
Gesetzes-
informationsdienst
März 2021
Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Mit dem Gesetz wird die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) insbesondere durch neue Regelungen zur Bürgerpartizipation, zum Verfahren in Notlagen und zu den Bereichen kommunaler unternehmerischer Tätigkeit angepasst.
Einwohnern soll bei öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch eine Einwohnerfragestunde die Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu stellen sowie Anregungen oder Vorschläge zu unterbreiten. Ferner sollen Gemeinden Jugendliche oder Kinder bei Planungen oder Vorhaben, die deren Interessen berühren, angemessen beteiligen.
Neben der Streichung der Vorschriften zur Größe des Haupt- bzw. des Kreisausschusses kann künftig in – durch den Bürgermeister festzustellenden – bestimmten Notlagen durch die Hauptsatzung geregelt werden, Gemeinderatssitzungen durch die zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton (z. B. Videokonferenzen) durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist dabei durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, kann der Bürgermeister auf Antrag von bestimmten Akteuren des Gemeinderats in unaufschiebbaren Angelegenheiten Beschlüsse – unter Öffentlichkeitserfordernissen – mittels Umlaufverfahren fassen lassen; Wahlen sind davon ausgenommen. Zudem wird das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters bzw. des Landrats in Notlagen auf diejenigen Fälle eingeschränkt, in denen Entscheidungen mit den zuvor genannten Verfahren nicht möglich sind.
Gemeinden sollen Unternehmen zusätzlich zur bestehenden Regelung im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge nunmehr ausdrücklich auch in den Bereichen der Gesundheitsversorgung und –vorsorge, des öffentlichen Personenverkehrs und des öffentlichen Wohnungsbaus gründen, übernehmen oder erweitern dürfen, selbst wenn der Zweck ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Ferner wird das Recht der Gemeinde, unter bestimmten Bedingungen außerhalb des eigenen Gebiets tätig zu werden, auf den öffentlichen Wohnungsbau und die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erweitert und zugunsten einer Anzeigepflicht von der Genehmigungsplicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde befreit. Die berechtigten Interessen der davon betroffenen Nachbarkreise gelten als gewahrt, wenn diese der Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit in ihrem Wirkungskreis nicht innerhalb eines Monats widersprechen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften
Mit dem Gesetz werden die Regelungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Thüringer Landtag im Hinblick auf die nunmehr für den 26. September 2021 anvisierte vorzeitige Neuwahl des Landtags an die besonderen Herausforderungen der anhaltenden Corona-Pandemie angepasst.
Das Gesetz umfasst mehrere wahlrechtliche Bestimmungen und Gesetzesänderungen, die in vier Artikeln zusammengefasst sind (sog. „Artikelgesetz“). Dabei enthält der Artikel 1 mit dem Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 (ThürVorNWDG 2021) ein eigenständiges Landesgesetz, während mit Artikel 2 des Entwurfs einzelne Vorschriften des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) und mit Artikel 3 der § 56 der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) geändert werden. Artikel 4 regelt die Geltungsdauer des gesamten Gesetzes. Danach tritt das ThürVorNWDG 2021 mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft, die übrigen Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begrenzungen.
Mit dem ThürVorNWDG 2021 stellt der Landtag fest, dass für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen zum Landtag im Jahr 2021 die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sowie die Durchführung der Wahlhandlung aufgrund der andauernden epidemischen Lage von landesweiter Tragweite erheblich eingeschränkt sein werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des ThürVorNWDG 2021 anstelle der entsprechenden Regelungen des ThürLWG und der ThürLWO.
Das Quorum für die erforderlichen Unterstützungsunterschriften wird bei Wahlen im Jahr 2021 in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ThürLWG auf 125 und des § 29
Abs. 1 Satz 2 ThürLWG auf 500 zu erbringende Unterschriften abgesenkt. Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten durch die Parteien können bei Fortbestehen der epidemischen Lage mit Ausnahme der Schlussabstimmungen im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden und die entsprechenden Wahlverfahren können auch schriftlich durchgeführt werden. Das Gesetz trägt den Gemeinden auf, bei der Einrichtung der Wahlräume und für die Durchführung der Wahlhandlung ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen. Das für das Wahlrecht zuständige Innenministerium wird ermächtigt, hierzu nähere Vorgaben im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Zweites Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (
it dem Zweiten Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden Regelungen des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277) an die fortdauernde pandemische Situation angepasst.
Für das Jahr 2021 erhalten die Thüringer Gemeinden Steuerstabilisierungszuweisungen in Höhe von insgesamt 80 Millionen Euro zum Ausgleich der pandemiebedingten Verluste bei den kommunalen Steuereinahmen. Bestimmte haushaltsrechtliche Pandemie- bedingte Sonderregelungen für Kommunen werden zudem bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und Steuerstabilisierungszuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.
