ist ein eigenständiges, von Volksbegehren und Volksentscheid zu unterscheidendes Verfahren der direkten Demokratie. Es zielt nicht zwingend auf ein Gesetz, aber dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten.
Die wahl- und stimmberechtigten Bürger können ausgearbeitet Gesetzentwürfe im Wege des Volksbegehrens in den Landtag einbringen (Art. 82 Abs. 1 ThürVerf). Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet ein Volksentscheid statt. Sie sind Mittel der direkten Demokratie (Art. 45 ThürVerf).
http://www.thueringen.de/tlt/politik/antrag/
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Seite geändert am: 17.06.2009, 10:05