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Übergangsgeld

Scheiden Abgeordnete aus dem Landtag aus, so erhalten sie ein Übergangsgeld. Dafür müssen sie jedoch mindestens ein Jahr Mitglied gewesen sein. Für jedes weitere Jahr verlängert sich die Zahlung um einen Monat. Insgesamt werden höchstens zwölf Monate Übergangsgeld gezahlt. Auf Übergangsgeld wird jede Art Erwerbs- oder Versorgungseinkommen angerechnet; dabei kann es u.U. zum vollständigen Erliegen des Übergangsgeldes kommen (§§ 11, 12 ThürAbgG).

Überhangmandat

Überhangmandate können sich für eine Partei ergeben, wenn sie mehr Erststimmen (Direktmandate) erhält, als ihr aufgrund der erzielten Zweitstimmen zustehen. Damit erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Parlament.

Unterbrechung der Sitzung

Der Präsident kann eine Sitzung unterbrechen (§ 38 GO), wenn Unruhe im Plenarsaal entsteht, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt.

Unterrichtung

Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag insbesondere über Vorbereitung von Gesetzen, Mitwirkung im Bundesrat sowie Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft zu unterrichten, sofern es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Art. 67 Abs. 4 ThürLV).

Untersuchungsausschuss

Der Ausschuss ist ein Hilfsorgan des Landtags, das der nachträglichen Kontrolle von Regelungshandeln dient. Seine Einsetzung ist ein Minderheitenrecht (Art. 64 ThürLV). Nach Abschluss der Beratungen legt er einen Untersuchungsbericht vor.

Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes (Art. 79 f ThürLV). Sein Sitz ist in Weimar.

Verhaltensregeln

Die Abgeordneten sind verpflichtet, ihren Beruf sowie neben dem Mandat ausgeübte Tätigkeiten und Funktionen anzugeben. Dazu zählen auch unentgeltliche Tätigkeiten, die zu einem Interessenskonflikt mit dem ausgeübten Mandat führen können (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags: „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Thüringer Landtags“).

Verkündung

Vom Landtag verabschiedete Gesetze werden durch den Landtagspräsidenten ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Thüringen verkündet. Damit erhalten sie ihre Rechtsverbindlichkeit.

Verlust der Mitgliedschaft

Abgeordnete können auf unterschiedliche Weise ihre Mitgliedschaft im Landtag verlieren (§ 46 Abs. 1 ThürLWG). Dazu gehören: Ungültigkeit des Erwerbes der Mitgliedschaft, Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wegfall der Voraussetzungen der jederzeitigen Wählbarkeit, Feststellen der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht, Verzicht.

Vertrauensfrage

Der Ministerpräsident kann dem Landtag gemäß Art. 74 ThürLV die Vertrauensfrage stellen um im Erfolgsfall seine Regierungspolitik erneut zu legitimieren. (→ Misstrauensvotum). Wird dem Ministerpräsidenten bei der Abstimmung das Vertrauen entzogen, kommt es zu Neuwahlen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen ein neuer Ministerpräsident durch die Mitglieder des Landtags gewählt wird.

Vizepräsident

Die Vizepräsidenten bilden mit dem Präsidenten den Vorstand des Landtags (§ 5 GO). Im Thüringer Landtag gibt es zwei Vizepräsidenten.

Volksbegehren, Volksentscheid

Die wahl- und stimmberechtigten Bürger können ausgearbeitete Gesetzentwürfe im Wege des Volksbegehrens in den Landtag einbringen (Art. 82 Abs. 1 ThürLV). Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet ein Volksentscheid statt. Sie sind Mittel der direkten Demokratie (Art. 45 ThürLV). (Siehe auch „Bürgerantrag – Volksbegehren – Volksentscheid: Wie funktionierts?“, Publikation des Thüringer Landtags).

Wahlen, Wahlergebnisse

Wahlen sind das Grundelement der Demokratie. Sie finden in allgemeiner, freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung statt (Art. 46 ThürLV). Sie sind die wesentliche Ausdrucksform bürgerlicher Partizipation, die Wahlergebnisse sind damit konstitutiv für die Regierungsbildung. Die Ergebnisse bestimmen die Zusammensetzung des Parlaments.

Wahlkreise

Thüringen ist in 44 Wahlkreise aufgeteilt, aus denen jeweils ein Abgeordneter für den Landtag gewählt wird (§ 1 Abs. 2 ThürLWG). Die Bevölkerungszahlen sollten zwischen den Wahlkreisen möglichst gleich sein, um eine gerechte Verteilung der Stimmen zu sichern. Dabei können die Zahlen nach oben bzw. unten um jeweils maximal 25 % schwanken (§ 2 Abs. 2 ThürLWG).

Wahlperiode (auch Legislaturperiode)

Bezeichnet den Zeitrahmen, für den ein Parlament gewählt wird. In Thüringen beträgt die Legislaturperiode fünf Jahre (Art. 50 Abs. 1 ThürLV).

Wahlprüfungsausschuss

Überprüft die Wahlen zum Thüringer Landtag. Jeder stimmberechtigte Bürger kann die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und die Stimmenauszählung vom Wahlprüfungsausschuss überprüfen lassen. (§ 82 GO)

Wahlrecht

Das Wahlrecht regelt das gesamte Verfahren demokratischer Wahlen. Es werden aktives (das Recht zu wählen) und passives Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden) unterschieden (Art. 46 Abs. 2 ThürLV).

Wahlsystem

Verfahren, mit dem Wähler ihren politischen Willen in Wählerstimmen ausdrücken, um festzustellen, wie viele Stimmen auf die einzelnen Parteien oder politischen Organisationen entfallen sind. Daraus werden dann die Mandate entsprechend verteilt und die Regierungspartei benannt. In Thüringen gibt es eine Mischform aus Personen- und Verhältniswahl. Das heißt, jeder Wähler hat zwei Stimmen, die erste für einen Kandidaten, die zweite für eine Liste, also Partei bzw. politische Vereinigung. Kommen mehr Erststimmen zusammen, als die jeweilige Partei Zweitstimmen hat, ergeben sich Überhangmandate. Diese werden dann durch die Vergabe von Ausgleichsmandate an die anderen Parteien kompensiert und ein Ausgleich der Zweitstimme hergestellt.

Wappen (→ Landeswappen)

Weg eines Gesetzes

Gesetze werden zunächst als Entwürfe aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren in den Landtag eingebracht. Wird das Gesetz vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen (Art. 81 ThürLV), wird es durch den Landtagspräsidenten ausgefertigt und im Anschluss im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Thüringen verkündet. Damit erlangt es Rechtsverbindlichkeit. (siehe Abb. Seite 45)

Zweite Lesung (Beratung)

Nachdem der Gesetzentwurf in der ersten Lesung und im Ausschuss geprüft wurde, erfolgt die zweite Lesung. Wurde der Gesetzentwurf in einem Ausschuss beraten, was regelmäßig der Fall ist, erfolgt eine Berichterstattung aus dem Ausschuss (§ 58 GO). Daran schließen sich die Abstimmung in Zweiter Beratung an. Nach Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter Beratung erfolgt die Schlussabstimmung (§ 63 GO), bei der die Abgeordneten sich von ihren Plätzen erheben (§ 41 Abs. 1 GO). Die Schlussabstimmung entfällt bei Ablehnung des Gesetzentwurfs in Zweiter Beratung.


 


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