV 2021 mögliche Alternative, die Vergabe einer Konzession, hat der Landtag nicht genutzt. Mit der heutigen Schlussabstimmung im Landtag wird aus dem ThürSpbkG das „Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino“ (ThürSpbkOCG).
Die inhaltliche Debatte zu der Novelle hat der Landtag bereits mit der zweiten Beratung am 18. November 2021 abgeschlossen und das Gesetz anschließend bei der Europäischen Kommission angezeigt. Dieses zwischen der zweiten und dritten Beratung erforderliche Notifizierungsverfahren nach EU-Richtlinie 2015/1535 ist nun abgeschlossen.
Für das auch in anderen Bundesländern praktizierte staatliche Monopol hat der Landtag sich entschieden, um den Jugend- und Spielerschutz möglichst wirksam umsetzen und Manipulationsrisiken abwehren zu können. Wie bei Spielbanken im Allgemeinen, sind sie auch beim Online-Casinospiel besonders groß, da es sich um sogenannte Bankhalterspiele handelt. Der Anbieter nimmt als Bankhalter selbst am Spiel teil.
Die Erlaubnis zum Betrieb der Online-Casino-Spiele erteilt gegebenenfalls das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als das zurzeit für das Spielbankwesen zuständige Ministerium. Diese Genehmigung darf allein dem Land erteilt werden, antragsberechtigt ist das Thüringer Finanzministerium, denn die Gewinne aus dem Spielbetrieb fließen in den Landeshaushalt. Rechtlich kann und praktisch wird die Online-Casinospiele eine vom Land beauftragte Anstalt oder Gesellschaft (juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts) veranstalten. Sie muss allerdings vollständig in Landeshand sein. In Frage kommt etwa die Thüringer Staatslotterie, eine landeseigene Anstalt des öffentlichen Rechts. Doch auch andere Lösungen sind denkbar.
In jedem Fall müssen für eine Erlaubnis strenge Bedingungen erfüllt sein, die im ThürSpbkOCG detailliert festgeschrieben werden. Neben dem einwandfreien Spielbetrieb geht es vor allem darum, der Glücksspielsucht vorzubeugen oder sie zu beheben und den erwähnten Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. So wird zum Beispiel die Werbung beschränkt oder Spieler können gesperrt werden.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes (Drucksache 7/3340):
Landtag weitet Zuständigkeiten der Schiedsstellen aus:
Schiedsverfahren auch im Nachbarrecht und bei Ehrverletzungen möglich
Der Landtag hat die Zuständigkeit der rund 230 Schiedsstellen in Thüringen um nachbarrechtliche Auseinandersetzungen und Fragen des Ehrenschutzes erweitert und den an einer Schlichtung beteiligten Streitparteien das Recht eingeräumt, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Erstmals seit 25 Jahren werden zudem die Gebührensätze für das Schiedsverfahren und die Ordnungsgelder angehoben. Das sind die wesentlichen Änderungen des heute beschlossenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes (ThürSchStG). Es handelt sich um die erste Änderung dieses im Mai 1996 in Kraft getretenen Gesetzes. Das Schiedsverfahren öffnet einen Weg, Streitfälle schnell und kostengünstig zu schlichten, statt sie vor Gericht auszutragen.
Im ersten Komplex geht es um die Zuständigkeit der Schiedsstellen. Bei Schiedspersonen können künftig auch nichtvermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, soweit sie sich aus dem privaten Nachbarrecht ergeben oder Ehrverletzungen betreffen. Gegenstände aus dem Nachbarrecht, die im Schiedsverfahren geschlichtet werden können, ergeben sich aus den §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) und dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG). Verletzungen der persönlichen Ehre, gegen die zukünftig Schiedsstellen angerufen werden können, sind zum Beispiel Beleidigungen, üble Nachrede oder Verunglimpfungen. Fühlt sich jemand in seiner Ehre verletzt, kann er Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche geltend machen und etwa Gegendarstellungen oder Löschungen einfordern. Wichtig: Für Auseinandersetzungen mit Medienunternehmen sind Schiedspersonen auch in Zukunft nicht zuständig.
Erweitert hat der Landtag auch das Schiedsverfahren für vermögensrechtliche Ansprüche. Die konnten sich bisher lediglich auf Zahlungen und sogenannte „vertretbare Sachen“ beziehen, also Gegenstände die nach Zahl, Maß und Gewicht beschreibbar sind. Diese Einschränkung hat das Parlament nun aufgehoben. Künftig kann sich der Anspruch auf Herausgabe auf jede Sache beziehen, so einzigartig sie auch sein mag.
