Dezember 2018
Klimagesetz
Mit dem Thüringer Klimagesetz soll ein verbindlicher langfristiger Rahmen für die Klima- und Energiepolitik des Landes geschaffen und die aus den internationalen Vereinbarungen, insbesondere der UN-Klimakonferenz in Paris 2015, abgeleiteten sowie die von der Bundesregierung in ihrem Klimaschutzplan 2050 festgelegten Klimaziele umgesetzt werden. Das Thüringer Klimagesetz legt insoweit fest, dass der Ausstoß von Treibhausgasen in Thüringen im Vergleich zu 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 60 bis 70 Prozent, bis 2040 um 70 bis 80 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent verringert werden soll. Zudem soll Thüringen bis zum Jahr 2040 seinen eigenen Energiebedarf bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien selbst decken können. Die Thüringer Landesregierung wird verpflichtet, die Ziele des Gesetzes als Querschnittsziele in allen Bereichen der Landespolitik zu berücksichtigen und administrative Regelungen entsprechend anzupassen und fortzuentwickeln.
Die Thüringer Kommunen sollen zukünftig wichtigster Partner in Sachen Klimaschutz werden und zeitnah kommunale Klimaschutzkonzepte fortschreiben oder Klimaschutzstrategien erstellen, wobei das Land die Kommunen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen wird. Näheres soll in einer Vereinbarung des Landes mit den Kommunen, einem sog. Klimapakt, geregelt werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Verwaltungsreformgesetz 2018
Am 23. Dezember 2016 trat das Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) in Kraft, welches die Leitlinien zur Funktionalreform und zur Anpassung der Organisationsstruktur der Thüringer Landesverwaltung festlegt. Gemäß Artikel 90 Satz 2 der Thüringer Verfassung sind Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Verwaltung des Landes auf Grund eines Gesetzes zu regeln. Mit dem Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 werden nunmehr die Anforderungen aus dem o. g. ThürGFVG konkretisiert. So werden mit dem Gesetz insbesondere Regelungen zur Umstrukturierung von Behörden und Einrichtungen des Landes verbunden mit den erforderlichen Zuständigkeitszuweisungen geschaffen. Von den geplanten Umstrukturierungen sind die Geschäftsbereiche der Staatskanzlei und die für Finanzen, Umwelt, Energie und Naturschutz sowie Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministerien betroffen. Wesentliche, bisher in den Bereichen Umwelt, Energie, Naturschutz, Infrastruktur und Landwirtschaft vom Landesverwaltungsamt ausgeführte Aufgaben werden künftig insbesondere auf die neu geschaffenen Landesämter für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Bau und Verkehr (TLBV), Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) sowie Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) übertragen. Die in diesen Bereichen bisher beim Landesverwaltungsamt Beschäftigten werden zukünftig den entsprechenden Landesämtern zugeordnet.
Artikel 3a des Gesetzes beinhaltet zudem die neue Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen welchem künftig unter anderem die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 3 § 1 Abs. 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft sowie Artikel 3 § 3 Abs. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 66 und 67 treten am 2. Januar 2019 in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Gemeindeneugliederungsgesetz 2019
Das Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 dient dem Ziel der Schaffung von leistungs- und verwaltungsstarken Gemeinden, die dauerhaft in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der überwiegend kleinteiligen kommunalen Gebietsstrukturen in Thüringen wird mit dem Gesetz deshalb dem Wunsch von mehr als 260 Gemeinden auf Bildung neuer Gemeindestrukturen durch Auflösung und Eingliederung bestehender Gemeinden nachgekommen sowie die Auflösung beziehungsweise Änderung der betroffenen Verwaltungsgemeinschaften durchgeführt. Die insgesamt 42 Gemeindeneugliederungsverfahren orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgaben des Leitbildes und den Leitlinien für eine flächendeckende Neugliederung der Gemeinden in Thüringen. Die betroffenen Gemeinden wurden im Laufe des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens angehört.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Neustrukturierung der Familienförderung
Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen wird die Familienförderung in Thüringen auf kommunaler und auf Landesebene neu geregelt. Das Artikelgesetz beinhaltet zunächst die vom Landesrechnungshof empfohlene Aufhebung der im Jahre 2006 errichteten Stiftung „FamilienSinn“. Nach dem enthaltenen Familienförderungssicherungsgesetz wird die „Thüringer Stiftung HandinHand – Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ jedoch weiterhin gefördert und die Errichtung des neuen Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ verankert, für das eine jährliche Gesamtförderung in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro jährlich vorgesehen ist. Das Landesprogramm weist den Landkreisen und kreisfreien Städten die entsprechenden Mittel zu, um diese beispielsweise bei der Entwicklung und Planung von örtlichen Familienzentren, Seniorenbeauftragten und Frauenzentren zu fördern. Die konkrete Umsetzung dieses Programms erfolgt in einer von der Landesregierung zu erlassenden Förderrichtlinie. Darüber hinaus erfolgt auch eine Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen. Die Stiftung hat ihren Sitz in Erfurt und kann künftig auch die bisher von dem für Kultur zuständigen Ministeriums verausgabten Landesfördermittel für Projekte und Stipendien der zeitgenössischen Kultur und Kunst vergeben.