September 2019
Jagdgesetz
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes wird unter anderem normiert, dass die Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern bei der Jagd nicht mehr ausnahmslos verboten ist. Vielmehr dürfen Schusswaffen mit Schalldämpfern zum Schießen auf Wild mit Büchsenpatronen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) mehr als 1.000 Joule beträgt, sowie zur Jagdausübung auf Schalenwild genutzt werden, soweit dies waffenrechtlich, insbesondere zum Lärmschutz, zulässig ist. Der Einsatz von Schalldämpfern dient dem Arbeits- und Tierschutz. Fangeräte oder Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, und die Verwendung von bleihaltigem Schrot in der Jagd werden verboten. Darüber hinaus dürfen Jagdschutzberechtigte mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde Hunde und Katzen erlegen, wenn diese als wildernd gelten. Auch gilt künftig ein Mindestabschussplan für Rehwild, unter anderem zum Schutz seltener Baumarten. Neu in das Jagdrecht wurde zudem die Tierart Nilgans aufgenommen. Eine Schonzeit für diese Tierart gibt es nicht. Die oberste Jagdbehörde darf künftig die Liste der unter Jagdrecht stehenden Tierarten nur noch mit Zustimmung des für Jagd zuständiges Ausschusses erweitern oder Jagdzeiten festlegen. Zwar hat jedermann das Recht, die freie Natur zu betreten. Doch darf dieses Betretungsrecht nun im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft durch die untere Jagdbehörde eingeschränkt werden. Diese Einschränkung soll dem Schutz von Nist-, Brut-, Ernährungs- und Zufluchtsstätten des Wildes dienen. Teilnehmer an Gesellschaftsjagden mit Langwaffen haben dem Jagdleiter einen Schießnachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass diese das jagdliche Schießen geübt haben, und der nicht älter als ein Jahr ist.
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Transparenzgesetz
Mit dem Thüringer Transparenzgesetz wird das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) abgelöst. Zweck des ThürIFG ist es, den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Zugang zu Informationen nur per Antrag geltend machen können, sollen Informationen von allgemeinen Interesse künftig grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieses umfassende Informationsrecht soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen. (§ 1). Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht im Internet besteht, werden zukünftig auch in einem sog. Transparenzportal eingestellt. Dazu wird das bestehende Zentrale Informationsregister (ZIRT) um weitere Informationsangebote erweitert.
Personen, die sich in ihrem Recht auf Informationszugang verletzt sehen, können sich wie bisher an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Das Gesetz sieht vor, dass dieses Anrufungsrecht zudem auf den Bereich des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) erweitert werden soll. Zudem soll beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Beirat eingerichtet werden, der diesen in seiner Arbeit, insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des ThürTG sowie des ThürUIG unterstützen soll.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Der Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit unvorhersehbaren Gefahren für Gerichtsvollzieher einhergehen. Diese haben jedoch bisher keine Möglichkeit, etwaigen Gefährdungssituationen vorbeugend zu begegnen. Mit der Einführung eines neuen § 13 a in das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Gerichtsvollzieher in Zukunft befugt sein, Auskünfte einzuholen, um im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme eine mögliche Gefährdungssituation abschätzen zu können. Hierbei soll die Abwägung zwischen Informations- und Schutzinteressen von Gerichtsvollziehern und den Daten- und Privatsphärenschutzinteressen betroffener Schuldner praktisch möglichst reibungslos umsetzbar sein. Das Interesse betroffener Schuldner am Schutz ihrer persönlichen Daten muss bei dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr für Leib und Leben bei einer Vollstreckungsmaßnahme hinter dem Interesse der gefährdeten Gerichtsvollzieher an körperlicher Unversehrtheit zurücktreten. Das für Justiz zuständige Ministerium wird durch das Gesetz ermächtigt, zur praktischen Umsetzung eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Das Gesetz soll nach fünf Jahren evaluiert werden.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Kindertagesbetreuungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes wird das Bundesgesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 („Gute-KiTa-Gesetz“) umgesetzt, mit dem der Bund den Ländern für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen und die Beseitigung von Zugangshürden für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung bis zum Jahre 2022 circa 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Über eine Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes wird hierzu ab dem 1. August 2020 der Zeitraum der Elternbeitragsfreiheit von zwölf auf 24 Monate vor Schuleintritt ausgedehnt. Zudem wird sowohl der Betreuungs- als auch der Personalschlüssel verbessert und den Kindertageseinrichtungen das Recht eingeräumt, in ihrem Namen die Bezeichnung ›Kindergarten‹ als Namensteil zu führen.
Die Regelung bezüglich Mitteilungspflichten der Gemeinden gegenüber dem Ministerium tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Bestimmung zur Geschwisterregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2020 in Kraft.
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Neugliederungsgesetz 2019
Mit dem im Gesetz geregelten Neugliederungsvorhaben von Städten und Gemeinden werden kommunale Verwaltungsstrukturen geschaffen, die die kommunale Leistungs- und Verwaltungskraft steigern sollen. Diese dritte Runde freiwilliger Gemeindeneugliederungen wird vom Freistaat Thüringen mit 25 Millionen Euro unterstützt. Die mit Gemeindeneugliederungen verbundenen Gebietsveränderungen erfordern eine Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften.
