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Der Bund hat das Recht, den Ländern einen Rahmen vorzugeben, in dem die Länder Gesetze erlassen können. Die betroffenen Bereiche sind in Art. 75 GG geregelt.
Innerhalb der Sitzungen des Landtags legt die Geschäftsordnung die Redezeit der Abgeordneten für einen Tagesordnungspunkt fest. Jede Fraktion im Thüringer Landtag erhält eine Grundredezeit von 20 Minuten und eine Zusatzredezeit von einer Minute je Abgeordneten (§ 29 GO).
Abgeordnete dürfen in allen Landtagssitzungen sowie Ausschüssen reden (Art. 53 Abs. 2 ThürLV). Dieses Recht kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung begrenzt werden (z.B. Rededauer).
Nach der Bildung einer neuen Regierung wird das Regierungsprogramm mit den wichtigsten Vorhaben der Regierung für die kommende Legislaturperiode vor dem Parlament vorgestellt. Regierungserklärungen werden zudem bei wichtigen Ereignissen als Stellungnahme der Regierung gegeben.
Der Ministerpräsident bestimmt gemäß Art. 76 Abs. 1 ThürLV die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Der Präsident kann einem Abgeordneten eine Rüge erteilen, falls er eine Redewendung feststellt, die zur Störung der parlamentarischen Ordnung geeignet ist (§ 37 GO).
Alle Entscheidungen von Abgeordneten, die zur Lösung von Sachproblemen beitragen. Die Mandatsträger können mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen.
Sind von den Fraktionen benannte Abgeordnete, die den Präsidenten bei der Leitung der Sitzungen unterstützen. Sie führen die Rednerliste und helfen bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen. (§ 7 GO)
Der Landtag kann seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließen (Art. 50 Abs. 2 Nr. 1 ThürLV).
Ausschüsse können sich innerhalb ihres Aufgabenbereiches selbständig mit einer Sache befassen und dem Landtag anschließend Vorschläge unterbreiten.
Die Sitzverteilung im Thüringer Landtag ergibt sich aus den Wahlergebnissen der Thüringer Landtagswahlen und wird entsprechend den Verhältnissen der gültigen Stimmen berechnet.
wird auch als Fünf-Prozent-Klausel bezeichnet. Parteien oder politische Vereinigungen werden bei der Mandatsvergabe nur berücksichtigt, wenn der Anteil ihrer Stimmen mindestens 5 % beträgt. Direktmandate sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Für jedes Plenum wird im Vorhinein eine vorläufige Tagesordnung festgelegt, die die einzelnen abzuhandelnden Beratungspunkte beinhaltet (§ 21 GO). Sie wird vom Plenum zu Sitzungsbeginn beschlossen.
http://www.thueringen.de/tlt/infos/glossar/q/
Seite erzeugt am: 03.07.2006, 17:43
Seite geändert am: 17.06.2009, 10:06