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 4 und 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Förderung von Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Mit dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder sind im Jahr 2008 zur Stärkung der Kindergesundheit und zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes entsprechende Einladungs- und Erinnerungsverfahren an die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder eingeführt worden. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, soll neben einigen redaktionellen Anpassungen insbesondere die Gültigkeit des bestehenden Gesetzes um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen
Das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen enthält nach Maßgabe des § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Regelungen zur Errichtung eines gemeinsamen Gremiums aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten, welches Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben kann. Hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung. Das gemeinsame Landesgremium wurde gemäß § 1 des Gesetzes beim für Gesundheit zuständigen Ministerium errichtet. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen, soll das bestehende Gesetz entfristet und das gemeinsame Landesgremium auf Dauer eingerichtet werden. Die Kosten der Geschäftsstelle sollen künftig vollständig vom Land getragen werden.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz regelt das Berufsrecht der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner, Ingenieure und Beratenden Ingenieure in Thüringen. Das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes dient der Anpassung an die Vorgaben der seit 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung [(EU) 2016/679]. Zudem wurden mehrere redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
November 2018
Sportfördergesetz
Kern der konstitutiven Neufassung des Thüringer Sportfördergesetzes bildet die Regelung zur Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger (insbesondere der Städte und Gemeinden) für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb durch anerkannte Sportorganisationen (z. B. Vereine), Schulen und Hochschulen. Die Nutzung ist ihnen ab 1. Januar 2020 unentgeltlich zu gewähren. Dies soll dazu beitragen, den Breitensport in Thüringen auf einem konstant hohen Niveau zu halten. Zum Ausgleich der entstehenden Einnahmereduzierungen wird den öffentlichen Trägern eine jährliche Pauschale in Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro bereitgestellt. Eine Ausnahme bildet die Nutzung der Hallen- und Freibäder, für die die öffentlichen Träger auch weiterhin berechtigt bleiben, in Ausnahmefällen Gebühren zu erheben.
Mit dem Gesetz wird zudem die bisherige Landessportkonferenz abgeschafft und durch einen neu zu bildenden Landessportbeirat ersetzt. Dieser berät das für Sport zuständige Ministerium künftig in Grundsatzfragen und in Fragen der Umsetzung des Thüringer Sportfördergesetzes und setzt sich aus Vertretern des Landessportbundes, der kommunalen Spitzenverbände sowie des Thüringer Landtags zusammen.
Weiterhin werden die verpflichtende Anerkennung und Einhaltung einschlägiger Anti-Doping- und Kinderschutz-Bestimmungen als Voraussetzung für die Förderung von Sportorganisationen gesetzlich verankert. Außerdem haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufstellung von Sportstättenentwicklungsplanungen zukünftig als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Grünes-Band-Gesetz
Mit dem Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ (ThürGBG) wird auf der Grundlage des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Regelung für das Gebiet zwischen der Thüringer Landesgrenze und dem Kolonnenweg geschaffen, das als „Grünes Band Thüringen“ wegen seiner historischen und landeskundlichen sowie seiner denkmal- und naturschutzfachlichen Bedeutung unter besonderen Schutz gestellt wird.
Die ehemalige innerdeutsche Grenze soll nicht nur als Teil der deutschen Geschichte, sondern auch als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt erhalten bleiben. Die Schutzgebietskarte des Nationalen Naturmonuments wird im Maßstab 1:2.500 auch in digitaler Form gefertigt und mit Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das für Naturschutz zuständige Ministerium im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Karte wird zudem bei den Verwaltungen der betroffenen Naturparke, des Biosphärenreservats Rhön, bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium, beim Landesverwaltungsamt, bei den Landratsämtern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte, bei der unteren Forstbehörde sowie bei der Geschäftsstelle der Stiftung Naturschutz Thüringen und der Geschäftsstelle des Naturparks Thüringer Wald hinterlegt.