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Abweichend davon treten die Bestimmungen hinsichtlich der Neugliederung der Stadt Bad Salzungen und der Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis) am 1. Dezember 2020 und der Städte Greußen und Großenehrich sowie der Gemeinde Wolferschwenda und der Verwaltungsgemeinschaft "Greußen" (Kyffhäuserkreis) und der Städte Kölleda und Rastenberg sowie der Gemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra und der Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" (Landkreis Sömmerda) am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Waldgesetz
Das Thüringer Waldgesetz enthält unter anderem Regelungen zum Erhalt und Schutz des Waldes, dessen Bewirtschaftung, der Förderung der Forstwirtschaft sowie zu Entschädigungen und Ausgleichszahlungen.
Mit dem Änderungsgesetz wird unter anderem ein forstwirtschaftliches Vorkaufsrecht geschaffen, welches den Gemeinden, dem Land und der Thüringer Landgesellschaft mbH in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken und teilweise bewaldeten landwirtschaftlichen Grundstücken einräumt. Das Vorkaufsrecht der Thüringer Landgesellschaft ist explizit in § 17 Absatz 3 ausgestaltet. Damit soll vor allem eine verbesserte Waldbewirtschaftung ermöglicht werden, da Thüringen auch durch viele Kleinprivatwaldflächen gekennzeichnet ist. Kommunalwaldverkäufe vor allem zum Zweck der Haushaltskonsolidierung sind nicht mehr möglich.
Zudem wird der Waldumbau zur Anpassung an den Klimawandel künftig eine gesetzliche Aufgabe. Dazu sind geeignete und standort- sowie klimafolgengerechte, vorzugsweise einheimische Baumarten, in einer an die Waldbauvorschriften des Staatswaldes angelehnten Zahl, vor allem in reine Fichtenwälder und nicht standortgerechte Wälder einzubringen. Dabei ist der Laubholzanteil zu erhöhen. Die Frist zur Wiederaufforstung wird von drei Jahre auf sechs Jahre erhöht. Zur Finanzierung dieser Aufgabe hat das Land angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Daneben wird mit dem Gesetz das Reiten und Radfahren auf Waldwegen gestattet, ohne dass sich daraus für den Waldbesitzer gesonderte Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Verpflichtung zur Reitwegeausweisung entfällt daher. Der Benutzer hat sich jedoch auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen. Das Betreten des Waldes wird erweitert und dadurch generell verbessert.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, die Eintragung der Waldgenossenschaften im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Eintragung der Mitglieder zu regeln. Damit werden die Bestimmungen zum Gemeinschaftseigentum der Mitglieder einer Waldgemeinschaft aufgrund von Rechtsprechung notwendigerweise neu geregelt.
Die Regelungen zum Vorkaufsrecht der Thüringer Landgesellschaft treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Neugliederungsgesetz Wartburgkreis und Stadt Eisenach
Mit der Vergrößerung des Wartburgkreises um das Gebiet der Stadt Eisenach zum 1. Januar 2022 sollen die Kräfte beider Gebietskörperschaften mit dem Ziel gebündelt werden, deren Ressourcen effektiver und effizienter zu nutzen, deren Aufgabenerfüllung zu stärken sowie Handlungsspielräume für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu schaffen und den gestiegenen Anforderungen öffentlicher Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Durch die Neugliederung soll eine starke Region mit außerordentlich guten Entwicklungschancen entstehen, von denen sowohl der Landkreis Wartburg als auch die Stadt Eisenach profitieren soll. Der Freistaat Thüringen unterstützt die Fusion der beiden Gebietskörperschaften, durch die mit 177 Städten und Dörfern Thüringens einwohnerstärkster Landkreis entsteht, mit 49 Millionen Euro.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend davon treten die Bestimmungen im ersten und zweiten Abschnitt des Gesetzes mit Ausnahmen von § 3 am 1. Juli 2021 in Kraft.
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Staatsvertrag IT-Planungsrat
Mit dem Gesetz erfolgt die Zustimmung des Thüringer Landtages zum „Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“ nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Ziel des Staatsvertrags ist die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Informationstechnik durch die Schaffung einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts namens „FITKO“ am 1. Januar 2020 mit Sitz in Frankfurt am Main. Dem IT-Planungsrat wird zudem ein Digitalisierungsbudget von bis zu 180 Millionen Euro für die Jahre 2020 bis 2022 zur Verfügung gestellt, damit dieser Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen auf allen föderalen Ebenen unterstützen kann. Damit wird zugleich die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes gefördert, durch das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet sind, Verwaltungsleistungen bis zum Jahr 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
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Kommunalabgabengesetz
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes werden die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2019 abgeschafft. Für gemeindliche Straßenausbaumaßnahmen einschließlich der Investitionsmaßnahmen für Straßenbeleuchtung dürfen keine Beiträge mehr erhoben werden. Davon werden sämtliche Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von gemeindlichen Straßen sowie Teileinrichtungen der Straßen umfasst. Die Gemeinden dürfen lediglich für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflichten bis zum 31. Dezember 2018 bereits entstanden waren, weiterhin Beitragsbescheide erlassen. Das Land leistet für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen, das heißt, solche Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, Ausgleichszahlungen an die Gemeinden.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
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Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur
Mit dem Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur standen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 zur Erhöhung der kommunalen Investitionstätigkeit insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Aufgrund teilweise langwieriger Beschaffungs- und Bewilligungsverfahren sowie der konjunkturell bedingten starken Auslastung der Thüringer Bauwirtschaft und der Planungsbüros kann die von dem Gesetz geregelte komplette Mittelbindung nicht in allen Investitionsbereichen bis zum Ende des Jahres 2019 gewährleistet werden. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Inanspruchnahme der nicht vollständig in Anspruch genommenen Mittel auf die Jahre 2019, 2020 und 2021 verlängert werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren
Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren, die Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie die Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen. Wesentliche Inhalte sind die Neufassung der Definition der Seniorenorganisationen, die Einführung einer Pflicht für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zur Bildung eines Seniorenbeirats beziehungsweise einer Pflicht für die Landkreise und kreisfreien Städte zur Wahl eines Seniorenbeauftragten und seines Stellvertreters sowie die Neuregelung der Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. Die Landesregierung evaluiert im Jahre 2023 die Wirkung des Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag schließt die Regulierung des Sportwettenmarktes ab und schafft Klarheit für Anbieter und beteiligte Dritte, etwa Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und –verbände. Auch eröffnet der Staatsvertrag Glücksspielaufsichtsbehörden die Möglichkeit, nicht erlaubte Angebote flächendeckend zu untersagen.