Der zweite Bereich betrifft die bisher sehr eng gefassten Vertretungsregeln. Die Parteien hatten bislang grundsätzlich persönlich zu erscheinen, sofern kein Fall einer gesetzlichen Vertretung vorlag, also etwa Eltern für ihre minderjährigen Kinder erschienen. Nun kann grundsätzlich jede Partei einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen, soweit er zur Sachaufklärung beitragen kann und den im Schiedsverfahren in der Regel angestrebten Vergleich schließen darf. Auch ein Rechtsanwalt kann bevollmächtigt werden. Die Schiedsperson hat allerdings auch zukünftig die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen einer Partei anzuordnen, sofern sie Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Sachverhalt sonst nicht geklärt werden kann oder der Streit sich andernfalls nicht beilegen lässt.
Schließlich hat der Landtag die seit 1996 nicht angepassten Gebühren angehoben. Die Mindestgebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt künftig 20 Euro statt bisher zehn. Kommt ein Vergleich zustande, sind 40 statt bisher 20 Euro fällig. Handelt es sich um einen komplizierteren Fall und die Parteien sind finanziell ausreichend leistungsfähig, werden in Zukunft 50 statt bisher 35 Euro fällig. Begleichen müssen die Parteien auch die Auslagen. Reich werden die Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch ihr Ehrenamt nicht. Die Gebühren teilen sie sich mit der Kommune. Damit sie sich wenigstens nicht vergebens mühen, können sie mit der Gesetzesänderung ein höheres Ordnungsgeld verhängen, wenn jemand unentschuldigt nicht erscheint: 100 statt bisher 25 Euro.
Nicht tätig werden dürfen Schiedspersonen, wenn sie befangen sein könnten; etwa in Angelegenheiten ihres Ehegatten, auch früherer, und naher Verwandter. In diesem Punkt vollzieht der Landtag die Änderung des Bundesrechts nach und stellt klar, dass Schiedsfrauen oder Schiedsmänner auch dann kein Verfahren führen dürfen, wenn ihre jetzigen oder früheren Lebenspartner beteiligt sind.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Drucksache 7/4320):
Landtag ebnet digitalen Verwaltungsleistungen im Melderecht den Weg
Dazu befugte Behörden sollen Daten aus Melderegistern, insbesondere auch zu Wohnungsgebern zukünftig als Auswahldaten automatisiert abrufen können. Der Landtag hat dazu heute für den Freistaat mit einer Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) den Weg geebnet. Die erforderlichen Daten werden beim Thüringer Landesrechenzentrum in Spiegelregistern getrennt nach Melderegistern gespeichert und geführt.
Der Bundestag hatte das BMG mit Änderungsgesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) an die bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzenden Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes angepasst. Das Onlinezugangsgesetz wiederum verpflichtet Bund, Länder und Kommunen dazu, ihre Verwaltungsleistungen künftig über Verwaltungsportale auch digital im Rahmen eines aufzubauenden Digitalverbundes anzubieten. Durch die Änderung des BMG waren zudem redaktionelle Anpassungen im Thüringer Ausführungsgesetz erforderlich, die der Landtag ebenfalls mit beschloss.
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Februar 2022
Thüringer Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-Pandemie verabschiedet (Drucksache 7/4522)
Sonderzahlung für Bedienstete des Landes und der Kommunen aus Anlass der COVID-Pandemie
Landes- und Kommunalbedienstete erhalten zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung. Dies hat der Landtag mit dem Thüringer Gesetz über eine einmalige, steuerfreie Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie am heutigen Tage beschlossen. Damit wird das Tarifergebnis der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaften für die Tarifbeschäftigten der Länder vom 29. November 2021 zeit- und inhaltsgleich auf die Besoldung der Landes- und Kommunalbediensteten übertragen.
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts wird damit eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € gewährt. Für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beträgt die einmalige Sonderzahlung 650 €. Die Sonderzahlung erfolgt mit den Bezügen für den Monat April bzw. der Unterhaltsbeihilfe für den Monat März 2022. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29.11.2021 bestanden hat und mindestens an einem Tag zwischen dem 01.01.2021 und dem 29.11.2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestand.
Das Thüringer Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-Pandemie tritt mit Wirkung vom 29. November 2021 in Kraft.]