Bei bestehenden Zweifeln über die zum Geltungsbereich gehörenden Flurstücke können die betroffenen Eigentümer im Einzelfall eine Anzeige der Schutzgebietsgrenze in der Örtlichkeit auf Kosten des Landes verlangen. Ein Großteil des Gebietes des „Grünen Band Thüringens“ liegt bereits in der Verantwortung der Stiftung Naturschutz Thüringen, der zukünftigen Trägerin des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Thüringen“.
Mit den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen werden zudem erinnerungskulturelle und denkmalrechtliche Aspekte im Vergleich zum Einbringungsstand im Gesetz gleichgestellt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Entwicklung im Sinne des Schutzzwecks ist die Erstellung eines Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans vorgesehen. Im Rahmen der Erstellung dieses Plans sollen die für den Drittschutz erforderlichen Maßnahmen mit den Dritten - insbesondere mit den betroffenen Flurstückseigentümern und Nutzern von Flächen im Geltungsbereich des ThürGBG - abgestimmt werden.Zur Erreichung des Schutzzwecks sieht das Gesetz zudemdiverse Nutzungsverbote vor, lässt aber Ausnahmen zu; diese wurden im Gesetzgebungsverfahren im Thüringer Landtag maßgeblich ausgestaltet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zulässige, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis folgende land- und forstwirtschaftliche sowie fischereiliche Nutzung bleibt dagegen weiterhin erlaubt.
Es wurde durch die parlamentarischen Beratungen außerdem sichergestellt, dass an der vorhandenen Infrastruktur auch künftig Unterhaltungsmaßnahmen möglich sind. Durch das Gesetz sollen für die betroffenen Gemeinden über die bestehenden Verpflichtungen hinaus grundsätzlich keine weiteren Kosten entstehen. Der Gesetzgeber erhofft sich vielmehr einen Imagegewinn und damit verbundene Mehreinnahmen durch den Tourismus.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Richtergesetz
Durch das sogenannte "Thüringer Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften" wird das Thüringer Richtergesetz unter Berücksichtigung der dienst- und personalvertretungsrechtlichen Entwicklungen im Beamtenrecht novelliert und u. a. an die im Beamtenrecht bestehenden flexiblen Arbeitszeitmodelle und die dortige Altersgrenze angepasst sowie gesetzliche Regelungen für ein neues Beurteilungssystem für Richter und Staatsanwälte geschaffen. Kernziel des Gesetzes ist außerdem die Erweiterung und Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Gremien, etwa durch die Ausweitung der Tatbestände der vollen und eingeschränkten Mitbestimmung der richterlichen und staatsanwaltlichen Gremien. Zudem werden, soweit der Beamtenstatus der Staatsanwälte es ermöglicht, weitgehend gleiche oder ähnliche Standards für Richter und Staatsanwälte hergestellt, ein Staatsanwaltswahlausschuss etabliert sowie die Beteiligungsmöglichkeit des Richterwahlausschusses erweitert. Das Gesetz soll ferner beginnend mit dem Inkrafttreten jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren evaluiert werden.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Kirchensteuergesetz
Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes werden in Folge der seit 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der Erhebung von Kirchensteuern gesetzgeberisch ausgeschlossen und eine Klarstellung zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft eingefügt.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
September 2018
Lehrerbesoldung
Mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften werden u. a. Änderungen im Thüringer Besoldungsgesetz, im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz, im Thüringer Beamtengesetz und im Thüringer Reisekostengesetz vorgenommen. Kern des Gesetzes bildet die Neubewertung des Eingangsamtes des Regelschullehrers und die Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage. Demzufolge erhalten die Thüringer Regelschullehrer rückwirkend zum 1. Januar 2018 eine sich aus der Hälfte der Differenz der Endgrundgehälter der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 ergebende Amtszulage in Höhe von 255,92 Euro monatlich.
Mit Blick auf die bestehende Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte werden außerdem die in der Bildung bisher vorgesehenen funktionslosen Beförderungsämter abgeschafft. Die Fachleiter bei der Ausbildung von Lehramtsanwärtern erhalten künftig zudem eine höhere nicht ruhegehaltsfähige Zulage von 351,51 Euro monatlich. Damit soll die umfangreiche und anspruchsvolle Tätigkeit der Fachleiter attraktiver werden.
Darüber hinaus soll mit dem Gesetz eine anforderungsgerechte Besetzung von Schulleiterstellen ermöglicht werden, indem Funktionsstelleninhaber künftig auch in das entsprechende Amt der Leitung einer größeren Schule befördert werden können, ohne dass zuvor eventuelle noch dazwischenliegende Leitungsämter in den nächstkleineren Schulen zu durchlaufen sind.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.