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Februar 2021
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Drucksachen 7/1636)
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) enthält als Ausführungsgesetz u. a. Regelungen zu den Trägern der Sozialhilfe und ihren Aufgaben, zur Deckung des Finanzbedarfs, zu sonstigen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Verfahrensvorschriften. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Mit dem beschlossenen Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird im Wesentlichen eine Anpassung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen auf Grundlage geänderter bundesrechtlicher Regelungen vorgenommen. Dies resultiert u. a. aus der Herauslösung der bisher im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Eingliederungshilfe und deren Überführung in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.01.2020.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der Neufassung des Zehnten Kapitels des SGB XII. Neben redaktionellen Anpassungen wird insbesondere eine abweichende landesrechtliche Regelung nach § 78 Abs. 1 Satz 7 SGB XII eingeführt. Das SGB XII trifft in den §§ 75 ff. Regelungen zum Vertragsrecht zwischen Dritten als Leistungserbringer und den Trägern der Sozialhilfe. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Von dieser Regelung kann durch Landesrecht abgewichen werden. Mit dem o. g. Gesetz wird von dieser Möglichkeit zur Abweichung von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch Landesrecht Gebrauch gemacht und mit § 11 ThürAGSGB XII nunmehr ein anlassunabhängiges Prüfrecht für die Träger der Sozialhilfe in Bezug auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der mit den Leistungserbringern vereinbarten Leistungen eingeführt.
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