Nachdem die Erteilung der vorgeschriebenen 20 Konzessionen für Anbieter privater Sportwetten durch das Land Hessen als bundesweit zuständiger Konzessionsbehörde im Wege erfolgreicher Eilanträge und Hauptsacheentscheidungen von durch unterlegene Bewerber angerufene Verwaltungsgerichte verhindert worden war, haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf den Dritten Glückspieländerungsstaatsvertrag geeinigt:
Mit dem Gesetz werden die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Abs. 1 GlüStV aufgehoben und die in § 10a Abs. 3 GlüStV bisher für die Dauer der Experimentierphase festgelegte Höchstzahl von 20 Sportwettkonzessionen ersatzlos gestrichen.
Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
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Glücksspielgesetz
Rechtsgrundlage für das Lotterie- und Glücksspielwesen in Thüringen ist das Thüringer Glücksspielgesetz und der Glücksspielstaatsvertrag. Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis veranstaltet und vermittelt werden. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert, der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet sowie der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt werden.
Der Aufbau von LOTTO Thüringen ist derzeit getrennt nach Veranstaltung und Durchführung der öffentlichen Glücksspiele organisiert. Die Aufgabe des Veranstalters wird durch den Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung, die Durchführung der öffentlichen Glücksspiele durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen wahrgenommen. Mit dem nun vorliegenden Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes wird die Thüringer Staatslotterie als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und darin die Veranstalter- und Durchführeraufgabe zusammengeführt. Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung werden in dieser Thüringer Staatslotterie vereint.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Pensionsfondsgesetz
Der Gesamtrenditeertrag des Thüringer Pensionsfonds muss ausweislich des Thüringer Pensionsfondsgesetzes den investierten Wert nominal erhalten. Da davon auszugehen ist, dass die angenommene Inflationsrate in Höhe von zwei Prozent pro Jahr als Kernziel der Europäischen Zentralbank höher ausfallen wird als die zu erwartende Rendite, wird das gesetzliche Ziel des realen Werterhaltes deutlich verfehlt. Mit den bisher ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Rendite entsprechend der gesetzlichen Vorgaben lassen sich derzeit jedoch keine zusätzlichen Renditesteigerungen erzielen, sowohl aufgrund des Niedrigzinsumfeldes als auch aufgrund der gesetzlich geforderten mündelsicheren Anlage. Die bestehende Anlagepraxis ist unter den genannten Bedingungen nicht mehr vertretbar.
Das Änderungsgesetz hat zum Ziel, den realen Wertverlust des Pensionsfonds durch geänderte Anlageformen zu verhindern, u.a. durch den Wegfall der Voraussetzung der Mündelsicherheit der Anlageformen. Nunmehr wird der reale Werterhalt als Zielgröße im Thüringer Pensionsfondsgesetz definiert und um den Aspekt der größtmöglichen Sicherheit ergänzt. Die mit dem Gesetz einhergehende Abkehr von der Mündelsicherheit spezifiziert zeitgemäße Kriterien wie Bonitätsrankings einzelner Anlageformen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Staatsvertrag Hochschulzulassung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 Teile des im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 geregelten Verfahrens zur Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und den Ländern sowie dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende des Jahres 2019 die für rechtswidrig befundenen gesetzlichen Bestimmungen zu überarbeiten.
Der vorliegende Staatsvertrag über die Hochschulzulassung setzt die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer vorrangig eignungsorientierten Studienplatzvergabe für die Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens um und entwickelt das Zulassungsrecht weiter: die Auswahl nach der Dauer der Wartezeit wird abgeschafft, die Hauptquoten werden neu ausgerichtet, ein quotenübergreifendes Verfahren für eine bessere Vergleichbarkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung über Ländergrenzen hinweg sowie die Festlegung, dass die Hochschulen künftig im Auswahlverfahren der Hochschulen neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium mit erheblichem Gewicht berücksichtigen müssen, werden eingeführt.
Zudem enthält der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch Regelungen, die den Ländern einen Spielraum für die weitere Ausgestaltung einräumen. So sollen zukünftig im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen Unterquoten gebildet werden, in denen die Studienplätze in einem Umfang von bis zu 15 Prozent auch nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden können. Der Landesgesetzgeber kann des Weiteren die Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen erweitern; in der Eignungsquote kann er die Auswahlkriterien sowohl einschränken als auch erweitern.
Der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung enthält ferner die Rechtsgrundlagen für eine Integration des Zentralen Vergabeverfahrens in das Dialogorientierte Serviceverfahren. Mit dem neuen Verfahren sollen alle Studienplatzbewerbungen möglichst in einem System bundesweit abgleichbar und ein weitgehend einheitliches Vergabeverfahren für Studienplätze eingeführt werden.
