| A-D | E-H | I-L | M-P | Q-T | U-Z |
Strafverfolgung gegen Abgeordnete darf nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen, womit insbesondere gewährleistet sein soll, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht beeinträchtigt wird (Art. 55 Abs. 2 ThürLV, § 104 GO).
Abgeordnete dürfen für Abstimmungen oder Äußerungen im Landtag oder in einem Ausschuss oder sonst in Ausübung eines Mandats nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden, ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen (Art. 55 Abs. 1 ThürLV).
Abgeordnete dürfen nicht gleichzeitig als Beamte, Richter oder leitende Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten (§§ 33, 39, 40 ThürAbgG). Zur Offenlegung der Tätigkeiten neben dem Mandat siehe Verhaltensregeln (Anlage 1 zur GO des Landtags).
ist die rechtsprechende Gewalt der gewaltenteilenden Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt.
Bezeichnung für die Regierung des Landes, die aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern besteht.
Kleine Anfragen sind schriftlich einzureichen und können von jedem Abgeordneten gestellt werden. → Große Anfrage → Mündliche Anfrage (§ 90 GO).
Zweckbündnisse von im Parlament vertretenen Parteien, die zur Übernahme gemeinsamer Regierungsverantwortung gebildet werden. Als Mittel der Mehrheitsbeschaffung kommt die Koalition zum Tragen, wenn es einer Partei nicht möglich ist, die absolute Mehrheit der Mandate im Parlament zu erlangen.
Bei dieser Form der Gesetzgebung haben weder der Bund noch die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Solange der Bund nicht von seinem Recht Gebrauch macht, liegt die Kompetenz bei den Ländern, andernfalls geht Bundesrecht vor Landesrecht. Die konkurrierenden Gebiete sind in Art. 74 GG geregelt, z.B. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und der Strafvollzug.
Nach der Wahl wird der Landtag innerhalb von 30 Tagen zusammenberufen (§ 1 GO), um sich neu zu bilden. In der konstituierenden Sitzung werden in der Regel der Landtagspräsident und die beiden Vizepräsidenten (§ 2 GO) sowie die Schriftführer (§ 3 GO) gewählt.
Zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. (Art. 69 ThürLV). In diesem Sinne hat er Zutritt zu öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Landtags (§ 112 GO). Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Der Landesbeauftragte unterstützt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dazu gehört zum Beispiel die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes. Außerdem berät der Landesbeauftragte die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und benennt Personen und Stellen, die psycho-soziale Kontrolle anbieten. Der Landesbeauftragte ist eine Einrichtung des Thüringer Landtags. Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Thüringer Landesregierung vom Thüringer Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Thüringer Landtags ernannt. Die Amtszeit des Landesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
Dies ist eine Vorschlagsliste der Kandidaten einer Partei oder politischen Vereinigung, für die der Wähler seine Zweitstimme abgeben kann.
Der Landesrechnungshof ist eine selbständige oberste Landesbehörde, die nur dem Gesetz unterworfen ist. Er prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung sowie ihrer Behörden. Die Mitglieder der Behörde besitzen richterliche Unabhängigkeit (Art. 103 ThürLV).
Als Landesregierung wird die Exekutive der einzelnen Bundesländer bezeichnet. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (Art. 70 Abs. 2 ThürLV). Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten mit Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Der Ministerpräsident wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. (Art. 70 Abs. 3 ThürLV).
Die Landesverfassung ist das im entsprechenden Bundesland geltende Gesetz, das den Bürgern grundlegende Rechte garantiert und die Organisation des Landes regelt. Die Thüringer Landesverfassung enthält Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Regelungen insbesondere zu Landtag, Landesregierung, Verfassungsgerichtshof, Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung und Finanzwesen.
ist zur Regelung der periodisch stattfindenden Landtags- und Kommunalwahlen notwendig.
Wie zu allen Ländern gehört auch zu Thüringen das Landeswappen als Hoheitszeichen. Am 10. Januar 1991 beschloss der Thüringer Landtag das Gesetz über die Hoheitszeichen Thüringens, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Nr. 7/1991. Danach zeigt das Thüringer Landeswappen in Blau einen goldgekrönten und bewehrten, achtfach von Rot und Silber quergestreiften Löwen, umgeben von acht silbernen Sternen.
Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der demokratischen Willensbildung (Art. 48 Abs. 1 ThürLV). Er wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt (Art. 49 Abs. 1 ThürLV). Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (Art. 50 Abs. 1 ThürLV).
Wird für die Dauer einer Wahlperiode aus der Mitte des Landtags gewählt (Art. 57 ThürLV). Zu den Aufgaben gehören die Vertretung nach außen, die Ernennung und Entlassung der Beschäftigten, die Wahrung der Würde und Rechte des Landtags, Förderung seiner Aufgaben sowie die unparteiische Verhandlungsführung und Wahrung der Ordnung des Hauses. Zusätzlich hat er eine beratende Stimme in allen Ausschüssen (§ 2,4 GO).
Die Landtagsverwaltung unterstützt den Präsidenten bei seinen Verwaltungsaufgaben, bereitet die Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse vor und nach und bearbeitet an den Landtag gerichtete Schriftstücke (§ 124 GO). Sie hat ihre Aufgabe parteipolitisch neutral durchzuführen.
Der Vorstand des Thüringer Landtags besteht aus dem Landtagspräsidenten und zwei Vizepräsidenten. (§ 5 GO)
Gesetzgebende Gewalt. Damit ist diejenige der drei Gewalten bezeichnet, die verfassungsrechtlich dafür zuständig ist, Gesetze zu beschließen. → Judikative → Exekutive
Gesetzentwürfe können durch die Landesregierung, aus der Mitte des Landtags oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden (Art. 81 Abs. 1 ThürLV). In der Regel finden über Gesetzesvorlagen im Plenum des Landtags zwei Beratungen (Lesungen) statt. Nur verfassungsändernde Gesetze müssen in drei Lesungen beraten werden (§ 55 GO).
Kandidaten, die sich über die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung um einen Sitz im Parlament bewerben.
http://www.thueringen.de/tlt/infos/glossar/i/
Seite erzeugt am: 03.07.2006, 17:42
Seite geändert am: 17.06.2009, 10:03