05.10.2026
FAQ Auflösung des Landtags und Volksbegehren
Am 7. Oktober 2026 stimmt der Landtag über seine Auflösung ab. Zudem hat die antragstellende Fraktion angekündigt, ein Volksbegehren zur Auflösung des Landtags anzustreben, sollte ihrem Antrag nicht mit der nötigen Mehrheit zugestimmt werden. Dies sind die wichtigsten Informationen zur Auflösung des Landtags und zu Volksbegehren.
Wie kann der Landtag aufgelöst werden?
Die Auflösung des Landtags ist in Artikel 50 Absatz 2 der Thüringer Verfassung festgeschrieben. Dort heißt es, dass eine Neuwahl vorzeitig durchgeführt wird, wenn der Landtag auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt.
Eine vorzeitige Neuwahl findet ferner statt, wenn drei Wochen nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag keinen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
Wie sind die Mehrheitsverhältnisse für die Auflösung des Landtags aktuell?
Der Thüringer Landtag hat in der achten Wahlperiode die in der Thüringer Verfassung vorgesehenen 88 Abgeordnete. Mit 32 Sitzen verfügt die AfD-Fraktion über das erforderliche Drittel der Stimmen und hat den Antrag auf Auflösung des Landtags wirksam gestellt. Der Antrag soll in einem Sonderplenum am 7. Oktober 2026 um 12 Uhr behandelt werden. Für die Annahme des Antrags müssen mindestens zwei Drittel der 88 Abgeordneten, also mindestens 59, stimmen.
Was passiert, wenn der Antrag auf Auflösung angenommen wird?
Wird der Antrag auf Auflösung des Landtags angenommen, muss der Landtag nach Artikel 50 Absatz 2 Satz 3 der Thüringer Verfassung innerhalb von 70 Tagen vorzeitig neu gewählt werden. Bis zum Zusammentritt des neuen Landtags, was spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen muss (Artikel 50 Absatz 3 der Thüringer Verfassung), bleiben die bisher gewählten Abgeordneten im Amt. Das Parlament arbeitet bis dahin weiter.
Was passiert, wenn der Antrag nicht angenommen wird?
Dann bleibt der Thüringer Landtag in seiner jetzigen Form bestehen.
Kann der Thüringer Landtag durch ein Volksbegehren aufgelöst werden?
Nein. Die Thüringer Verfassung sieht keine Möglichkeit einer unmittelbaren „Abberufung“ bzw. Auflösung des Landtags durch das Volk vor. Ein Volksbegehren zielt laut Artikel 82 Absatz 1 der Thüringer Verfassung immer auf ein Gesetz.
Kann ein (nicht die Verfassung änderndes) Gesetz andere Regelungen als in der Verfassung vorgesehen treffen?
Nein. Die Thüringer Verfassung ist die Grundlage für die Gesetzgebung. Alle vom Landtag beschlossenen Gesetze müssen mit ihr und der Bundesgesetzgebung konform sein.
Kann ein Volksbegehren auf die Änderung der Verfassung zielen?
Ja. Nach Artikel 83 Absatz 1 der Thüringer Verfassung kann die Verfassung nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Auch ein Volksbegehren kann auf einen Gesetzentwurf gerichtet sein, der eine solche Änderung der Verfassung zum Gegenstand hat. Kommt das Volksbegehren zustande, muss der Landtag sich mit dem Gesetz befassen. Gesetze, die Verfassungsänderungen zum Gegenstand haben, können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, folgt ein Volksentscheid. Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden, die zugleich mindestens 40 Prozent der Stimmberechtigten betragen muss.
Wie können Bürgerinnen und Bürger Themen für Gesetze in den Landtag einbringen?
Gesetze werden im Thüringer Landtag durch die Abgeordneten beraten und beschlossen. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, an der Gesetzgebung und politischen Willensbildung teilzunehmen. Sie können Bürgeranträge, Volksbegehren oder Volksentscheide initiieren.
Wer darf einen Vorschlag für ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung machen?
Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die bei Beteiligung an einem Bürgerantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Thüringen wohnen. Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Bürgerantrag, Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehren oder Volksentscheid seine Stimme jeweils nur einmal abgeben.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid?
Ein Bürgerantrag zielt nicht zwingend auf ein Gesetz und ist offener angelegt. Er soll dem Landtag bestimmte Themen der politischen Willensbildung unterbreiten. So muss der Landtag sich mit einem Thema beschäftigen, wenn dafür 50.000 Unterschriften gesammelt wurden.
Ein Volksbegehren hat die Änderung oder Einbringung eines Gesetzes mit einem begründeten Gesetzentwurf zum Ziel.