Aufgrund der notwendigen und beabsichtigten Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften zur Hochschulzulassung bedarf es neben der Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch einer Anpassung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes und des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes. Die ebenfalls erforderliche Anpassung der Thüringer Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung wird zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vorgenommen.
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt.
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Sportfördergesetz
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes wird § 15 Absatz 2 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) geändert. Bisher ist in § 15 Abs. 2 ThürSportFG vom 5. Dezember 2018 geregelt, dass die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger ab dem 1. Januar 2020 für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen weitestgehend unentgeltlich gewährt werden soll, soweit diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben. Eine Ausnahme ist nur für die Nutzung zu gewerblichen Veranstaltungen und zum kommerziellen Sport vorgesehen sowie für den Fall, dass Eintrittsgelder erhoben werden. Zur Kompensierung der Einnahmereduzierungen, die den öffentlichen Trägern durch diese Regelung entstehen, sieht § 15 Absatz 3 ThürSportFG die Zahlung einer Landespauschale vor.
Ergänzend zu dieser bestehenden Regelung sieht das Gesetz nun zum einen die Möglichkeit eines Interessenausgleichs zwischen den öffentlichen Trägern der Sportstätten und dem Land vor. Dies soll dann gelten, wenn die Sportstätten von Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes oder für den Übungsbetrieb durch Sportfachverbände zur Förderung des Nachwuchsleistungssports genutzt werden. In diesen Fällen entspricht die Nutzung in besonderem Maße dem Landesinteresse. So sollen die öffentlichen Träger dafür die Übernahme von Betriebskosten vereinbaren oder Nutzungsentgelte erheben können. Dies erfolgt jeweils unter Einwilligung des Landes und im Hinblick auf den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport im Benehmen mit dem Landessportbund. Die entstehenden Kosten für die Nutzung der Anlagen durch die Spezialgymnasien und den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport trägt das Land.
Zum anderen wird der Friedrich-Schiller-Universität Jena ermöglicht, für die Nutzung der neu zu errichtenden Leichtathletikanlage in der Wöllnitzer Straße in Jena ein Nutzungsentgelt an die Stadt Jena auf gesonderter vertraglicher Grundlage zu entrichten.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Aufarbeitungsbeauftragtengesetz
Die Stellung des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist im Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz geregelt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Rechtsstellung des Landesbeauftragten an die der übrigen Landesbeauftragten angeglichen. Hierzu zählt die Unvereinbarkeit des Amtes mit der Ausübung bestimmter öffentlicher Ämter, wie etwa einer Zugehörigkeit zur Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder Landes. Dies soll der gesellschaftlichen Erwartung an eine unabhängige und ausschließliche Beschäftigung des Landesbeauftragten mit der historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Freistaat Thüringen gerecht werden. Im Zuge dessen wird auch die besoldungsrechtliche Eingruppierung des Landesbeauftragten an die der übrigen Beauftragten angepasst. Die Höhergruppierung trägt überdies dem Umstand Rechnung, dass sich das Aufgabenspektrum des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der SED-Diktatur seit des Inkrafttretens des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes 2013 deutlich erweitert hat. Die Aufwertung der Eingruppierung von der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe B 3 stellt zudem den Zustand wieder her, wie er bis 2013 bestanden hat.
Dieses Gesetz tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet wurde.
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Juli 2019
Vergabegesetz und Haushaltsrecht
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes und anderer haushaltsrechtlicher Vorschriften wurden die Regelungen überarbeitet, nach denen öffentliche Einrichtungen Aufträge erteilen oder Waren einkaufen können. Neben Anpassungen an die Vergaberegelungen des Bundes wird unter anderem das Bestbieterprinzip eingeführt. Damit soll bei der Beschaffung ein stärkerer Fokus auf Qualitätskriterien gelegt werden. Eine weitere zentrale Änderung ist die Einführung eines vergabespezifischen Mindestlohns in Höhe von 11,42 Euro. Ferner können öffentliche Auftraggeber künftig auch entscheiden, ob sie soziale und umweltbezogene Aspekte im Vergabeverfahren festlegen wollen. Diese Aspekte sind dann bei der Entscheidung über den Zuschlag ausschlaggebend, wenn sonst gleichwertige Angebote vorliegen. Zudem wird die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen erleichtert, indem diese künftig bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro (statt bisher 500 Euro) direkt ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden können.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Fernwasserversorgung
Die Thüringer Fernwasserversorgung ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind unter anderem die Unterhaltung und der Betrieb von Talsperren bzw. Stauanlagen, die Trinkwasserversorgung und Brauchwasserbereitstellung sowie der Hochwasserschutz. Mit dem Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung werden die Aufgabenfelder der Anstalt um gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Solar- und Windenergie sowie der touristischen Nutzung der nicht mehr für Roh- und Brauchwasserbereitstellung benötigten Talsperren erweitert. Zudem wird die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, als Überwachungs- und Kontrollorgan, geändert. So entsendet die Personalvertretung der Thüringer Fernwasserversorgung zum Beispiel künftig einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Verwaltungsrat. Ferner muss die Thüringer Fernwasserversorgung das aktuelle Verzeichnis über die Stauanlagen einschließlich der zugehörigen Überleitungen und Nebenanlagen, die sich in deren Eigentum befinden, erstellen und öffentlich zugänglich machen. Dieses Verzeichnis ist einmal jährlich den für Finanzen und Fernwasserversorgung zuständigen Ausschüssen des Landtags zuzuleiten.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Naturschutzrecht
Mit dem Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts werden die Natura-2000-Stationen im Gesetz verankert, die als Betreuungseinrichtungen für Natura-2000-Gebiete den behördlichen Naturschutz im Freistaat Thüringen unterstützen und ergänzen. Des Weiteren werden für die neue bundesrechtliche Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“ ergänzende Regelungen aufgenommen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium als Oberste Naturschutzbehörde soll künftig jeweils einmal während der Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen veröffentlichen. Mit dem neuen Naturschutzgesetz werden zudem zum Schutz der Alleen künftig deren Beseitigung sowie Handlungen, die den Charakter als Allee
auf Dauer ändern können, verboten. Im Zuge dessen wurde auch der Begriff einer Allee definiert. Zudem wurde auch den Mitarbeitern von Behörden ein Betretungsrecht von Grundstücken zur Umsetzung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben eingeräumt.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1a am 1. Dezember 2019 in Kraft.
