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Das Mandat überträgt den Abgeordneten die Vertretung des Volkes im Parlament.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung (§ 41 Abs. 2 GO).
sind Mitglieder der Regierung und leiten ein Ministerium. Sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Innerhalb der Richtlinien leiten die Minister ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich (Art. 76 Abs. 1 ThürLV).
Er ist der Chef der Landesregierung, ernennt die Minister, besitzt Richtlinienkompetenz und vertritt das Land nach außen (Art. 77 Abs. 1 ThürLV).
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er mit Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum). Den Antrag muss ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen (Art. 73 ThürLV). → Selbstauflösungsrecht des Landtags (Art. 50 Abs. 2 ThürLV).
Jeder Abgeordnete ist berechtigt, über den Präsidenten kurze Mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen dürfen nicht mehr als vier Fragen einschließlich Unterfragen umfassen und keine unsachlichen Wertungen enthalten (§ 91 GO).
Kann ein gewählter Abgeordneter sein Mandat nicht annehmen oder stirbt ein Abgeordneter, so rückt der nächste noch nicht für gewählt erklärte Kandidat der Landesliste der entsprechenden Partei oder politischen Vereinigung nach. Ist kein Ersatzkandidat auf der Liste vorhanden, bleibt der Sitz bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
Die Sitzungen des Landtags sind grundsätzlich öffentlich (Art. 60 ThürLV). Dies kann jedoch durch zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Ausschüsse des Landtags sind grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 62 Abs. 2 ThürLV), können dann öffentlich verhandeln, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen (§ 78 Abs. 3 GO).
Opposition sind die im Parlament vertretenen Parteien, die nicht die Regierung tragen. Die Opposition ist wesentliches Element der demokratischen Ordnung, da sie parlamentarische Kontrollaufgaben gegenüber der Exekutive wahrnimmt. Sie hat bestimmte Minderheitsrechte wie z.B. die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 64 ThürLV).
Der Präsident verfügt während den Sitzungen über verschiedene Maßnahmen, um die Ordnung im Plenum zu sichern. Zu nennen sind das Recht, Abgeordnete zu ermahnen oder gar zu rügen, die Entziehung des Wortes oder auch der Ausschluss von der Sitzung (§ 37 GO).
Verletzt ein Redner während einer Parlamentssitzung die Würde oder Ordnung des Hauses, wird er vom Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen (§ 37 GO).
Die Abgeordneten vertreten hier als gewählte Mitglieder das Volk. Das Parlament wählt die Funktionsträger, kontrolliert das Regierungshandeln und berät und beschließt Gesetze.
kontrolliert die Landesregierung in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und besteht aus maximal fünf Abgeordneten, wobei sowohl Regierung als auch Opposition vertreten sein müssen.
Er koordiniert die parlamentarische Arbeit seiner Fraktion. Außerdem hält er den Kontakt zu den anderen parlamentarischen Geschäftsführern, kann die Arbeit der Arbeitskreise der Fraktionen organisieren und zusammen mit dem Vorstand die Tagesordnung für Fraktionssitzungen festlegen. → Fraktionsgeschäftsführer
Parteien sind Vereinigungen mehrerer Personen zur Durchsetzung politischer Ziele (Art. 21 GG). Ihre innere Ordnung muss demokratisch sein. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung von Mitteln und ihr Vermögen Rechenschaft geben.
Durch ihre herausragende Rolle bei der politischen Willensbildung des Volkes hat das Bundesverfassungsgericht den Parteien eine Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln zugestanden. Hat eine Partei bei der letzten Bundestagswahl mindestens 0,5 % der abgegebenen Stimmen erreicht oder bei der letzten Landtagswahl mindestens 1 % der Stimmen, so hat sie Anspruch auf diese öffentliche Finanzierung. Außerdem werden Parteien durch Spenden und andere Zuwendungen, wie z.B. Mitglieds- oder Mandatsträgerbeiträge finanziert.
Ausstattung von Personen mit einem Mandat, um diese als Interessensvertreter auftreten zu lassen.
bezeichnet eine Eingabe, Bitte oder Beschwerde an die zuständigen Stellen oder das Parlament. Jeder Bürger hat das Recht sich sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich mit einer Petition an den Landtag bzw. den Bundestag zu wenden. (Art. 14 ThürLV bzw. Art. 17 GG)
vom Landtag zu bestellender Ausschuss, der über die an den Landtag gerichteten Eingaben entscheidet (Art. 65 Abs. 1 S. 1 ThürLV).
Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse, des Landtags- vorstandes sowie des Ältestenrats sind für die Mitglieder teilnahmeverpflichtend (§ 8 Abs. 1 ThürAbgG).
Jede Plenarsitzung wird wörtlich protokolliert. In der Parlamentsdokumentation sind die Protokolle aller Sitzungen abrufbar und nachlesbar. http://www.thueringer-landtag.de
Der Ort, an dem das Parlament in der Regel tagt.
Damit ist die Vollversammlung aller Abgeordneten bezeichnet.
http://www.thueringen.de/tlt/infos/glossar/m/
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Seite geändert am: 17.06.2009, 10:02