Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Bürger haben das Recht, in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebungsbefugnis des Landes liegen, durch Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide an der Gesetzgebung teilzunehmen. Als Bürgerantrag können dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unterbreitet werden.

(2) Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

§ 2 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder am Tag des Volksentscheids das Wahlrecht nach den §§ 13 und 14 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Bürgerantrag, Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehren oder Volksentscheid sein Stimmrecht nur einmal ausüben.

(3) Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik vor Einleitung des Bürgerantrags, Volksbegehrens oder Volksentscheids.

§ 3 Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson, Öffentlichkeit der Ausschuss-Sitzung

(1) In dem Bürgerantrag oder in dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Fehlt die Benennung, fordert der Präsident des Landtags die Antragsteller auf, dies innerhalb von zehn Tagen nachzuholen. Ist die Benennung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson aus der Liste der Unterzeichner des Bürgerantrags oder des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.

(2) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson sind berechtigt, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerantrag, auf Zulassung des Volksbegehrens, zum Volksbegehren sowie zum Volksentscheid abzugeben, und berechtigt und verpflichtet, solche Erklärungen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson hat bei der Beratung eines Bürgerantrags oder eines Volksbegehrens Anwesenheits- und Rederecht in den Ausschuss-Sitzungen des Landtags, in denen der Bürgerantrag oder das Volksbegehren beraten wird. Alle Beratungen von Bürgeranträgen und Volksbegehren in den Sitzungen des Landtags und in seinen Ausschüssen sind öffentlich, mit Ausnahme der Teile der Ausschuss-Sitzungen, in denen Beschlüsse zur Sache gefasst werden.

§ 4 Beratungspflicht

Der Präsident des Landtags hat die Vertrauensperson über die formellen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerantrags oder Volksbegehrens zu beraten, wenn diese es schriftlich beantragt.

§ 5 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder Volksentscheids verarbeitet und genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu vernichten.

(2) Wer entgegen Absatz 1 personenbezogene Daten verarbeitet oder nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6 Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen

(1) Jede Unterschriftsleistung für einen Bürgerantrag, einen Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und für ein Volksbegehren erfolgt auf gesonderten Unterschriftsbögen. Bei einem Bürgerantrag muss der Inhalt des Antrags, bei einem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens oder einem Volksbegehren müssen der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Unterschriftsbögen vollständig abgedruckt sein. Jeder Unterschriftsbogen hat die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie den Hinweis zu enthalten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder Volksentscheids verarbeitet und genutzt werden dürfen und unverzüglich vernichtet werden, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Auf das Widerrufsrecht nach § 16 Abs. 3 ist hinzuweisen.

(2) Die Unterschriftsleistung für den Bürgerantrag, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens sowie das Volksbegehren muss innerhalb der jeweiligen gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgen.

(3) Die Unterschriftsleistung muss persönlich und handschriftlich erfolgen. Auf dem Unterschriftsbogen sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners, sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies gesondert anzugeben und glaubhaft zu machen. Nach der Unterschriftsleistung dürfen keine handschriftlichen Eintragungen mehr vorgenommen werden. § 34 Abs. 2 ThürLWG gilt entsprechend.

(4) Ungültig sind Unterschriften auf Unterschriftsbögen, die den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 nicht entsprechen oder von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bestätigt worden ist. Ungültig sind auch unleserliche oder unvollständige Eintragungen nach Absatz 3. Dies gilt ebenso für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(5) Die Unterschriftsbögen sind nach Ablauf der jeweiligen Sammlungsfrist durch die Vertrauensperson oder bei Unterschriftsleistung in amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen durch die Gemeinden unverzüglich bei der zuständigen Meldebehörde einzureichen. Die Meldebehörde bestätigt das Stimmrecht der Unterzeichner unverzüglich und unentgeltlich. Im Falle mehrfacher Unterzeichnung wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt.

(6) Auf Antrag der Vertrauensperson können statt des Verfahrens nach Absatz 5 die Unterschriftsbögen nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Meldebehörden geordnet dem für Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Meldebehörden übergeben werden.

(7) Die Meldebehörden stellen die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gemeinde fest. Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterschriftsbögen und der Bestätigung der Stimmberechtigung unverzüglich dem Landtag zuzuleiten. Die Vertrauensperson kann vom Präsidenten des Landtags Auskunft über das von den einzelnen Meldebehörden festgestellte Ergebnis verlangen.

(8) Die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftsbögen für den Bürgerantrag, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und das Volksbegehren obliegt den Antragstellern.


 


http://www.thueringen.de/tlt/politik/antrag/gesetz/allgemein/
Seite erzeugt am: 04.05.2005, 19:26
Seite geändert am: 17.06.2009, 10:14