(1) Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden.
(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit min-destens 5 000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammlungsfrist erfolgt sein. Der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten. Er muss die Entscheidung der Antragsteller darüber enthalten, ob die Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.
(1) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens. (2) Die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist festzustellen, wenn
(3) Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist der Vertrauensperson sowie der Landesregierung zuzustellen und den Abgeordneten bekannt zu geben. § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(1) Hält der Präsident des Landtags den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens für unzulässig, kann die Vertrauensperson gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Antrag ist gegen den Präsidenten des Landtags zu richten. Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit, sich zu äußern. Die Landesregierung kann dem Verfahren beitreten.
(2) Halten die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben oder das Volksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie binnen eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidenten des Landtags den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
(1) Der Präsident des Landtags macht den zulässigen Antrag des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf und der Begründung unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt und setzt Beginn und Ende der Sammlungsfrist fest.
(2) Die Sammlungsfrist beträgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen zwei Monate und bei freier Sammlung vier Monate. Sie beginnt frühestens acht, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.
(3) Für den Fall der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 Abs. 2 erfolgt die Bekanntmachung binnen vier Wochen nach der Verkündung einer dem Zulassungsantrag stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
(1) Die Stimmenabgabe zugunsten des Volksbegehrens erfolgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen im Wege der Eintragung in die bei den Gemeinden ausgelegten Unterschriftsbögen.
(2) Die Identität des Unterzeichners ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Kontrolle des vorgelegten Personalausweises.
(3) Das Eintragungsrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der Stimmberechtigte seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder Nebenwohnung im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Die Vertrauensperson des Volksbegehrens trägt dafür Sorge, dass den kreisfreien Städten und, für die kreisangehörigen Gemeinden, den Landkreisen die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßiger Unterschriftsbögen gegen Empfangsnachweis spätestens sieben Werktage vor Beginn der Sammlungsfrist zugeleitet wird.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterschriftsbögen für die Dauer der Sammlungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und -stunden sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.
(3) Die Vertrauensperson kann während der Sammlungsfrist vom Präsidenten des Landtags unverzügliche Auskunft über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist bei den Gemeinden geleisteten Unterschriften verlangen.
(1) Die Stimmenabgabe zugunsten des Volksbegehrens erfolgt bei freier Sammlung durch die Eintragung in Unterschriftsbögen.
(2) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren darf nicht in Behörden und Gerichten stattfinden. Gleiches gilt für Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes, es sei denn, dort wird eine Veranstaltung zum Volksbegehren durchgeführt. In Arztpraxen sowie Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren darf keine Sammlung von Unterschriften erfolgen.
(3) Die Unterschrift zur Unterstützung eines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde widerrufen werden.
(1) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen acht vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.
(2) Die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens trifft der Präsident des Landtags innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterschriftsbögen mit den von den Meldebehörden ermittelten Ergebnissen. Er ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen durch die Meldebehörden nicht gebunden.
(3) Die Feststellung nach Absatz 2 ist der Vertrauensperson durch schriftlichen Bescheid zuzustellen und der Landesregierung durch den Präsidenten des Landtags mitzuteilen.
(4) Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landtags, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann die Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.
http://www.thueringen.de/tlt/politik/antrag/gesetz/volksbegehren/
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