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ThüringenForst
Zur Bewältigung der durch Dürre, Sturm und Borkenkäferbefall entstandenen außergewöhnlichen Sondersituation erhält die Landesforstanstalt mit der Gesetzesänderung vom Land zusätzliche Zuführungen in Höhe von 4.000.000 Euro im Jahr 2019 und weitere 4.000.000 Euro im Jahr 2020. Bei Fortbestand dieser Sondersituation können darüber hinaus auch in den Jahren 2021 und 2022 zusätzliche Zuführungen in Höhe von bis zu 4.000.000 geleistet werden. Diese zusätzliche Finanzzuführung soll dazu dienen, Personal- und Sachressourcen zu schaffen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
Mit dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes wird insbesondere für Menschen mit Behinderungen der Zugang zu den Websites und mobilen Angeboten der öffentlichen Stellen einschließlich der Angebote im Intranet einfacher gestaltet. So sollen zukünftig eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und ein Feedback-Mechanismus eingerichtet werden. Zudem wird beim Thüringer Finanzministerium eine Stelle eingerichtet, die die Anforderungen an die Barrierefreiheit überwacht und beim Thüringer Beauftragten für Menschen mit Behinderungen eine Durchsetzungsstelle, an die sich die Nutzer wenden können.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
Mit dem Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes werden insbesondere die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen aufgriffen. Dabei werden unter anderem die Definitionen der Begriffe „Menschen mit Behinderungen“ sowie „Benachteiligungen“ an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst. Des Weiteren wird eingeführt, dass die Träger der öffentlichen Gewalt unter anderem bei Neu- und Umbauten der von ihnen genutzten landeseigenen Gebäude die barrierefreie Gestaltung sicherstellen und über den Stand der Barrierefreiheit an das für Bauwesen zuständige Ministerium berichten. Menschen mit Hörbeeinträchtigungen und Menschen mit Sprachbeeinträchtigungen soll gegenüber den Trägern der öffentlichen Gewalt das Recht eingeräumt werden, in Gebärdensprache oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Zudem wird der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen fortan vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen und des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen gewählt und beim Landtag angesiedelt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
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Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers
Mit dem Thüringer Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers wird das Eingangsamt des Laufbahnzweigs des Regelschullehrers von Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage auf die Besoldungsgruppe A 13 angehoben. Zuvor war das Eingangsamt bereits zum 1. Januar 2018 von der Besoldungsgruppe A 12 auf die Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage angehoben worden. Die nun beschlossene Anhebung gilt auch entsprechend für die Diplomlehrer, die an den Gymnasien tätig sind. Darüber hinaus werden künftig bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters die Zeiten einer vorherigen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule berücksichtigt.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon treten einige Bestimmungen, wie etwa die Berücksichtigung der Tätigkeit an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.
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Carsharing
Der Bund hat mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Carsharinggesetz (CsgG) bereits Regelungen getroffen, die jedoch im Hinblick auf das stationsbasierte Carsharing auf Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen beschränkt sind. Mit dem vorliegenden Gesetz wird durch eine Änderung des Thüringer Straßengesetzes auch für Straßen nach Landesrecht, also Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen, eine Regelung für das stationsbasierte Carsharing geschaffen. Den Gemeinden ist es künftig möglich, innerhalb der geschlossenen Ortslage geeignete Flächen zur Nutzung für stationsbasiertes Carsharing zu bestimmen.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Dienstrecht
Mit dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts können Thüringer Beamte zukünftig wählen, ob sie sich gesetzlich krankenversichern wollen. Auf Antrag wird der beihilfeberechtigten Person dann eine pauschale Beihilfe gewährt. Die Entscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung ist unwiderruflich. Darüber hinaus wird dem Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt, den Anspruch eines verletzten Bediensteten gegen den Schädiger auf sich übergehen zu lassen, wenn oder soweit die Vollstreckung beim Schädiger erfolglos geblieben ist. Eine weitere Neuerung betrifft das Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte. Danach wird Landesbeamten ein Übernahmeanspruch gegenüber ihrem früheren Dienstherrn eingeräumt, wenn sie für den Zeitraum von maximal zwei Amtszeiten ein kommunales Wahlamt hauptamtlich wahrgenommen haben.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend davon tritt die Regelung zur pauschalen Beihilfe am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Landeswahlgesetz - Einführung der paritätischen Quotierung
Das Thüringer Landeswahlgesetz regelt die Landtagswahlen im Freistaat Thüringen. Der Landtag besteht, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen bspw. durch Überhangmandate, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Davon werden 44 Abgeordnete in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Mit dem nun verabschiedeten Änderungsgesetz müssen die Landeslisten der Parteien und politischen Vereinigungen künftig abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt werden Damit soll eine paritätische Vertretung von Frauen im Thüringer Landtag erreicht werden. Personen, die im Personenstandsregister als „divers" registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen oder nur bis zu dem Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben noch erfüllt sind.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 und somit erst nach den diesjährigen Landtagswahlen in Kraft.
