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A-D E-H I-L M-P Q-T U-Z

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Eid

Der Ministerpräsident und die Minister der Landesregierung leisten bei der Amtsübernahme einen Eid vor dem Landtag, der folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung: „So war mir Gott helfe.“ geleistet werden (Art. 71 Abs. 2 ThürLV).

Enquête-Kommission

Enquête-Kommissionen sind vom Landtag eingesetzte Kommissionen, die Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte vorbereiten. Zu diesem Zwecke können nicht nur Abgeordnete, sondern auch Experten in eine solche Kommission einberufen werden, die nicht Mitglied des Landtags sind. Die Enquête-Kommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht (Art. 63 ThürLV, § 84 GO).

Entschädigung der Abgeordneten

Sie setzt sich aus der Grundentschädigung, etwaiger Zusatzentschädigung und den Aufwandsentschädigungen zusammen und ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags geregelt (§§ 5, 6, 7, 9, 10 ThürAbgG).

Entscheidungen

Landtagsentscheidungen werden in Sachentscheidungen (Beschlüsse) und Personalentscheidungen (Wahlen) unterschieden.

Entschließungsantrag

Ein Antrag mit dem Ziel, zu einer Meinungsäußerung oder Absichtserklärung des Parlaments zu kommen.

Erste Lesung

Auf dem Weg zur Entstehung eines Gesetzes ist zunächst das Einbringen von Gesetzesvorlagen notwendig. Diese werden im Plenum des Landtags in der Regel in zwei Lesungen (bei verfassungsändernden Gesetzen in drei Lesungen § 55 GO) beraten. Innerhalb der ersten Lesung werden die Grundsätze der Gesetzesvorlage besprochen. (→ Zweite Lesung)

Etatrecht (Haushaltsrecht)

Das Recht des Landtags, den Landeshaushalt in Form eines Gesetzes festzulegen.

Exekutive

Als Exekutive wird der von Regierung und Verwaltung gebildete Teil der Staatsgewalt bezeichnet. Er hat die Aufgabe, die von der Legislative gefällten politischen Grundentscheidungen auszuführen.

Fachministerkonferenz

Die zuständigen Landesminister treffen sich regelmäßig zur freiwilligen Koordinierung landespolitischer Entscheidungen.

Föderalismus

Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern. Die Aufgaben (Kompetenzen), die den jeweiligen Ebenen zufallen, sind im Grundgesetz festgelegt.

Frage (Frage an den Redner)

Fragen können während des Beitrages eines Redners zugelassen oder abgelehnt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Redner, das Wort erteilt der Präsident. Die Beantwortung der Frage wird dem Redner nicht von der Redezeit abgezogen.

Fragerecht

Abgeordnete verfügen zum Zweck der Kontrolle der Landesregierung über ein umfassendes Fragerecht. Fragen an die Regierung müssen unverzüglich beantwortet werden. (Art. 67 ThürLV)

Fragestunde

Innerhalb der Sitzungswoche haben die Abgeordneten das Recht, der Landesregierung mündliche Fragen zu stellen. Diese werden drei Tage zuvor eingereicht; falls die festgelegte Dauer der Fragestunde von 60 Minuten nicht ausreicht, werden verbleibende Fragen schriftlich beantwortet (§ 21, 91 GO).

Fraktionen

Abgeordnete der gleichen Partei bzw. politischer Überzeugung können sich im Parlament zu einer Fraktion zusammenschließen (Art. 58 ThürLV), um ihre gleichgesinnten politischen Interessen und Ziele gemeinsam zu verfolgen und zu vertreten.

Fraktionsgeschäftsführer

Er leitet die Verwaltung der Fraktion. Diese Tätigkeit umfasst Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten. → Parlamentarischer Geschäftsführer.

Fraktionsvorsitzender

Die Fraktionsvorsitzenden koordinieren die politische Willensbildung innerhalb der Fraktion. Sie wirken auf die Geschlossenheit der Fraktion hin und versuchen durch politische Vermittlung Kompromisse und parlamentarische Mehrheiten zu finden. Neben der innerfraktionellen sind sie auch für die interfraktionelle Zusammenarbeit verantwortlich, sie stimmen miteinander die Abläufe im Landtag und dessen Initiativen ab. Ihre Vorbereitung und Koordination der politischen Willensbildung trägt zur Arbeitsfähigkeit der Volksvertretung entscheidend bei.