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (Drucksache 7/1726)
Landtag vereinfacht Antragsverfahren für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Der Landtag vereinfacht Genehmigungsverfahren für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage bei denen Kommunen bisher einen besonderen Anlass nachweisen mussten. Künftig wird dieser besondere Anlass grundsätzlich als gegeben betrachtet, wenn er in drei zusammenhängenden Vorjahren bereits anerkannt worden ist und die Umstände unverändert fortbestehen. Das ist der Kern des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG), das der Landtag heute beschlossen hat. Die Jahre 2020 und 2021 werden angesichts der besonderen, pandemiebedingten Gründe nicht berücksichtigt.
Das ThürLadÖffG gestattete bisher an jährlich höchsten vier Sonn- und Feiertagen die Öffnung der Verkaufsstellen an bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Die Möglichkeit wird entsprechend der lokalen Gegebenheiten unterschiedlich genutzt. Das Genehmigungsverfahren und die Dokumentationsauflagen gestalteten sich bisher vor allem für kleinere Gemeinden als aufwendig. Die Änderung des ThürLadÖffG bedeutet eine deutliche Entlastung und reduziert den bürokratischen Aufwand seitens der Antragsteller und Genehmigungsbehörden.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
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Gesetze zum Landeshaushalt 2022 verabschiedet (Drucksachen 7/4170/4171)
Thüringens Landeshaushalt für 2022 hat ein Gesamtvolumen von rund 11,94 Milliarden Euro. Das beschloss heute der Thüringer Landtag mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2022 (ThürHhG 2022). Der Haushalt wird zwar ohne zusätzliche Kreditaufnahme ausgeglichen, allerdings ist hierfür eine Entnahme aus der Rücklage und eine globale Minderausgabe erforderlich. Zugleich änderte der Landtag das Thüringer Finanzausgleichsgesetz (FAG) zusammen mit weiteren Gesetzen. Im Ergebnis erhalten die Kommunen mehr Mittel als im Entwurf der Landesregierung vorgesehen. Der Haushalts- und Finanzausschuss beriet die beiden Gesetze in rund drei Monaten und stimmte abschließend insbesondere über knapp 400 Änderungsanträge zu einzelnen Haushaltstiteln ab. Zur zweiten Beratung lagen dem Plenum noch einmal 24 zum Teil umfassende Änderungsanträge der Fraktionen und der Parlamentarischen Gruppe der FDP vor. Das ThürHhG 2022 und das Gesetz zur Änderung des FAG und weiterer Gesetze treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Haushaltsentwurf der Landesregierung sah unter Berücksichtigung zusätzlicher Corona-Hilfen Ausgaben in Höhe von rund 12,116 Milliarden Euro vor. Das Volumen sinkt nun um 173 Millionen Euro auf 11,943 Milliarden Euro. Da im Ergebnis der Beratungen einerseits erhebliche Mehrausgaben zu berücksichtigen waren und andererseits bei sinkendem Ausgabenvolumen die Haushaltsrücklage nicht vollständig aufgelöst werden sollte, ist die Finanzierung des Haushalts eine besondere Herausforderung. Der Landtag beschloss dazu eine globale Minderausgabe von 330 Millionen Euro und eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von gut 511 Millionen Euro. In der Rücklage verbleiben 175 Millionen Euro. Weitere Kredite nimmt das Land zur Deckung des Haushaltes nicht auf. Getilgt werden 171 Millionen Euro: 100 Millionen Euro von den Corona-Schulden und 71 Millionen Euro im Rahmen des Thüringer Nachhaltigkeitsmodells. Diese Tilgungen sind gesetzlich vorgeschrieben.
Weitreichende Änderungen beschloss der Landtag zugunsten der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Im Wesentlichen handelt es sich um drei: Zum einen erhöht sich ihr Anteil an den Gesamteinnahmen, die Land und Kommunen gemeinsam erzielen – der sogenannten Gesamtfinanzmasse –, von 36,19 auf 37,17 Prozent. Dies betrifft den Kern des Kommunalen Finanzausgleichs. Dabei überweist das Land den Kommunen die Differenz zwischen ihren eigenen kommunalen Steuereinnahmen und ihrem gesetzlich festgelegten Anteil an der Gesamtfinanzmasse. Die 0,98 Prozent machen in Summe knapp 100 Millionen Euro aus. Zweitens erhöht der Landtag den so ermittelten Betrag von 2022 an noch einmal um zusätzlich 100 Millionen Euro. Von den zusätzlichen Mitteln für die Kommunen fließen zehn Millionen Euro zweckgebunden in einen neuen Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Drittens wird eine Kommunale Investitionspauschale eingeführt.
[Das Thüringer Haushaltsgesetz 2022 sowie das Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetzes sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.]
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