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Paßgesetze und des PersonalAusweisgesetz
Das Passwesen ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Das Personalausweisgesetz des Bundes regelt das Personalausweisrecht daher abschließend. Mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes werden nun die erforderlichen Anpassungen an die bundesgesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Das Gesetz enthält die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Pass- und Personalausweisrecht. Das bisherige Thüringer Personalausweisgesetz wird aufgehoben.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Juni 2019
Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens
Bei dem Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens handelt es sich um ein sog. Mantelgesetz mit dem eine Vielzahl von Gesetzen und insbesondere das Thüringer Schulgesetz geändert werden. Unter anderem wird somit das bisherige Thüringer Schulgesetz mit dem Thüringer Förderschulgesetz verbunden, um die Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen in ein inklusives Bildungssystem voranzutreiben. Demnach sollen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig gemeinsam in den allgemeinen Schulen unterrichtet werden, wobei die Förderschulen unterstützend mitwirken. Des Weiteren werden mit der geplanten Gesetzesänderung konkrete Regelungen zu Klassen- und Schulgrößen geschaffen. So beträgt beispielsweise die Mindestschülerzahl in der Regel an Gymnasien und Regelschulen 20 Schüler je Klasse und an Grundschulen für die Eingangsklasse je Klassenstufe 15 Schüler sowie für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler. Von den Regelungen zur Klassen- und Schulgröße kann auf Antrag des Schulträgers abgewichen werden. Darüber hinaus sind Schulkooperationen möglich, wenn die Vorgaben zu Klassen- und Schulgrößen nicht erfüllt werden können.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Abweichend davon treten einige Regelungen z. B. zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Haushaltsgesetz 2020 und Finanzausgleichsgesetz
Der Thüringer Landtag hat den Landeshaushalt für das Jahr 2020 beschlossen. Mit einem Haushaltsvolumen von knapp 11,1 Milliarden Euro handelt es sich um den größten Haushalt seit der Wiedervereinigung. Im Vergleich des Haushaltsvolumens für das Haushaltsjahr 2019 zum nunmehr für 2020 beschlossenen Haushaltsvolumen ergibt sich ein Aufwuchs von rund 580 Millionen Euro. Dies beruht insbesondere auf einer Erhöhung der Ausgaben für neue Stellen bei der Polizei, für die Einstellung weiterer Sozialarbeiter in Schulen, die Schulsanierung, den Nahverkehr sowie für Musik- und Jugendkunstschulen. Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Zudem wird die Finanzausgleichsmasse dauerhaft um 100 Million Euro aufgestockt. Dieser Betrag wird vollständig in die Schlüsselmasse überführt. Außerdem wird der kommunale Anteil am Thüringer Partnerschaftsgrundsatz von derzeit 33,93 auf 35,26 Prozent angehoben. Damit steigt die Finanzausgleichsmasse von 1,994 Milliarden Euro im Jahr 2019 auf 2,1 Milliarden Euro im Jahr 2020 an. Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Das Thüringer Haushaltsgesetz 2020 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung
Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2019 bis 2021 werden die Beträge der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen in Anlehnung an das Tarifergebnis ab 1. Januar 2019 einheitlich um 3,2 v. H. angehoben. In weiteren Schritten werden die Grundgehälter zum 1. Januar 2020 um weitere 3,2 v. H. sowie zum 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht. Die prozentualen Anhebungen erfolgen auch für den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Zulage sowie für bestimmte Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Ebenfalls erhöhen sich die Beträge der verschiedenen Zuschläge und des Überleitungsausgleichs in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Freistaat Thüringen entstehen im Jahr 2019 dafür Kosten in Höhe von 57,9 Millionen Euro.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 3, 6, 9 und 12 am 1. Januar 2020 und die Artikel 4, 7, 10 und 13 am 1. Januar 2021in Kraft.
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Tiergesundheitsgesetz
Mit dem Mantelgesetz sollen im Interesse einer bundeseinheitlichen Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes des Bundes und einer weiteren Effizienzsteigerung bei der Gefahrenabwehr durch Tierseuchen die Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe Tiergesundheit, Tierseuchen, soweit diese noch nicht im Thüringer Tiergesundheitsgesetz berücksichtigt sind, umgesetzt werden. Die Länderarbeitsgruppe Tiergesundheit, Tierseuchen hatte im Jahr 2014 Empfehlungen für die Ausführungsgesetze der Länder zum bundesrechtlichen Tiergesundheitsgesetz erlassen.
Die Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes betrifft die notwendige Anpassung der die Überwachung von Tabakerzeugnissen betreffenden Gesetzespassagen an das Tabakerzeugnisgesetz.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Änderung des Krankenhausgesetzes
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes wird die automatische Geltung der Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 SGB V als Bestandteil des Krankenhausplans ausgeschlossen. Stattdessen entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einzelfall nach einer Prüfung von Qualitätsindikatoren und im Vergleich zu den an Thüringer Krankenhäusern angewendeten Standards der Strukturqualität, Behandlungsmethoden und Verfahren, über die Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Krankenhausplan. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Änderung des Sparkassengesetzes
Hintergrund der Änderungen des Thüringer Sparkassengesetzes ist die Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts, welche aus einem Paket verschiedener Rechtsakte, die für alle Finanzinstitute verbindlich sind, besteht.