Fraktionszwang

Ist verboten und widerspricht dem Grundsatz des freien Mandats. Von Mitgliedern der Fraktion kann nach mehrheitlicher Meinungsbildung zu einer Sachfrage in der folgenden Abstimmung Fraktionsdisziplin erwartet, aber nicht erzwungen werden.

Fünf-Prozent-Klausel

Bei Verhältniswahlen werden nur solche Parteien in die Verteilung der Mandate einbezogen, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

G 10 – Kommission

Sollen Rechte wie Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von Bürgern ohne Mitteilung an sie eingeschränkt werden, bedarf es gemäß Art. 10 GG sowie dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Thüringen der vorherigen Prüfung dieser Maßnahme durch die G10-Kommssion. Hält die Kommission dies für unzulässig oder nicht notwendig, muss sie unverzüglich aufgehoben werden. Der Landtag wählt die G10-Kommission für die Dauer einer Amtsperiode.

Geschäftsordnung

Der Landtag Thüringens hat sich nach Artikel 57 Abs. 5 ThürLV eine eigene Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise des Parlaments regelt, gegeben. In der Geschäftsordnung sind z. B. Rechte und Pflichten der Abgeordneten, das Gesetzgebungsverfahren, der Ablauf der Sitzungen oder die Abstimmungsverfahren festgelegt.

Gesetz

Unter einem Gesetz versteht man die von einem Parlament beschlossenen und für jeden Bürger verbindlichen generellen Anordnungen.

Gesetzesinitiative

Damit ist das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen ins Parlament bezeichnet. Dieses Recht betrifft die Landesregierung, die Mitte des Landtags sowie die Einwohner des Landes durch Volksinitiativen oder Volksbegehren.

Gesetzgebungsrecht

Bundestag und Landtage verfügen über dieses Recht. Wer wann zuständig ist, regelt das Grundgesetz in den Artikeln 70 – 74 GG.

Gewaltenteilung

Darunter versteht man die Aufteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive, und Judikative. Dieses Prinzip geht auf den französischen Staatstheoretiker Montesquieu (1689 – 1755) zurück.

Große Anfragen

Große Anfragen an die Landesregierung, die stets schriftlich eingereicht werden, können nur von einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eingebracht werden. Kleine Anfrage → Mündliche Anfrage (§ 86 GO).

Grundentschädigung

ist der Grundbestandteil der monatlichen Entschädigung eines Abgeordneten; die Grundentschädigung ist steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 ThürAbgG).

Hare/Niemeyer

Mathematisches Verfahren, um die Proportion der Sitzverteilung sowie die Besetzung der Gremien im Parlament zu berechnen (anderes Verfahren: d’Hondt). Bei der Wahl zum Thüringer Landtag wird die Sitzverteilung nach diesem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen besetzt.

Haushalt

Bezeichnet die Ausgaben- und Einnahmenwirtschaft des Landes. Den Haushalt zu genehmigen und zu überwachen ist eines der wichtigsten Rechte des Landtags. Neben dem Haushalts- und Finanzausschuss überwacht auch der Rechnungshof die Haushaltsführung.

Haushaltsplan

Die Landesregierung legt dem Landtag vor Beginn des Haushaltsjahres einen Haushaltsentwurf vor. Darauf basiert der Haushaltsplan, der anschließend durch ein Haushaltsgesetz festgestellt wird. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für einen bestimmten Zeitraum. Alle in ihm aufgeführten Aufgaben müssen finanziert werden können; der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. Treten im Laufe des Haushaltsjahres Änderungen auf, muss ein Nachtragshaushalt vorgelegt werden. (§ 98 ThürLV)

Haushaltsrecht

Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Planung, Aufstellung, Verwaltung sowie Kontrolle der öffentlichen Haushalte regelt.

d’Hondt

Mit dem nach dem Belgier d’Hondt bezeichneten Verfahren wird die Verteilung der Abgeordnetensitze bei der Verhältniswahl errechnet (anderes Verfahren: Hare/Niemeyer). Gemäß § 9 Abs. 2 GO des Thüringer Landtags wird das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt lediglich bei der Zusammensetzung der Ausschüsse oder anderer Gremien benutzt.


 


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