Personalräte dürfen auch im Jahr 2021 Beschlüsse mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz fassen.
Im Hochschulbereich wird neben der Verlängerung von Sonderregelungen zur Satzungsermächtigung, zum Berichtswesen, zum Jahresabschluss sowie zu Sitzungen und Beschlüssen, die individuelle Regelstudienzeit für Studierende für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 verlängert sowie die Möglichkeit eröffnet, sowohl Studien- und Prüfungsleistungen bis zum 31. März 2022 auch ohne Studierendenstatus nachzuholen als auch Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung auf Antrag einmalig für bis zu neun Monate zu verlängern. Zudem wird geregelt, unter welchen Bedingungen die Hochschulen berechtigt sind, zur Kontaktnachverfolgung zwecks Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus die Kontaktdaten von Mitgliedern und Gästen datenschutzwahrend auch elektronisch zu erfassen. Geregelt wird nunmehr auch, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen und Mindestregelungsinhalte Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation erfüllen müssen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021
Mit Ablauf des 30. Juni 2021 wird der bestehende Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 164) außer Kraft treten. Vor diesem Hintergrund haben sich die Länder zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens zur Glücksspielregulierung auf einen neuen Glückspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) verständigt. Diesem hat der Landtag mit dem Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Thüringer Verfassung zugestimmt.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht insbesondere eine Neuregulierung im Sinne einer Abkehr vom bisherigen Verbot für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowie die Aufgabe des staatlichen Veranstaltungsmonopols im Bereich der Sportwetten vor. Des Weiteren enthält er zusätzliche Regeln zum Spielerschutz, etwa hinsichtlich von Werbung oder zur Spielsuchtfrüherkennung. Im Land Sachsen-Anhalt wird zudem eine „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die künftig eine ländereinheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht gewährleisten soll.
Der Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft, sofern bis zum 30. April 2021 mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind und wenn bis zum 30. Juni 2021 die Ratifikationsurkunde des Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zur Erstattung der Mindereinnahmen während der Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (
Das Gesetz regelt die Aussetzung der Elternbeteiligung bzw. der Elternbeitragspflicht im Falle der zwecks Infektionsschutz angeordneten Schließungen von Schulen einschließlich der Schulhorte, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege an mehr als
15 Kalendertagen pro Kalendermonat und zwar ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für den Zeitraum von landesweiten oder regionalen Schließungen, die durch oder aufgrund landesrechtlicher Vorgaben angeordnet wurden. Während dieser Zeit bei den Eltern erhobene Hort- und Kitabeiträge sind von den Trägern innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der angeordneten Schließungen zu verrechnen oder zurückzuerstatten.
Bei staatlichen Schulen werden die Eltern nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt. Den kommunalen Schulträgern, die an ihren Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen Schulhorte führen, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für die Einnahmeverluste aufgrund der nicht zu erhebenden Elternbeteiligung an den sonstigen Betriebskosten.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz eine Kündigung des Hortplatzes durch den Schulträger aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen ist.
Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet, gewährt das Land ihnen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat.
Was Kindertageseinrichtungen angeht, dürfen laut Gesetz keine Elternbeiträge erhoben werden für Kinder, die keine oder an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben. Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Aussetzung der Elternbeitragspflicht erhält die jeweilige Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen je Kind vom Land eine Ausgleichszahlung.
Auch hier ist während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen.
Das Gleiche wie bei Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Februar 2021
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) enthält als Ausführungsgesetz u. a. Regelungen zu den Trägern der Sozialhilfe und ihren Aufgaben, zur Deckung des Finanzbedarfs, zu sonstigen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Verfahrensvorschriften. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Mit dem beschlossenen Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird im Wesentlichen eine Anpassung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen auf Grundlage geänderter bundesrechtlicher Regelungen vorgenommen. Dies resultiert u. a. aus der Herauslösung der bisher im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Eingliederungshilfe und deren Überführung in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.01.2020.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der Neufassung des Zehnten Kapitels des SGB XII. Neben redaktionellen Anpassungen wird insbesondere eine abweichende landesrechtliche Regelung nach § 78 Abs. 1 Satz 7 SGB XII eingeführt. Das SGB XII trifft in den §§ 75 ff. Regelungen zum Vertragsrecht zwischen Dritten als Leistungserbringer und den Trägern der Sozialhilfe. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Von dieser Regelung kann durch Landesrecht abgewichen werden. Mit dem o. g. Gesetz wird von dieser Möglichkeit zur Abweichung von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch Landesrecht Gebrauch gemacht und mit § 11 ThürAGSGB XII nunmehr ein anlassunabhängiges Prüfrecht für die Träger der Sozialhilfe in Bezug auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der mit den Leistungserbringern vereinbarten Leistungen eingeführt.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Download
- Flyer Gesetzgebungsverfahren
PDF 2,26 MB - ist nicht barrierefrei