Um die Selbstverwaltung der Sparkassen zu stärken, soll zudem die Sparkassenaufsicht teilweise nur Rahmenregelungen vorgeben können, die dann für die Thüringer Sparkassen rechtsverbindlich durch den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen auszufüllen sind.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Mai 2019
Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Im Thüringer Personalvertretungsgesetz ist die Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen geregelt. Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften werden die Regelungen des Thüringer Personalvertretungsrechts auch vor dem Hintergrund der Fortentwicklung des Personalvertretungsrechts in anderen Bundesländern und der Rechtsprechung novelliert und fortgeschrieben. Das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften sieht u. a. Änderungen in den Bereichen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bei der Amtszeit der Personalvertretungen sowie eine Erweiterung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen und der Rechte der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte vor. Zudem soll für alle Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung die Möglichkeit eines Einigungsstellenverfahrens vorgesehen und für studentische Beschäftigte und Drittmittelbeschäftige das Personalvertretungsrecht weiter geöffnet werden.
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Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts
Mit dem Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts soll der Hochwasserschutz gestärkt und die Wasserqualität im Freistaat Thüringen nachhaltig verbessert werden. Insoweit wurden im Thüringer Wassergesetz u. a. neue Regelungen für die Abwasserbeseitigung mit Verbesserungen insbesondere für Bürger und Grundstückseigentümer sowie Bestimmungen für die Bewirtschaftung gewässernaher Randstreifen aufgenommen. Mit der Gründung von insgesamt 20 neuen Gewässerunterhaltungsverbänden sollen alle Fragen zur Gewässerunterhaltung und zum Hochwasserschutz in flächendeckenden und gewässereinzugsgebietsbezogenen Verbänden bearbeitet werden. Ab 2020 stehen im Landeshaushalt 15,5 Mio. € pro Jahr zur Finanzierung der Verbände zur Verfügung.
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Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Mit dem Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen wird zum einen das Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an das geänderte Bundesrecht angepasst und zum anderen das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes sowie das Thüringer Tiergesundheitsgesetzes geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Zuständigkeit für die Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten. Im Übrigen sind die Änderungen überwiegend redaktioneller Art.
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Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen"
Ab dem Haushaltsjahr 2020 sind die Länder nach der Vorgabe des Artikels 109 des Grundgesetzes verpflichtet, Haushalte ohne Netto-Neuverschuldung aufzustellen. Mit der Neufassung von § 9 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" wird sichergestellt, dass dem Sondervermögen künftig die jährlich erforderlichen Mittel unmittelbar aus dem Landeshaushalt zufließen anstatt diese Ausgaben durch Kredite zu finanzieren. Dies umfasst sowohl die Mittel zur Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern als auch die Mittel für die laufenden Ausgaben entsprechend § 21 a Thüringer Kommunalabgabengesetz. Damit wird sichergestellt, dass im Sondervermögen insgesamt keine neuen Schulden mehr entstehen. Auf die entsprechende Kreditermächtigung kann deshalb verzichtet werden. Mit der Neufassung von § 9 Abs. 2 wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, künftig nur noch zur Umschuldung bestehender Kredite aufgrund von Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen Kredite aufzunehmen. Eine Nettokreditaufnahme ist ausgeschlossen.
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Änderung des Glücksspielgesetzes
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes kann die Thüringer Lotterieverwaltung fortan eine 10-Euro-Sofortlotterie „Grünes Herz“ veranstalten, um mit den Lotterieüberschüssen den Umwelt- und Naturschutz sowie ein nachhaltiges Kleingartenwesen zu fördern. Als Begünstigte der Überschüsse werden die Stiftung Naturschutz Thüringen und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. bestimmt. Des Weiteren können zukünftig bei verschiedenen Veranstaltungen Glücksspielprodukte an LOTTO-Mobilen in Gestalt mobiler Annahmestellen verkauft werden.
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April 2019
Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen
Mit dem Thüringer Gesetz zur Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen wird der Ausschluss von Menschen, die sich dauerhaft in gesetzlicher Betreuung oder Unterbringung befinden, vom Wahlrecht abgeschafft. Hintergrund sind die Vorgaben des UN-Abkommens über die Rechte behinderter Menschen, wonach Wahlrechtsausschlüsse gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Daher ist ein genereller Wahlrechtsausschluss von behinderten Menschen in gesetzlicher Betreuung und Unterbringung unzulässig. Künftig besteht nur noch der Wahlrechtsausschluss infolge eines Richterspruchs. Durch das Gesetz erfolgt eine Änderung der Bestimmungen des Kommunalwahl- und des Landeswahlgesetzes.
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Änderungen des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Thüringer Gesetz zu den Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757) gilt seit seinem Erlass unverändert. Mit dem Ersten Gesetz zu dessen Änderung soll das ThürAGIHKG an die geltende Rechtslage angepasst werden. Dies umfasst unter anderem die Streichung der Regelung zur Rechnungslegung sowie die Ermächtigung des zuständigen Ministeriums zum Erlass von Prüfungsrichtlinien für die Jahresabschlussprüfung der Industrie- und Handelskammern. Neben redaktionellen Änderungen wird außerdem die Bindung der Industrie- und Handelskammern als öffentliche Auftraggeber an das Thüringer Vergabegesetz klargestellt.