Ein Volksentscheid schließt sich dem Volksbegehren an. Entweder steht der durch das Volksbegehren eingebrachte Gesetzentwurf alleine zur Abstimmung oder der Landtag stellt einen eigenen Gesetzentwurf dagegen, so dass die Stimmberechtigten über Alternativen entscheiden können.
Welche Bedingungen muss ein Gesetzentwurf in einem Volksbegehren erfüllen?
Das im Volksbegehren formulierte Gesetz darf sich nur mit Dingen befassen, die auch der Landtag beschließen kann. Es darf sich nicht mit Dienst- und Versorgungsbezügen sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Landes befassen. Hat der Landtag sich schon mit einem Volksbegehren in den vergangenen zwei Jahren beschäftigt, darf ein gleiches nicht noch einmal gestellt werden. Ein Volksbegehren muss schließlich drei Stufen durchlaufen:
- Antrag auf Zulassung mit 5.000 Unterstützerinnen bzw. Unterstützern,
- Unterschriftensammlung,
- Behandlung im Landtag.
Wie wird ein Volksbegehren zugelassen?
In einem Vorlauf wird die rechtliche Zulässigkeit geprüft. So muss der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens von 5.000 Stimmberechtigten innerhalb von sechs Wochen unterzeichnet werden.
In dem Antrag müssen eine Vertrauensperson und ihre Stellvertretung benannt werden.
Sind die Unterschriften vollzählig und durch die Meldebehörden geprüft, wird der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens dem Landtagspräsidenten überreicht. Er entscheidet über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags.
Was passiert, wenn der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unzulässig ist?
Wenn der Landtagspräsident aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen entscheidet, dass der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unzulässig ist, kann innerhalb eines Monats Klage gegen die Entscheidung beim Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Entscheidet der Landtagspräsident, dass der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens zulässig ist, können sich die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten des Landtags gegen diese Entscheidung wenden, indem sie innerhalb eines Monats den Thüringer Verfassungsgerichtshof anrufen.
Wenn der Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass der Antrag unzulässig ist, ist das Volksbegehren erledigt.
Wie geht es weiter, wenn das Volksbegehren zulässig ist?
Ist das Volksbegehren zulässig, wird der Antrag des Volksbegehrens mit seinem Gesetzentwurf im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung beginnt die zweite Stufe: die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Amtsstubensammlung oder 2. freie Sammlung.
Was sind die Amtsstubensammlung und die freie Sammlung?
Bei der Amtsstubensammlung werden die Unterschriftenbögen in allen Gemeinden des Freistaats Thüringen zur Eintragung ausgelegt. Dann müssen acht Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten für das Volksbegehren unterschreiben.
Bei der freien Sammlung müssen die Initiatoren innerhalb von vier Monaten die Unterschriften von zehn Prozent der Stimmberechtigten gewinnen. Die Unterstützenden können ihre Unterschrift bis zum Ende der Sammlungsfrist bei der freien Sammlung widerrufen.
Was passiert, wenn die Unterschriften für das Volksbegehren ausreichen?
Wie bei der Zulassung müssen die Unterschriften auch für das Zustandekommen des Volksbegehrens kontrolliert werden. Die geprüften und ausgezählten Bögen werden dem Landtagspräsidenten übermittelt. Er entscheidet wieder innerhalb von sechs Wochen nach der rechtlichen Prüfung über das Zustandekommen.
Gegen den Bescheid des Landtagspräsidenten, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann die Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Wann endet das Volksbegehren?
Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist und niemand dagegen verfassungsgerichtlich vorgeht, muss sich der Landtag innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens befassen. Der Landtag hat dann drei Möglichkeiten:
- Er kann den Gesetzentwurf annehmen. Dann ist das Volksbegehren am Ziel und das Gesetz tritt in Kraft.
- Er kann ihn in geänderter Form annehmen. Entspricht die geänderte Form dem Grundanliegen des Volksbegehrens, kann der Landtag auf entsprechenden Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen.
- Er kann den Gesetzentwurf ablehnen. Dann kommt es zum Volksentscheid. Zusätzlich zum Gesetzentwurf kann der Landtag auch eine geänderte Variante vorlegen.
Kann man den Landtag mit einem Bürgerantrag auflösen?
Bürgerinnen und Bürger können nach Artikel 68 der Thüringer Verfassung dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unterbreiten. Die abstimmenden Bürgerinnen und Bürger könnten den Landtag auf diesem Wege mit der Selbstauflösung nach Artikel 50 Absatz 2 der Thüringer Verfassung zumindest befassen. Ein Anspruch allerdings, dass sich der Landtag durch einen entsprechenden Beschluss tatsächlich auflöst, ergibt sich hieraus nicht.
Titelbild: Stock-Fotografie-ID:1354922213