Einreichen einer Petition

Sie möchten eine Petition an den Thüringer Landtag richten? Dann lesen Sie bitte die folgenden Hinweise zur Petitionsberechtigung und zum Petitionsverfahren. Für das Einreichen Ihrer Petition können Sie die Formulare benutzen, die am Ende dieser Hinweise bereitstehen. Wenn Sie Ihre Petition elektronisch einreichen wollen (§ 4 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz), müssen Sie das Formular unter "online-Petition" verwenden.

Nach Artikel 14 der  Verfassung des Freistaats Thüringen hat jeder das Grundrecht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist. Der Landtag bestellt nach Artikel 65 der  Verfassung des Freistaats Thüringen einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Petitionen obliegt.

Die Petitionsberechtigung, die Befugnisse des Petitionsausschusses und das Petitionsverfahren sind ergänzend im  Thüringer Petitionsgesetz und der  Geschäftsordnung des Thüringer Landtags geregelt.

Petitionen sind Bitten, Vorschläge oder Beschwerden, mit denen ein bestimmtes Tätigwerden oder Unterlassen insbesondere staatlicher Stellen des Freistaats Thüringen verlangt wird. Die Ausübung des Petitionsrechts ist nicht an die Staatsbürgerschaft, den Wohnsitz oder das Alter gebunden, d.h., alle Personen können einzeln oder in Gruppen Petitionen an den Thüringer Landtag richten. Eine persönliche Betroffenheit ist dabei nicht erforderlich. Das Verfahren ist gebührenfrei. Petitionen können mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Reichen Sie die Petition schriftlich ein, muss sie mit Ihrer Unterschrift, Ihrem Namen und Ihrer Adresse versehen sein. Reichen Sie die Petition elektronisch ein, reicht es aus, wenn Sie Ihren Namen sowie Ihre Postanschrift mitteilen und das im Internet bereit gestellte Formular verwenden.

Die Zuständigkeit des Landesparlaments besteht für alle Petitionen, die sich insbesondere auf staatliche Stellen des Freistaats Thüringen beziehen. Petitionen, die Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts betreffen, können geprüft werden, soweit die staatliche Aufsicht reicht. Petitionen, die Streitfälle zwischen Privatpersonen zum Inhalt haben, können vom Petitionsausschuss nicht behandelt werden.

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Richter. Deshalb sind Petitionen zu Entscheidungen der Gerichte unzulässig. Der Landtag darf weder in Gerichtsverfahren eingreifen noch Gerichtsentscheidungen überprüfen. Zulässig sind aber Petitionen, die auf das Verhalten einer Prozesspartei, die dem Einfluss des Landes unterliegt, gerichtet sind.

Eine Petition kann Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch, Einspruch, Beschwerde, Klage) in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht ersetzen. Deshalb muss jeder unabhängig von dem Petitionsverfahren selbst für eine fristgemäße Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Sorge tragen.

Rechtsberatungen oder Rechtsauskünfte können vom Petitionsausschuss nicht gegeben werden. Diese sind nach dem Rechtsberatungsgesetz den rechtsberatenden Berufen, insbesondere Rechtsanwälten und Notaren, vorbehalten.

Das Petitionsverfahren verläuft in der Regel so, dass zulässige Petitionen der Landesregierung oder der betroffenen Stelle zur Stellungnahme zugeleitet werden. Soweit die von der Petition betroffenen Stellen aufgefordert werden, zu der Petition Stellung zu nehmen, kann es erforderlich sein, dass die Petitionsunterlagen den betroffenen Stellen zugeleitet werden. Soweit Sie dem nicht widersprechen, wird Ihr Einverständnis dafür vorausgesetzt. Über die Stellungnahmen der Landesregierung oder der betroffenen Stelle werden Sie - soweit dies rechtlich zulässig ist – informiert. Bis zur Beratung im Petitionsausschuss haben Sie Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Landesregierung zu äußern. Zur Vorbereitung der Sitzungen des Petitionsausschusses wird jeweils ein Ausschussmitglied für eine Petition als Berichterstatter bestimmt. Der Ausschuss berät und entscheidet die Petitionen, nachdem der Berichterstatter eine Entscheidung vorgeschlagen hat. Während der Ausschussberatungen sind die jeweils zuständigen Vertreter der Landesregierung anwesend, damit Fragen des Ausschusses unmittelbar beantwortet werden können. Hält der Petitionsausschuss das Anliegen für berechtigt, richtet er die politische Empfehlung an die Landesregierung, der Petition zu entsprechen oder sie zumindest nochmals zu prüfen. Der Petitionsausschuss kann die mit der Petition begehrte Entscheidung nicht selbst treffen, da er nach der Verfassung kein entsprechendes Recht besitzt.

Nach der abschließenden Entscheidung über eine Petition nimmt der Petitionsausschuss die Entscheidung in eine Sammelübersicht auf, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Jeder Abgeordnete kann innerhalb von 7 Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

Abschließend erhalten Sie einen begründeten Bescheid, mit dem Sie über die Entscheidung des Petitionsausschusses informiert werden.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes verarbeitet und für die Information der Mitglieder des Thüringer Landtags genutzt.

Wenn Sie sich mit einer schriftlichen Petition an den Landtag wenden wollen, können Sie hier wählen, auf welchem Weg Sie die Petition einreichen wollen. Weitere Unterlagen zu einer Online-Petiton sollten Sie erst dann an den Landtag senden, wenn Sie eine entsprechende Eingangsbestätigung erhalten haben und das Aktenzeichen Ihrer Petion angeben können. Die Angabe des Aktenzeichenes ermöglicht eine reibungslose Zuordnung Ihrer Unterlagen.
 

Hinweis:
Vor dem Einreichen einer Online-Petition lesen Sie bitte die  Hilfedatei.

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Petitionsformular für den Postweg (MS Word für Windows - doc-Format)


 


http://www.thueringen.de/tlt/parlamentundgremien/ausschuesse/petition/einreichen/
Seite erzeugt am: 24.05.2007, 15:02
Seite geändert am: 17.06.2009, 10:11