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Thüringer BREXIt-Gesetz
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland plant, die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft zu verlassen. Das geplante Austrittsabkommen sieht vor, dass sich an den Austritt ein bis 31. Dezember 2020 dauernder Übergangszeitraum anschließt.
Mit dem Thüringer Brexit-Übergangsgesetz sollen die Änderungen im europäischen Recht, die durch das Austrittsabkommen wirksam würden, im Landesrecht nachgezeichnet werden. Danach gelten Personen mit ausschließlich britischer Staatsbürgerschaft für die Dauer der im Austrittsabkommen vorgesehenen - einmalig verlängerbaren - Übergangsfrist weiterhin als Unionsbürger. Eine Ausnahme davon wird es jedoch insbesondere für das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene geben.
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Februar/März 2019
Jugendarrestvollzugsgesetz
Laut Jugendgerichtsgesetz ist es das Ziel des Jugendarrests, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen, und einen Beitrag dazu zu leisten, sie zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen. Die nähere Ausgestaltung des Jugendarrests erfolgte bislang durch die Jugendarrestvollzugsordnung, einer Rechtsverordnung des Bundes. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Jugendarrests. Mit dem Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz wird der Jugendarrest nun umfassend ausgestaltet.
Das hüringer Jugendarrestvollzugsgesetz legt den Schwerpunkt der Beschäftigung mit den Arrestierten auf die Reflexion ihrer aktuellen Probleme und Defizite, ihre Motivierung zu einer Veränderung der Einstellung und des Verhaltens sowie auf die Vermittlung der Arrestierten in weitergehende Hilfen. Die Arrestierten sollen zudem an einen geregelten Tagesablauf herangeführt werden.
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Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes
Wesentliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind es Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls zu schützen, ihnen Partizipationsmöglichkeiten zu eröffnen sowie ihnen Freizeitangebote und niedrigschwellige außerschulische Bildungsangebote zu unterbreiten.
Auf Grundlage des Beschlusses des Thüringer Landtags vom 28. September 2017 (Drucksache 6/4573) zur „Entwicklung einer eigenständigen Jugendpolitik“ werden mit dem Gesetz u. a. die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte junger Menschen in Thüringen verbessert, die örtliche Jugendförderung (mit einem Zuschuss von mindestens 15 Millionen Euro jährlich) sowie die Schulsozialarbeit (mit einem Zuschuss von mindestens 11,3 Millionen Euro jährlich) gesetzlich verankert, die Jugendverbandsarbeit gestärkt und ein regelmäßiger Bericht über die Lebenslagen junger Menschen in Thüringen eingeführt.
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Einführung des Weltkindertages als gesetzlichen Feiertag
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes wird der 20. September in Thüringen gesetzlicher Feiertag. Bisher gab es in Thüringen zehn gesetzliche Feiertage. Der Weltkindertag ist ein in über 145 Staaten der Welt begangener Tag, um auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder und speziell auf die Kinderrechte aufmerksam zu machen.
Seinen Ursprung hat der Weltkindertag in einem Beschluss der 9. Vollversammlung der Vereinten Nationen, die am 21. September 1954 ihren Mitgliedstaaten die Einrichtung eines weltweiten Kindertages empfohlen hat. Obwohl in Thüringen traditionell der 1. Juni als Kindertag in den Kindertagesstätten und Schulen gefeiert wird, wird auch der Weltkindertag bereits seit Jahren von Verbänden, Vereinen, Schulen und Kindern begangen. Mit diesem gesetzlichen Feiertag sollen die Belange und Rechte von Kindern sowie ihrem sozialen Umfeld in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt werden.
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Januar/Februar 2019
Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz
Das Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz regelt die Einrichtung, den Inhalt und die Führung einer öffentlich abrufbaren Dokumentation (sog. Beteiligtentransparenzdokumentation) zur Erfassung und Offenlegung der an Gesetzgebungsverfahren des Thüringer Landtags oder der Thüringer Landesregierung mitwirkenden Personen, Organisationen und Einrichtungen. Dokumentationspflichtig sind dabei nur Beteiligte, die durch schriftliche Äußerungen, insbesondere Stellungnahmen, auf den Landtag oder die Landesregierung inhaltlich Einfluss nehmen oder durch schriftliche Beiträge Anregungen gegeben haben. Damit soll im Bereich der Gesetzgebung mehr Transparenz geschaffen und u. a. der Korruptionsgefahr entgegengewirkt werden.
In der Beteiligtentransparenzdokumentation werden unter anderem Informationen zur Identität der natürlichen und juristischen Personen sowie zur Art und Weise ihrer Beteiligung bezogen auf die einzelnen parlamentarischen Verfahren und zu ihrem beruflichen Hintergrund aufgenommen. Wohnadressen natürlicher Personen werden dabei jedoch nur verlangt, wenn keine Geschäfts- oder Dienstadresse vorliegt, sie werden jedoch nicht veröffentlicht.
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Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem Thüringer Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgt die Transformation des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht. Der Thüringer Ministerpräsident hat den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 26. Oktober 2018 unterzeichnet. Staatsverträge bedürfen nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen der Zustimmung des Landtags.
Die Änderungen des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags betrifft insbesondere die Novellierung des Telemedienauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
So wird unter anderem die Verweildauer von Inhalten in den Mediatheken von bisher sieben Tagen auf bis zu 30 Tage erhöht. Zudem muss der Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote künftig im audiovisuellen Bereich liegen.
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- Sitzordnung
Mittwoch, 17.06.2020 - PDF 507,45 KB - ist nicht barrierefrei